Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162881/8/Zo/Da

Linz, 07.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn V G, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K, Dr. L, L, vom 22.1.2008, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 3.1.2008, Zl. S-37557/07, wegen insgesamt 4 Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.3.2008 zu Recht erkannt:

I.                   Hinsichtlich der Punkte 1 und 3 wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung gegen die Strafhöhe stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

III.              Hinsichtlich Punkt 4 wird die Berufung abgewiesen, wobei der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt abgeändert wird:

          Sie haben das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahrun-   tüchtigen Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l).

          Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung gegen Punkt 4 teilweise     stattgegeben und die Geldstrafe auf 900 Euro sowie die Ersatzfrei- heitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt.

IV.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 110 Euro,      die Kosten für das Berufungsverfahren betragen 40 Euro (das sind         20 % der zu den Punkten 1 und 3 verhängten Geldstrafen).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 21 Abs.1 VStG;

zu IV.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I., II. und III.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 22.9.2007 um 4.00 Uhr in Linz auf der A7 Fahrtrichtung Süd, Abfahrt Unionstraße, Rampe 6 bei km 0,020 den LKW mit dem Kennzeichen SL- gelenkt habe, wobei er

1. als Lenker dieses KFZ eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich einen Leitbacken sowie die Leitschiene beschädigt habe, ohne dass von dieser Beschädigung, die bei diesem Verkehrsunfall entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde;

2. wobei er es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden noch vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme Alkohol konsumiert habe;

3. wobei er die an dieser Örtlichkeit deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie
überfahren habe;

4. wobei er das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.1 StVO 1960, zu 2. eine solche nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960, zu 3. eine Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 sowie zu 4. eine Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen. Wegen dieser Übertretungen wurden über ihn zu 1. eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960, zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, zu 3. eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sowie zu 4. eine Geldstrafe in Höhe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 145 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, welche sich bezüglich des Schuldspruches ausdrücklich nur gegen Punkt 4 des Erkenntnisses richtet (hinsichtlich der Strafhöhe wurden sämtliche Punkte bekämpft) machte der Berufungswerber geltend, dass er den angeführten Verkehrsunfall verursacht habe. Ein anderes Fahrzeug sei ihm von hinten aufgefahren, weshalb er die Leitschiene berührt habe. Dieser andere Fahrzeuglenker habe Fahrerflucht begangen. Der Unfall habe zu einer extremen Schrecksituation für ihn geführt, weshalb seine Vernachlässigungen der Verkehrsvorschriften nicht mit der normalen Strenge bestraft werden dürften.

 

Er habe nach dem Abstellen des PKW an einer nicht verkehrsbehindernden Stelle vorerst seinen Chef aufgesucht um dann die nächsten Schritte in die Wege zu leiten. Daraus habe sich die Verzögerung ergeben, wobei zwischenzeitlich bereits der Unfall der Behörde bekanntgeworden sei. Auf Grund dieser besonderen Situation seien die Strafen in den Punkten 1 – 3 zumindest auf die Hälfte zu reduzieren.

 

Bezüglich der Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt habe er sich bemüht, den Sachverhalt und die Tatsachen möglichst genau darzustellen. Es sei unverständlich, warum diese Darstellung von der Erstinstanz als Schutzbehauptung behandelt wird. In seiner Einvernahme habe er angegeben, drei Grappa getrunken zu haben. Dabei sei die Menge des Grappa nicht erwähnt worden. Die (unrichtigen) Mengenangaben in dem von ihm nicht unterfertigten Protokoll können verschiedene Ursachen haben. Jedenfalls kann mit diesen Angaben die vorhandene Alkoholisierung nicht erklärt werden, was sich auch aus dem Sachverständigengutachten ergibt. Er habe in weiterer Folge auf diese Diskrepanz hingewiesen und die Angaben zum Sachverhalt richtig gestellt, weshalb die Behörde verpflichtet gewesen wäre, auch diese richtig gestellten Angaben auf ihre objektive Richtigkeit überprüfen zu lassen. Bezüglich seinen Angaben in der Niederschrift und den Angaben in seiner Stellungnahme vom 14.12.2007 gebe es keinen Widerspruch, sodass eigentlich nur die Richtigkeit seiner Darstellung durch eine Ergänzung des Gutachtens zu überprüfen gewesen wäre. Die Angaben in seiner Stellungnahme, in der er erstmals konkret zu den konsumierten Mengen Stellung nehmen konnte sei richtig und sei möglicherweise bei der Anführung der Menge im Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung ein Fehler unterlaufen. Das sei durchaus möglich und könne auch einem geschulten Beamten jederzeit unterlaufen.

