Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162684/8/Ki/Jo

Linz, 01.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der C S, S, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R H, L, S, vom 19. November 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. Oktober 2007, VerkR96-1437-2007-BS, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Dezember 2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskotenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. Oktober 2007, VerkR96-1437-2007-BS, wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie sei mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 05.01.2007, Zl. S 0042463/LZ/06, als Zulassungsbesitzerin aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 21.09.2006 um 14.34 Uhr in Linz, auf der Humboldtstraße, Kreuzung mit der Bürgerstraße, gelenkt hat. Sie habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können, da sie am 18.01.2007 eine unrichtige Auskunft erteilt habe. Als Tatort wurde Gemeinde Linz, Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz bzw. als Tatzeit der 21.09.2006 bezeichnet. Sie habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 19. November 2007 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag der Berufung wolle stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben werden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. November 2007 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Dezember 2007. An dieser Verhandlung nahm seitens der Parteien lediglich der Rechtsvertreter der Berufungswerberin teil, die Berufungswerberin selbst hat sich krankheitsbedingt entschuldigt, ebenso hat ein Vertreter der belangten Behörde aus dienstlichen Gründen nicht teilgenommen. Als Zeuge wurde, wie in der Berufung beantragt, Herr E S, Gatte der Berufungswerberin, einvernommen.

 

In der Folge hat die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 26. März 2008 eine eidesstattliche Erklärung des M S sowie dessen Visitenkarte vorgelegt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Schreiben vom 5. Jänner 2007 hat die Bundespolizeidirektion Linz die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 21.09.2006 um 14.34 Uhr in Linz, Humboldtstraße stadtauswärts (rechtseinbiegend), Kreuzung mit der Bürgerstraße (Rotlicht seit 0,6 sec) gelenkt hat.

 

Frau S hat daraufhin mit Schreiben vom 18. Jänner 2007 der Bundespolizeidirektion Linz mitgeteilt, dass das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von M S, wohnhaft in C.  E, I gelenkt bzw. abgestellt wurde.

 

Eine Anfrage der Bundespolizeidirektion Linz an die bezeichnete Person vom 30. Jänner 2007 kam mit dem Vermerk "inconnu" retour. Es fällt auf, dass als Adressbezeichnung unter anderem "E" angeführt war.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat daraufhin gegen die Berufungswerberin wegen unrichtiger Erteilung der Auskunft eine Strafverfügung (CSt. 42463/06 vom 5. März 2007) erlassen, welche von dieser beeinsprucht wurde. Die Bundespolizeidirektion Linz hat in der Folge das Verfahren gemäß § 29a VStG an die nach dem Wohnsitz zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) abgetreten, welche letztlich nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gab der als Zeuge vernommene Gatte der Berufungswerberin unter anderem, wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren, zu Protokoll, dass er das Fahrzeug am 21. September 2006 Herrn M S überlassen habe. Herr S sei ein Geschäftspartner und er habe mit dieser Person öfters Kontakt. Er und Herr S würden sich seit 20 Jahren kennen, allerdings sei Herr S sehr oft und viel unterwegs. Herr S würde ihn so etwa ein- bis zweimal pro Jahr in Linz besuchen und bei diesen Anlässen würde er ihm auch gelegentlich das Fahrzeug überlassen, damit er Einkäufe tätigen könne. Er könne sich genau erinnern, dass er am besagten Tag (21. September 2006) Herrn S das Fahrzeug überlassen hat.

 

Es wurde in der Folge vereinbart, dass der Zeuge namens seiner Gattin eine eidesstattliche Erklärung des Herrn S M vorlegt, dass diesem von Herrn S am 21. September 2006 das Fahrzeug tatsächlich überlassen wurde und es wurde ihm diesbezüglich eine Frist bis 31. März 2008 gewährt, eine entsprechende Erklärung samt Visitenkarte vorzulegen.

 

Diese eidesstattliche Erklärung samt einer Visitenkarte wurde nunmehr mit Schriftsatz vom 26. März 2008 vorgelegt.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden bzw. im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2007. In Würdigung der vorliegenden Beweise erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des als Zeugen vernommenen Gatten der Berufungswerberin letztlich nicht widerlegt werden können. Im Ergebnis sind diese schlüssig und es ist zu bedenken, dass er diese Aussage in Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage getätigt hat. Außerdem wurde eine eidesstattliche Erklärung der vom Zeugen benannten Person vorgelegt, deren Echtheit im Zweifel anzunehmen ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Grundsätzlich wird zunächst festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden ist, wonach wenn die Verwaltungsübertretung der Beschuldigten nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, das Verfahren einzustellen ist.

 

In Anbetracht der Zeugenaussage des Gatten der Berufungswerberin bzw. der von der benannten Person vorgelegten eidesstattlichen Erklärung, dass dieser zum Vorfallszeitpunkt das Kraftfahrzeug überlassen war, kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zum Ergebnis, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im konkreten Falle nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angesehen werden kann. Möglicherweise beruht die Rücksendung der von der Bundespolizeidirektion Linz vorgenommenen Anfrage darauf, dass ein Teil der Adresse nicht richtig bezeichnet wurde (Elmiadag statt Elmadag). Wohl könnte dies auf eine etwas schlampige Schreibweise in der Beantwortung der Lenkeranfrage zurückzuführen sein, dieser Umstand vermag jedoch nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich noch nicht dazu führen, dass die Lenkerauskunft nicht ordnungsgemäß erteilt wurde.

 

In Anbetracht der dargelegten Umstände konnte daher der Berufung unter gleichzeitiger Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Folge gegeben werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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