Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162977/3/Zo/Jo

Linz, 08.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S M, L, S, vom 11.02.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28.01.2008, Zl. VerkR96-23066-2007, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 180 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 25.10.2007 um 22.15 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in alkoholbeeinträchtigtem Zustand auf der B 151 Atterseestraße in Timelkam von Vöcklabruck kommend in Richtung Lenzing bis km 0,850 bei der Zufahrt des Hofer-Marktes gelenkt habe (der Atemluftalkoholgehalt habe um 22.41 Uhr 0,66 mg/l betragen).

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängte wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 90 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der anwaltlich vertretene Berufungswerber geltend, dass die Erstinstanz die subjektive Tatseite nicht geprüft habe. Er habe nicht in Kauf genommen, das Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand zu lenken. Bereits in seiner Rechtfertigung habe er ausgeführt, dass er nur zwei Bier getrunken habe und das Messergebnis daher für ihn unverständlich sei. Es sei ihm ein Inhalationsspray mit dem Medikament Berodual verschrieben worden und dass dieses Medikament Alkohol beinhalte, sei ihm nicht bewusst gewesen. Er sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass dieses Medikament den Alkoholspiegel eines Menschen beeinflussen könne, davon sei auch im Beipacktext nicht die Rede. Der Beipacktext weise auch nicht darauf hin, dass das Lenken eines Fahrzeuges gefährlich sei, wenn das Medikament durch den Spray inhaliert wird. Er habe in keiner Weise an eine gefährliche Wirkung dieses Medikamentes gedacht. Für ihn als Laien sei auch nicht erkennbar, dass Alkohol im Medikament enthalten sei. Es könne ihm daher die Übertretung wegen Fehlens der subjektiven Tatseite nicht vorgeworfen werden.

 

Die Erstinstanz habe weiters kein Sachverständigengutachten dazu eingeholt, dass der Alkoholgehalt durch das Medikament verstärkt wurde, obwohl er dies beantragt hatte.

 

Bezüglich der Strafhöhe führte der Berufungswerber aus, dass er sorgepflichtig für zwei Kinder und seine nicht berufstätige Ehegattin ist. Er verfüge lediglich über Arbeitslosengeld in Höhe von 25 Euro täglich.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der behaupteten Verfälschung des Messergebnisses durch den Asthmaspray. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 17.03.2008 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Diese ist daher nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Straferkenntnis angeführten PKW auf der B 151. Er wurde bei Strkm 0,850 zu einer Verkehrskontrolle angehalten und aufgrund von Alkoholisierungssymptomen zu einem Alkotest aufgefordert. Dieser ergab um 22.41 Uhr einen Messwert von 0,66 mg Alkohol pro Liter Atemluft.

 

Nach seinen glaubwürdigen Angaben verwendet der Berufungswerber einen Asthmaspray welcher das Medikament Berodual enthält. Er inhaliert täglich viermal zwei Pumpstöße. Die letzte Inhalation erfolgte am Vorfallstag um ca. 21.30 Uhr. Entsprechend dem Beipacktext enthält dieses Medikament pro Pumpstoß bis zu 13,3 mg Ethanol.

 

Der Berufungswerber weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen aus den Jahren 2004, 2005 und 2006 auf, darunter zwei Bestrafungen wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung. Hinsichtlich Alkoholdelikten ist er unbescholten. Er ist derzeit arbeitslos und verfügt lediglich über Arbeitslosengeld in Höhe von 25 Euro täglich, wobei er für seine Gattin und zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

5.2. Das Messergebnis wurde mit einem geeichten Alkomat unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen erzielt, insbesondere wurde die vorgeschriebene Wartezeit von 15 min eingehalten. Das Messergebnis kann daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Fraglich ist lediglich, ob bzw. in welchem Ausmaß dieses durch den verwendeten Asthmaspray verfälscht werden konnte. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Asthmaspray pro Pumpstoß entsprechend den Beipacktext einen Ethanolgehalt von 13,313 mg aufweist. Die Behauptung in der Stellungnahme, dass es sich um 13.313 mg, also ca. 13 g Ethanol handeln würde, würde im Ergebnis bedeuten, dass dieser Asthmaspray pro Pumpstoß in etwa den gleichen Alkoholgehalt aufweist wie ein großer Schnaps. Diese Behauptung ist derartig lebensfremd, dass sie auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens als widerlegt anzusehen ist. Berücksichtigt man den – richtigen – Ethanolgehalt des Asthmasprays und geht man weiters zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er alle acht (für den ganzen Tag verschriebenen) Pumpstöße in einer solchen Zeit vor dem Alkotest durchgeführt hat, dass der gesamte in diesen Pumpstößen enthaltene Alkohol bereits ins Blut resorbiert, aber noch nicht abgebaut wurde, so ergibt sich eine maximale Alkoholmenge von 106,4 mg bzw. ca. 0,1 g. Wenn man diesen Wert in die Widmark-Formel einsetzt, ergibt sich ein Alkoholergebnis von 0,002 ‰. Der behauptete Asthmaspray konnte damit das gemessene Ergebnis, welches umgerechnet einem Blutalkoholgehalt von 1,32 ‰ entspricht, nur völlig unwesentlich beeinflussen. Es ist damit das Messergebnis der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen, womit die den Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht bewiesen ist.

 

In formaler Hinsicht ist noch darauf hinzuweisen, dass die Berechnung des Alkoholgehaltes anhand der Widmark-Formel einen relativ einfachen Rechenvorgang darstellt, welchen das zuständige Mitglied des UVS auch ohne Hilfe eines Sachverständigen durchführen kann. Es war daher nicht notwendig, zu dieser Frage ein Gutachten einzuholen, wobei dieser Umstand, dem Vertreter des Berufungswerbers auch mitgeteilt und von diesem akzeptiert wurde.

 

Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche Zweifel am Verschulden des Berufungswerbers begründen könnten. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt zwischen 872 und 4.360 Euro. Mit diesem Strafrahmen hat der Gesetzgeber auf die erhebliche Gefährlichkeit von alkoholisierten Verkehrsteilnehmern entsprechend Bezug genommen und klargestellt, dass es ich dabei um die schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen handelt. Der Berufungswerber hat den Grenzwert für die Anwendung dieser Strafnorm von 0,6 mg/l nur geringfügig überschritten, weshalb die Erstinstanz zu Recht die Geldstrafe in der Nähe der Mindeststrafe festgesetzt hat.

 

Der Berufungswerber weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.

 

Diese ist auch trotz der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers durchaus angemessen. Sollte dem Berufungswerber die Bezahlung der Geldstrafe in einem nicht möglich sein, so hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Gewährung einer Ratenzahlung oder eines Strafaufschubes anzusuchen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Asthmaspray; kein Einfluss auf Atemluftalkoholgehalt

 

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