 

Bereits in seiner Stellungnahme vom 14.12.2007 hatte der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass er zwar in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr drei Grappa getrunken habe, wobei aber in der Niederschrift vom 23.11.2007 die Menge nicht näher erläutert wurde. Im Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung sei die Angabe unrichtig, dass es sich bei den drei Grappa jeweils um 0,2 l gehandelt hätte. Das würde ja bedeuten, dass er fast eine ganz Flasche Grappa getrunken hätte, was nicht den Tatsachen und auch nicht seinen Angaben entspricht.

 

In Wirklichkeit habe es sich um drei Gläser gehandelt, welche er jeweils auf ca. 0,1 l gefüllt habe. Er habe die entsprechende Flasche geleert, wobei diese etwas weniger als halbvoll gewesen sei. Die Nachtrunkmenge habe insgesamt etwas mehr als 0,3 l betragen. Diese Menge habe er während der Nachtrunkzeit konsumiert und sie wäre der Alkoholberechnung zu Grunde zu legen gewesen. Dies könne auch von dem damals anwesenden Zeugen Alexandro Enea bestätigt werden. Der Berufungswerber hatte zum Beweis dieser Trinkangaben die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.3.2008. An dieser hat der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen und es wurde die Zeugin RI O zum Sachverhalt befragt. Die Einvernahme des Berufungswerbers und des Zeugen E war nicht möglich, weil nach der Mitteilung seines Vertreters es nicht möglich war, mit diesem Kontakt aufzunehmen. Diesbezüglich hatte der Vertreter beantragt, entweder die Berufungsverhandlung zu verlegen oder ohne weitere Verhandlung über die Berufung zu entscheiden. Es wurde weiters eine Stellungnahme eines Amtsarztes der Erstinstanz zu den (geänderten) Nachtrunkangaben eingeholt und diesbezüglich Parteiengehör gewahrt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 22.9.2007 um ca. 4.00 Uhr den angeführte LKW auf der A7. Bei der Abfahrt Unionstraße wechselte er vom Fahrstreifen in Richtung Zentrum zum Fahrstreifen in Richtung Unionstraße, wobei er die dort angebrachte Sperrlinie überfahr. Es kam zu einem Verkehrsunfall, bei welchem der von ihm gelenkte LKW sowie die Leitschiene beschädigt wurden. Nach diesem Verkehrsunfall stellte der Berufungswerber das Fahrzeug in der dort befindlichen Grünfläche ab und verließ die Unfallstelle, ohne die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung zu verständigen.

 

Um ca. 8.00 Uhr wurde der Berufungswerber im Bereich seiner Wohnadresse angetroffen, wobei er aus einer Pizzeria zu den Polizisten gekommen ist. Während der Amtshandlung stellte die Polizistin Alkoholisierungssymptome fest, weshalb sie den Berufungswerber zum Alkotest aufforderte, welcher um 8.21 Uhr an Ort und Stelle durchgeführt wurde. Dieser ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,37 mg/l.

 

Im Rahmen dieser Amtshandlung wurde von der Polizistin ein "Protokoll zur     Atemalkoholuntersuchung" ausgefüllt. In diesem sind neben den persönlichen Daten des Berufungswerbers auch weitere Angaben wie sein Körpergewicht und seine Größe, die Trinkangaben, Angaben über die Essenseinnahme sowie allenfalls eingenommene Medikamente enthalten. Bezüglich der Trinkangaben ist angeführt, dass der Berufungswerber zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr drei halbe Bier sowie zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr dreimal 0,2 l Grappa getrunken habe. Diese Angaben ergeben sich aus dem angeführten Protokoll, die Zeugin hatte bei der mündlichen Verhandlung dazu keine detaillierte Erinnerung. Sie führte aber aus, dass sie das Protokoll entsprechend den Angaben des Zeugen ausfüllt, ohne diese weiter zu hinterfragen. Bezüglich des behaupteten Nachtrunkes hat sie den Berufungswerber nicht näher bezüglich einer allenfalls noch vorhandenen Flasche oder des Trinkglases befragt, dieser hat dazu auch von sich aus keine Angaben gemacht.

 

Am Tag nach dem Unfall kam der Berufungswerber zur Verkehrsinspektion und es wurde dort bezüglich des Verkehrsunfalles eine Niederschrift mit ihm aufgenommen. In dieser Niederschrift ist u.a. auch ausgeführt, dass er in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr drei Grappa getrunken habe, es fehlt aber die Mengenangabe bezüglich dieser drei Gläser Grappa.

