Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521857/4/Zo/Jo

Linz, 07.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, J, L, vom 28.01.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 07.01.2008, Zl. VerkR21-701-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Zeitraum für die Entziehung der Lenkberechtigung sowie des Mopedfahrverbotes (Punkte 2 und 3 des Bescheides) dahingehend abgeändert wird, dass dieser Zeitraum mit 30 Monaten, gerechnet ab 15.01.2008, festgesetzt wird.

 

Alle sonstigen Anordnungen des angefochtenen Bescheides werden bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Z6a sowie Abs.4, 30 und § 32 Abs.1 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für den Zeitraum von 20 Monaten, gerechnet ab 12.09.2007 (Führerscheinabnahme) entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraft-fahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, verboten. Der Berufungswerber wurde verpflichtet, sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Weiters wurde ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und einer allfällig eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Berufungswerber am 12.09.2007 als Lenker eines PKW ein Alkoholdelikt (0,80 mg/l) begangen habe, wobei es sich dabei bereits um die 3. Alkofahrt innerhalb der letzten 4 Jahre gehandelt habe.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammenfassend geltend, dass es sich um einen besonderen Fall gehandelt habe, weil er selbständig als Notfallinstallateur tätig ist. Er habe vollkommen überraschend und unvorhersehbar einen Notruf erhalten und die betreffende Person habe ihn solange gebeten, dass er sich dazu habe hinreißen lassen, die sehr kurze Strecke mit seinem PKW zu fahren. Auf genau dieser Strecke sei er aufgehalten worden. Das würde ihn zwar nicht von jeglicher Schuld befreien, jedoch sei die Motivationslage bei der Entziehungsdauer zu berücksichtigen. Es sei von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen, weil er lediglich wegen eines Notfalles in Anspruch genommen worden sei.

 

Durch den Verlust des Führerscheines sei seine Existenzgrundlage bedroht, weil er seinen Beruf ohne Führerschein nicht ausüben könne. Damit sei seine gesamte Familie in erhebliche finanzielle Probleme geraten. Es möge daher die Entzugsdauer auf das gesetzlich mögliche Minimum herabgesetzt werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich eines weiteren Alkoholdeliktes vom 15.01.2008.

 

Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 12.09.2007 um 22.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  in Leonding auf der B1 bei km 188,474 mit überhöhter Geschwindigkeit (im Bereich der 70 km/h-Beschränkung hielt er eine Geschwindigkeit von 104 km/h ein). Er wurde bei Strkm 188,69 zu einer Verkehrskontrolle angehalten und ein Alkotest durchgeführt. Dieser ergab einen (niedrigeren) Messwert von 0,80 mg Alkoholgehalt pro l Atemluft.

 

Der Berufungswerber wurde wegen dieses Alkoholdeliktes von der Erstinstanz bestraft, wobei er dagegen verspätet eine Berufung eingebracht hat. Dieses Straferkenntnis ist damit in Rechtskraft erwachsen.

 

Bereits im August 2003 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für die Dauer von 4 Monaten entzogen, im August 2006 musste ihm diese wegen eines neuerlichen Alkoholdeliktes für die Dauer von 9 Monaten entzogen werden. Im März 2007 lenkte er ein Kraftfahrzeug trotz der entzogenen Lenkberechtigung, im Mai 2007 wurde ihm diese wieder ausgefolgt. Bereits im September 2007 beging er das hier gegenständliche 3. Alkoholdelikt.

 

Entsprechend der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz, Polizeiinspektion Schubertstraße vom 16.01.2008, lenkte der Berufungswerber am 15.01.2008 um 01.10 Uhr in Linz, auf der W gegenüber Haus Nr.  ein Motorfahrrad mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Atemluftuntersuchung ergab einen Messwert von 0,91 mg/l. Diesbezüglich wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 25.02.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, er hat sich dazu aber nicht mehr geäußert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist;

...

...

...

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

         a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

         ...

         ...

         ...

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.     ausdrücklich zu verbieten,

2.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

5.2. Der Berufungswerber hat am 12.09.2007 ein Alkoholdelikt mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,80 mg/l begangen. Dieser Umstand ist aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses erwiesen. Es ist durchaus glaubwürdig, dass er sich lediglich aufgrund eines Notfalles als Installateur zu dieser Fahrt hat hinreißen lassen.

 

Am 15.01.2008 lenkte der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,91 mg/l) ein Motorfahrrad, obwohl ihm auch dies mit dem jetzt angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verboten worden war. Auch diese Fahrt hat der Berufungswerber nicht bestritten, weshalb sie als erwiesen anzusehen ist. Das Führerscheinentzugsverfahren ist insofern ein einheitliches Verfahren, als alle relevanten Umstände, welche bis zur Erlassung des Bescheides bekannt werden, bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen sind. Dieser Grundsatz gilt auch für den UVS im Berufungsverfahren, weil die Sachlage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zu beurteilen ist. Dementsprechend ist auch das Alkoholdelikt vom 15.01.2008 für die Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber hat damit in einem Zeitraum von ca. 4,5 Jahren 4 Alkoholdelikte begangen, wobei zumindest beim 3. und beim 4. Alkoholdelikt der Alkoholisierungsgrad jeweils als erheblich beurteilt werden muss. Der sorglose Umgang des Berufungswerbers mit Alkohol dokumentiert sich auch daraus, dass ihm erst im Mai 2007 die Lenkberechtigung wieder erteilt wurde, wobei ihm auch vorgeschrieben wurde, alle 3 Monate alkoholspezifische Laborparameter der Behörde vorzulegen. Dennoch hat er ca. 4 Monate später bereits das 3. Alkoholdelikt begangen. Besonders nachteilig für den Berufungswerber wirkt sich weiters aus, dass er am 15.01.2008, während des laufenden Entziehungsverfahrens und nur 4 Monate nach dem letzten Alkoholdelikt wiederum in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Motorfahrrad gelenkt hat. Dabei ist weiters noch zu berücksichtigen, dass er zu diesem Zeitpunkt auch nicht zum Lenken eines Motorfahrrades berechtigt war.

 

Aus diesen Umständen ergibt sich, dass der Berufungswerber offenbar derzeit nicht gewillt ist, grundlegende verkehrsrechtliche Verhaltensanforderungen einzuhalten. Es bedarf daher eines längeren Zeitraumes, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Die von ihm geltend gemachten privaten bzw. wirtschaftlichen Gründe können hingegen nicht in einem relevanten Ausmaß zu Gunsten des Berufungswerbers berücksichtigt werden, weil es bei der Entziehung der Lenkberechtigung darum geht, die Öffentlichkeit vor nicht verkehrszuverlässigen Personen zu schützen. Unter Abwägung all dieser Umstände ist das zuständige Mitglied des UVS der Überzeugung, dass ein Zeitraum von 30 Monaten, gerechnet ab dem letzten Alkoholdelikt, notwendig ist, bis der Berufungswerber seine Verkehrzuverlässigkeit wieder erlangt. Die Entzugsdauer war daher entsprechend hinaufzusetzen.

 

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass die Entzugsdauer erst nach Absolvierung einer Nachschulung sowie Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens endet. Es wird ihm daher empfohlen, rechtzeitig vor Ablauf der Entzugsdauer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bezüglich der in Frage kommenden Nachschulungs- bzw. Untersuchungsstellen kann er mit der Erstinstanz Kontakt aufnehmen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Entziehung der Lenkberechtigung; Neuer Sachverhalt; Einheitliches Verfahren; Hinaufsetzen der Entzugsdauer;

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum