Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163085/2/Ki/Da

Linz, 09.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, K, S, vom 10. März 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. Februar 2008, VerkR96-1365-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 90 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 9 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 28. Februar 2008, VerkR96-1365-2007, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 15.12.2006 um 17.24 Uhr den PKW (D) auf der A1 bei km 170.000, Fahrtrichtung Wien gelenkt, wobei er die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 109 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,90 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 10. März 2008 Berufung erhoben. Nach eingehender Besichtigung der Stelle A1 km 170 Oberkopfkamera, die dem Straferkenntnis zu Grunde liege, sei dies eindeutig bereits der sogenannte Lufthunderter. Man könne dies an der z.Z. ersichtlichen Markierung 100 (durchgestrichen) in schwarzer Farbe, also der eindeutige Hinweis, dass hiermit der Lufthunderter aufgehoben ist, erkennen. Die Fahrzeuge würden dort und zwar genau von der Oberkopfkamera, welche die Geschwindigkeit angeblich fotografiert habe, wieder die Geschwindigkeit von 130 km/h fahren. Auf Grund dessen werde die Einstellung des Straferkenntnisses beantragt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 28. März 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 19. Dezember 2006 zu Grunde. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde mit einem stationären Radargerät MUVR 6FA 1401 festgestellt, diesbezüglich liegen im Verwaltungsakt Kopien des Radarfotos auf, welche die Angaben in der Anzeige belegen.

 

Eine zunächst von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erlassene Strafverfügung vom 15. März 2007, VerkR96-80-2007, wurde vom Berufungswerber beeinsprucht und das Verfahren in der Folge an die nach dem Wohnort des Beschuldigten zuständige Bezirkshauptmannschaft Perg gemäß § 29a VStG abgetreten.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Perg das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 (Geschwindigkeits­beschränkung – erlaubte Höchstgeschwindigkeit) zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die vorgeworfene Geschwindigkeit vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten wird. Auf Grund dieses Umstandes bzw. unter Berücksichtigung der im Verfahrensakt aufliegenden Radarfotos wird die gemessene Geschwindigkeit als erwiesen angesehen.

 

Was das Vorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dem sogenannten "Lufthunderter" anbelangt, so war zum Zeitpunkt der festgestellten Übertretung die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird in der Fassung des LGBl. Nr. 98/2006 in Geltung. Danach war gemäß § 2 Z1 dieser Verordnung als Sanierungsgebiet gemäß IG-L in Fahrtrichtung Wien die Strecke zwischen Km 167,850 und km 154,710 festgelegt. Tatsächlich wurde die vom Berufungswerber gefahrene Geschwindigkeit jedoch im Bereich des km 170,000 festgestellt und es befand sich dieser Bereich außerhalb des Geltungsbereiches der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich. Gemäß StVO 1960 war jedoch die zulässige Geschwindigkeit mit 100 km/h begrenzt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde und es sind auch was die Schuldfrage betrifft, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Hinsichtlich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dem Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung ist jedenfalls auf das Ausmaß der Geschwindigkeits­überschreitung Bedacht zu nehmen. Der Berufungswerber hat auf einer Autobahn die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h – und damit in einem doch erheblichen Ausmaß – überschritten. Es ist daher die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe erforderlich, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass durch die konkrete Übertretung eine Gefährdung bzw. Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht eingetreten ist, zumindest ist Gegenteiliges aus dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat festgestellt, dass mildernde oder erschwerende Umstände nicht vorliegen würden. Dazu wird festgestellt, dass jedenfalls nach den vorliegenden Verfahrensakten keine Verwaltungsvorstrafen vorgemerkt sind und somit der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zum Tragen kommt. Die von der Bezirkshauptmannschaft Perg geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden nicht bestritten und werden diese somit auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt.

 

Zusammenfassend stellt daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass in Anbetracht der Geschwindigkeitsüberschreitung zwar eine entsprechende Bestrafung erforderlich ist, unter Berücksichtigung des von der Bezirkshauptmannschaft Perg nicht zur Anwendung gebrachten Milderungsgrundes des verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit jedoch eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist. Eine weitere Herabsetzung wird jedoch nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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