Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162537/7/Sch/Ps

Linz, 09.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A D, geb. am, K, H, vom 15. September 2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. August 2007, Zl. VerkR96-3017-2006-Mg/May, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. März 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Fakten 1. und 2. verhängten Geldstrafen auf jeweils 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 24 Stunden, die Geldstrafe zu Faktum 3. auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 19 Euro.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 28. August 2007, Zl. VerkR96-3017-2006-Mg/May, über Herrn A D gemäß 1. § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 2. § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 3. § 4 Abs.5 erster Satz iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 1.  100 Euro, 2.  100 Euro und 3.  70 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.  48 Stunden, 2.  48 Stunden und 3.  36 Stunden, verhängt, weil er am 11. September 2006 um 14.15 Uhr in Linz, Linke Brückenstraße 41, den Pkw mit dem Kennzeichen, an dem der Anhänger mit dem Kennzeichen angekoppelt war, gelenkt habe und dabei folgende Verwaltungsübertretungen begangen habe:

1.       Er habe nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten.

2.       Er habe es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er die Unfallstelle verlassen habe und so sein körperlicher und geistiger Zustand zum Unfallzeitpunkt nicht mehr festgestellt werden konnte.

3.       Er habe es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 27 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt auf dem – zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung samt Lokalaugenschein baustellenbedingt nicht mehr bestehenden – Parkplatz beim Hause Linz, Linke Brückenstraße 41, mit dem von ihm gelenkten Klein-Lkw samt Anhänger ein Umkehrmanöver durchgeführt hat. Dabei benützte er zum Vor- bzw. Rückwärtsfahren eine freie Parklücke. Zur Last gelegt wurde dem Berufungswerber, dass er hiebei mit dem Anhänger an ein geparktes Fahrzeug angestoßen sei und dieses beschädigt habe. Sodann habe er sich ohne weitere Maßnahmen von der Unfallstelle entfernt.

 

Diesbezüglich gibt es Wahrnehmung von Zeugen, die im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens befragt wurden. Eine der beiden Zeugen ist auch bei der Berufungsverhandlung einvernommen worden. Letztere Zeugin hat dabei angegeben, dass sie von ihrer im Parterre des Hauses Linke Brückenstraße 39 gelegenen Wohnung aus, bei geöffnetem Fenster, auf den nunmehrigen Berufungswerber als Lenker des schon oben angeführten Kraftfahrzeuges samt Anhänger aufmerksam wurde. Dieser Lenker wollte laut Zeugin rückwärts in einen freien Parkplatz einparken. Die Zeugin fragte sich, ob ihm dies gelingen würde und hörte sodann ein von ihr als "Pumperer" bezeichnetes Geräusch. Sie habe nicht direkt das Anfahren an das abgestellte Fahrzeug gesehen, aber das schon erwähnte Geräusch gehört. Ihre Beobachtungen habe sie aus einer Entfernung von etwa fünf bis sechs Metern gemacht.

 

Am abgestellten Fahrzeug habe sie dann eine handflächengroße Delle wahrgenommen. Die zweite schon erwähnte Person, die bei dem Vorfall auch anwesend war, kannte offenkundig den Besitzer des abgestellten Fahrzeuges und berichtete ihm zusammen mit der Zeugin von ihren Wahrnehmungen, auch ein Fahrzeugkennzeichen wurde mitgeteilt. Demgegenüber bestreitet der Berufungswerber den erwähnten Schaden verursacht zu haben. Das wahrgenommene Geräusch erklärt er damit, dass der Anhänger, nachdem er beim Rückwärtsfahren auf einem Randstein zum Stehen gekommen sei, bei der Fahrt wiederum nach vorne von dem Randstein sich herunter bewegte und dabei ein Geräusch verursacht hätte. Jedenfalls habe er weder optisch, noch akustisch, noch durch Stoßreaktion irgendwelche Wahrnehmungen gemacht, die auf einen Verkehrsunfall hindeuteten. Des weiteren vermeint der Berufungswerber, dass die am abgestellten Fahrzeug festgestellten Schäden nicht von seinem Anhänger stammen könnten. Insbesondere die Fahrzeugdelle ließe sich nicht in Einklang bringen mit der angeblichen Anstoßstelle am Anhänger, die als Fahrzeugkante (Zusammentreffen der Ladebordwände rechts und hinten) andere Spuren als eine Delle am anderen Fahrzeug hätte hinterlassen müssen.

