Linz, 08.04.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J W, geb. 1982, M H S, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 01.04.2008, AZ: 08/099069, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.
Herrn J W ist die Lenkberechtigung für die Klasse B unbefristet und ohne Vorschreibung von Auflagen zu belassen.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs.5 FSG-GV
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) den in der Präambel zitierten Bescheid wie folgt erlassen:
Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG wird die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz, Zl. 08/099069 für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung nachträglich wie folgt eingeschränkt:
Auflage:
Sie haben sich in Abständen von 3 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens am 11.06.2008, 11.09.2008, 11.12.2008, 11.03.2009 der Behörde ... folgende Befunde im Original vorzulegen:
Facharztgutachten für Labormedizin Kontrolluntersuchung auf THC; XTC; Kokain
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31. März 2008 (richtig wohl: 1. April 2008) erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
§ 14 Abs.5 FSG-GV lautet auszugsweise:
"Personen, die suchtmittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung für die Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen."
Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist kein Hinweis zu entnehmen, dass der Bw in der Vergangenheit suchtmittelabhängig war.
Um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln iSd Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln;
VwGH vom 25.05.2004, 2003/11/0310; vom 18.03.2003, 2002/11/0209 u.a.
Gemäß der nervenfachärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. Albero Th. Auer vom 10.03.2008 ist davon auszugehen, dass der Bw nur gelegentlich Suchtmittel konsumiert hat.
Selbst wenn ein in der Vergangenheit liegender gehäufter Suchtmittelmissbrauch iSd § 14 Abs.5 FSG-GV vorliegen würde, ist Folgendes zu beachten:
Ergibt sich aus den Ergebnissen von angeordneten Kontrolluntersuchungen, dass beim Bw ein Rückfallrisiko unwahrscheinlich ist, ist die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV nicht (mehr) gerechtfertigt;
VwGH vom 24.04.2007, 2006/11/0090.
Die vom Bw vorgelegten Laborwerte des Labor Rocchetti vom 28.02.2008 sind durchwegs negativ; dem Verfahrensakt ist kein Hinweis zu entnehmen, dass beim Bw ein Rückfallrisiko wahrscheinlich ist.
Aufgrund der zitierten Sach- und Rechtslage ist die Vorschreibung der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Kontrolluntersuchungen nicht möglich.
Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
§ 14 Abs.5 FS-GV; Kontrolluntersuchungen