 

Ein im erstinstanzlichen Verfahren eingeholtes Gutachten zu den Nachtrunkangaben (unter Zugrundelegung von insgesamt 0,6 l Grappa) ergab einen Atemalkoholgehalt von 0,82 mg/l. Das Messergebnis von 0,37 mg/l kann mit diesen Nachtrunkangaben nicht erklärt werden. Eine Rückrechnung des Messergebnisses (ohne Nachtrunk) ergab für die Unfallszeit einen günstigsten Atemalkoholwert von 0,66 mg/l.

 

Zu diesem Gutachten erstattete der Berufungswerber die Stellungnahme vom 14.12., welche bereits weiter oben ausgeführt ist.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein weiteres Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der Nachtrunkangaben vom 14.12.2007 (0,3 l Grappa) eingeholt. Dieses ergab zusammengefasst, dass das tatsächliche Messergebnis von 0,37 mg mit dem errechneten Wert weitgehend übereinstimmt. Dazu führte der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 28.3.2008 aus, dass seine Angaben vom 14.12.2007 eben den Tatsachen entsprechen. Der Berufungswerber habe dies bei einer Besprechung seinem Rechtsvertreter so mitgeteilt und auch die entsprechende Flasche mit Darstellung der Trinkmenge übergeben. Diese Darstellung deckt sich mit dem nunmehr vorliegenden Gutachten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch dem tatsächlichen Nachtrunk entspricht. Offenbar sei es beim Ausfüllen des Formulars zu einem Irrtum gekommen, weshalb die BPD Linz ursprünglich von einer falschen Nachtrunkmenge ausgegangen sei. In seiner Niederschrift habe der Beschuldigte die Menge des Grappa nicht genauer spezifiziert. Sofern sich noch gewisse Unsicherheiten - allenfalls auch durch die mangelnde Verfügbarkeit des Berufungswerbers - ergeben sollten, so sei doch im Zweifel anzunehmen, dass seine zuletzt angegebenen Nachtrunkmengen objektiv richtig sind. Er habe auch zu den sonstigen Delikten ein Geständnis abgelegt, auch daraus ergebe sich, dass er zu seinen Verfehlungen stehe und wahrheitsgemäße Angaben mache.

 

4.2. Darüber hat der UVS in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat gleich bei der ersten Amtshandlung mit der Zeugin den Nachtrunk geltend gemacht. Fraglich ist lediglich, in welcher Höhe er diesen Nachtrunk behauptet hat. Die Zeugin führte dazu glaubwürdig aus, dass allen Angaben auf dem von ihr ausgefüllten Protokoll vom Berufungswerber stammen, weshalb dies auch für die dreimal 0,2 l Grappa gelten müsse. Alle anderen Angaben auf dem Formular, z.B. die Körpergröße oder auch die Trinkmenge vor dem Verkehrsunfall, sind richtig, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, dass der Polizistin ausgerechnet bei der Protokollierung der Nachtrunkangaben ein Irrtum unterlaufen sei. Die Zeugin hat nachvollziehbar geschildert, dass es sich bei allen Werten im Protokoll um die Angaben des Berufungswerbers handelt, weshalb es ausgerechnet beim Nachtrunk zu einem Missverständnis gekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch in der Niederschrift am nächsten Tag hat der Berufungswerber zu seinem Nachtrunk keine Mengenangaben gemacht.

 

Richtig ist, dass es objektiv unwahrscheinlich erscheint, dass jemand innerhalb einer Stunde ca. 0,6 l eines hochprozentigen Getränkes zu sich nimmt. Die Polizistin hat diese Angaben nicht hinterfragt, wobei sie dazu aber auch nicht verpflichtet ist. Es ist vielmehr Aufgabe des Berufungswerber, von sich aus die Menge des Nachtrunkes so konkret wie möglich anzugeben und zu beweisen. Der Berufungswerber hat auch entsprechende Angaben gemacht, nämlich dass die Nachtrunkmenge dreimal 0,2 l Grappa betragen habe. Dieser behauptete Nachtrunk ist zwar – wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt – objektiv unrichtig, daraus kann aber keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass lediglich die Mengenangabe beim Nachtrunk falsch ist, sondern es ist vielmehr naheliegend, dass der Berufungswerber in Wahrheit nach dem Verkehrsunfall keinen Alkohol mehr konsumiert hat und seine Nachtrunkbehauptungen nur dazu dienten, einen höheren Alkoholkonsum vor dem Verkehrsunfall zu verschleiern. Nachdem der Berufungswerber das stark beschädigte Auto an einer stark befahrenen Straße zurückgelassen hat, musste er auch mit polizeilichen Erhebungen innerhalb relativ kurzer Zeit rechnen. Dass er in dieser Situation innerhalb einer Stunde eine große Menge eines hochprozentigen alkoholischen Getränkes konsumiert habe, erscheint lebensfremd. Dies gilt auch dann, wenn man von der während des Verfahrens geänderten Nachtrunkmenge von 0,3 l Grappa ausgeht. Es wäre vielmehr naheliegend, dass der Berufungswerber – in Erwartung baldiger polizeilicher Erhebungen – jeglichen Alkoholkonsum unterlässt.

 

Die Behauptung des Berufungswerbers "nur" 0,3 l Grappa getrunken zu haben, hat er erstmals vorgebracht, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass seine ursprünglichen Nachtrunkangaben widerlegt sind. Diese geänderte Nachtrunkverantwortung ist daher insgesamt nicht glaubwürdig, weshalb davon auszugehen ist, dass in Wahrheit überhaupt kein Nachtrunk stattgefunden hat. Es ist daher die Rückrechnung des erzielten Atemluftalkoholergebnisses unter Berücksichtigung der minimalen Abbaurate zulässig, weshalb in freier Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls tatsächlich einen Atemluftalkoholgehalt von mind. 0,66 mg/l aufgewiesen hat.

 

5.1. Vorerst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Berufung bezüglich der Punkte 1, 2 und 3 des Straferkenntnisses nur auf die Strafhöhe bezieht. Die Schuldsprüche dieser Verwaltungsübertretungen sind daher in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

5.2. Wie sich aus den obigen Ausführung zur Beweiswürdigung ergibt, hat der Berufungswerber den gegenständlichen LKW mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,66 mg/l gelenkt. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Die Korrektur des Spruches hinsichtlich Punkt 4 des Straferkenntnisses war erforderlich, um eben klarzustellen, dass der Alkoholisierungsgrad nicht (ausschließlich) durch eine Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät festgestellt wurde, sondern vom Messergebnis noch eine Rückrechnung stattgefunden hat. Diese Spruchkorrektur war auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zulässig, weil der Berufungswerber dadurch in keiner Weise in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war und keine Gefahr einer Doppelbestrafung besteht.

 

In Punkt 2 des Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er wegen des Nachtrunkes nicht an der Sachverhaltfeststellung mitgewirkt habe. Wie sich aus der oben dargestellten Beweiswürdigung ergibt, hat der Berufungswerber aber gar keinen Nachtrunk getätigt, weshalb dieser Vorwurf im Ergebnis nicht zu Recht besteht. Der konkrete Tatvorwurf kann aber nicht aufgehoben werden, weil er wegen der diesbezüglich eingeschränkten Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Umstand ist aber im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, indem gemäß § 21 Abs.1 VStG bezüglich Punkt 2 des Straferkenntnisses von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Strafbemessung wird ein monatliches Nettoeinkommen von 500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten zu Grunde gelegt, weil der Berufungswerber dieser erstinstanzlichen Schätzung nicht widersprochen hat. Hinsichtlich aller drei Übertretungen sind sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen spürbare Strafen erforderlich.

 

Bezüglich des Alkoholdeliktes beträgt der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 zwischen 872 und 4.360 Euro. Der Berufungswerber hat die für diesen Strafsatz bestimmende Alkoholisierungsgrenze nur geringfügig überschritten, weshalb auch eine Strafe nur knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe angemessen erscheint. Auch diese ist ausreichend, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Hinsichtlich Punkt 1 (Fahrerflucht) beträgt der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 99 Abs.2 StVO 1960 zwischen 36 und 2.180 Euro. Die verhängte Geldstrafe beträgt daher weniger als 5 % der gesetzlichen Höchststrafe und erscheint dem Unrechtsgehalt durchaus angemessen.

 

Bezüglich des Überfahrens der Sperrlinie beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 726 Euro. Hinsichtlich dieses Deliktes darf aber nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben die Sperrlinie absichtlich überfahren hat und dieses Delikt auch tatsächlich negative Folgen nach sich gezogen hat. Es ist daher eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (ca. 14 % der Strafrahmens) keineswegs überhöht.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum