Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162983/5/Zo/Jo

Linz, 07.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau M G, geb. , W, vom 26.02.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 07.02.2008, Zl. VerkR96-36128-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin vom 19.12.2007 gegen die Strafverfügung vom 05.10.2007, Zl. VerkR96-36128-2007, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin vor, dass sie in ihrem letzten Brief die richtigen Informationen gegeben habe und die Sache für sie nicht verständlich sei. Weiters habe sie die Angelegenheit ihrer Rechtsanwältin übergeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung. Bereits daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den/die unbekannte/n Lenker/in des PKW mit dem Kennzeichen  wurde eine Radaranzeige erstattet, weil diese/r am 28.07.2007 um 17.44 Uhr auf der A1 bei km 170 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten hatte. Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin dieses PKW. Gegen sie wurde am 05.10.2007 eine Strafverfügung wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen, wobei diese am 11.10.2007 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

 

Mit Telefax vom 19.12.2007 hat die nunmehrige Berufungswerberin einen Einspruch eingebracht, weil sie nicht mit dem Fahrzeug gefahren sei. Fahrzeuglenker sei ihr Mitarbeiter, Herr H M E G gewesen, wobei sie auch dessen Wohnadresse bekanntgab. Sie wurde mit Schreiben vom 07.01.2008 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgefordert, Angaben zum vermutlich verspäteten Einspruch zu machen. Dazu teilte sie mit, dass sie ein Taxiunternehmen betreibe und die Strafverfügung dem angeführten Lenker übergeben habe. Dieser sei seit 08.07.2007 bei ihr als Taxilenker beschäftigt und es könne niemand sie dafür verantwortlich machen, nachdem sie die Lenkerauskunft erteilt habe. Richtig sei, dass sie dies erst am 19.12. gemacht habe, allerdings habe sie auch nie eine Lenkeranfrage bekommen. In Wien sei die Praxis so, dass sie dann, wenn sie eine Strafverfügung erhalte, diese an den Lenker weitergebe. Wenn dieser nicht innerhalb von 5 Wochen bezahle, werde sie um Bekanntgabe des Lenkers gebeten. Dies habe sie auch hier so gemacht.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde vorerst mit der angegebenen Rechtsanwältin abgeklärt, dass im gegenständlichen Fall kein Vollmachtsverhältnis vorliegt. Die Berufungswerberin gab auf Vorhalt hinsichtlich des verspäteten Einspruches an, dass sie die Frist deshalb versäumt habe, weil sie auf eine Lenkeranfrage gewartet habe. Sie habe diese auch – allerdings verspätet – erteilt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 11.10.2007 durch Hinterlegung zugestellt. Dies ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein und wurde von der Berufungswerberin auch nie bestritten. Die Einspruchsfrist ist damit am 25.10.2007 abgelaufen, die Berufungswerberin hat ihren Einspruch jedoch erst am 19.12.2007 eingebracht. In der Strafverfügung wurde sie auch auf die Möglichkeit eines Einspruches sowie die dabei einzuhaltende Frist von 2 Wochen hingewiesen.

 

Der Umstand, dass die Berufungswerberin vorerst auf eine Lenkererhebung gewartet hat und sie sich dabei auf eine Verwaltungspraxis in Wien bezieht, ändert nichts an der einzuhaltenden Frist, wobei sie auf diese auch ausdrücklich hingewiesen worden war. Vermutlich verwechselt die Berufungswerberin hier das Verfahren betreffend der Erlassung einer Anonymverfügung mit der Rechtsmittelfrist gegen eine Strafverfügung. Die Erstinstanz hat damit im Ergebnis den Einspruch der Berufungswerberin zu Recht als verspätet zurückgewiesen, weshalb auch ihre Berufung abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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