 

Die erhebenden Polizeibeamten haben sowohl vom Anhänger als auch vom beschädigten Fahrzeug Lichtbilder angefertigt. Auf dem Anhänger sind keinerlei Schäden ersichtlich, sehr wohl aber am erwähnten geparkt gewesenen Fahrzeug. Die ausgemessene Anstoßhöhe von etwa 65 bis 70 cm kann von der Höhe betrachtet in Einklang gebracht werden mit der rechten hinteren Kante des Anhängers. Es ist also ein entsprechender Fahrzeugteil am Anhänger vorhanden, der aufgrund seiner Höhe als Anstoßstelle in Frage kommt.

 

Dem Berufungswerber ist insofern beizupflichten, als die Fahrzeugdelle ohne kantige Spuren schwer in Einklang zu bringen ist mit der schon erwähnten Kante des Anhängers. Am Foto am beschädigten Pkw finden sich aber auch noch deutliche frische Lackabriebspuren, die demgegenüber ohne weiteres schlüssig ihre Ursache im Auftreffen des Anhängers auf dem Fahrzeug samt anschließendem Beschädigen des Lackes durch die Fahrzeugbewegung haben können. Abgesehen von der nicht ohne weiteres erklärlichen Delle spricht aber nichts dafür, dass der Berufungswerber nicht der Verursacher zumindest des übrigen Schadens am Fahrzeug war. Dem Berufungswerber muss zum einen vorgehalten werden, dass er mit seinem Anhängergespann auf engem Raum ein Wendemanöver samt Rückwärtsfahrt durchgeführt hat. Dass hiebei ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit geboten ist, kann als bekannt vorausgesetzt werden. Zum anderen wurde von zwei Zeugen ein Geräusch wahrgenommen, das auf einen Anstoß zumindest hingedeutet hat. Auch der Berufungswerber selbst hat ein entsprechendes Geräusch wahrgenommen, allerdings dieses, wie schon eingangs erwähnt, anders gedeutet. Schließlich liegen auch noch Abschürfspuren am abgestellt gewesenen Pkw vor, die dem Anhänger des Berufungswerbers zugerechnet werden können.

 

Voraussetzung für die Verpflichtungen gemäß § 4 StVO 1960 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.05.2002, 2001/03/0417 u.a.).

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber den Anstoß tatsächlich bemerkt hat oder nicht. Entscheidend ist die Frage, ob ihm im Falle des Nichtbemerkens des Anstoßes dieser Umstand als Mangel an Aufmerksamkeit vorgeworfen werden kann.

 

Die hier gegeben gewesenen Umstände, sie wurden oben schon ausführlich erörtert, hätten beim Berufungswerber die Möglichkeit eines Verkehrunfalls mit Sachschaden in Form des Anstoßens seines Anhängers an ein abgestelltes Fahrzeug als gegeben erscheinen lassen müssen. Auch wenn ihm möglicherweise nicht die Gewissheit eines Anstoßes zwingend zu Bewusstsein hätte kommen müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich allenfalls auch durch Verlassen des Fahrzeuges und Kontrolle einer möglichen Anstoßstelle überzeugt, dass ein allfälliger Anstoß, sofern erfolgt, auch keine Schäden hinterlassen hat.

 

Der Berufungswerber hat daher die Nichteinhaltung der ihn treffenden Anhalte-, Melde- und Mitwirkungspflicht zu verantworten.

 

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalls hintan gehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen wären aus diesen Erwägungen heraus an sich angemessen, nach der Aktenlage kommt dem Berufungswerber allerdings der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser lässt erwarten, dass auch mit den herabgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin zur Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen zu bewegen.

 

Die von der Erstbehörde im Schätzungswege festgestellten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein angenommenes monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.000 Euro, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen zumutbar in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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