Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162997/8/Br/Ps

Linz, 08.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier betreffend den von Herrn M B, O, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8.2.2008, GZ: S-3659/ST/06, im Verfahren gg. M T eingebrachten Schriftsatz, zu Recht:

 

 

Die Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 10 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8.2.2008 wurde gegen M T [unter 1.) wg. Nichtweiterfahrens bei Grünlicht der VLSA am 11.7.2006 um 01:58 Uhr auf der Kreuzung Verlandbrücken-Tomitzstraße, sowie 2.) wg. Nichtmitführens des Führerscheins] eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro ausgesprochen.

Dieses Straferkenntnis wurde dem M B am 12.3.2008 zugestellt. Im Einspruch gegen die bereits am 14.7.2006 gg. T erlassene Strafverfügung wird auf ein Vollmachtsverhältnis hingewiesen. Der Hinweis auf die Vollmacht ist derart gestaltet, wie dies von den zur berufsmäßigen Parteienvertretung berufenen Rechtsanwälten gepflogen wird.

 

2. Die Berufung gg. das Straferkenntnis wurde von B noch am Tag der Zustellung per E-Mail an die Bundespolizeidirektion Steyr übermittelt. Was auf sich bewenden kann, werden darin überwiegend Formaleinwände, nämlich über nicht zulässige Abtretungsvorgänge zwischen der Bundespolizeidirektion Steyr und der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, ausgeführt.

Auf den Inhalt des Berufungsvorbringens ist nicht weiter einzugehen.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat ist in dieser Sache durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da hier einerseits das Vollmachtsverhältnis unklar ist, insbesondere weil M B in seinen Eingaben den Anschein erweckt als zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugter und derart bevollmächtigter Einschreiter tätig zu werden, schien das Vollmachtsverhältnis jedenfalls klärungsbedürftig.

Dies wurde vorerst mit h. Schreiben an M T vom 11.3.2008 mit einer Aufforderung nach § 13 Abs.3 AVG zu klären versucht. Dieses blieb seitens des M T unbeantwortet.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat ferner Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Die schließlich an B per E-Mail vom 2.4.2008 übermittelte Aufforderung, eine Vollmacht für diesen konkreten Fall vorzulegen, wurde vorerst vom Genannten postwendend dahingend beantwortet, dass die Vollmacht bei der Bundespolizeidirektion Steyr aufliegen müsste. B setzte sich ferner noch mit dem zuständigen Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. fernmündlich in Verbindung, wobei er die Nachreichung einer von T unterfertigten Vollmacht in den nächsten Tagen ankündigte.

Ferner wurde auch die derzeitige Verbüßung einer Haftstrafe des B erörtert, wobei vom Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates auf die offenkundig mangelhafte Vertretungsmöglichkeit hingewiesen wurde. Letztlich wurde auch von B die angeblich vorliegende Vollmacht nicht belegt.

 

4. Betreffend die Aktenlage ist anzumerken, dass am 30.7.2007 von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land ein Aktenvermerk erstellt wurde, wonach Herr B einen bei der Behörde vereinbarten Termin nicht eingehalten habe. Es wurde folglich mit ihm fernmündlich in Kontakt getreten, wobei bei diesem Telefonat Erledigungsvorschläge erörtert wurden. Für die Erledigung der Sache mit einem sogenannten Kurzerkenntnis wurde damals bereits der 30.10.2007 fixiert.

Mit einem weiteren Aktenvermerk vom 7.1.2008 wurde abermals festgehalten, dass sich B als Vertreter des M T abermals nicht mehr bei der Behörde meldete. Er wurde vom Organ der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land wieder angerufen, wobei ihm die Abtretung an die Bundespolizeidirektion Steyr wegen des verlegten Wohnsitzes des M T mitgeteilt wurde, worauf B vermeinte, er werde gegen eine Strafe berufen.

Am 10.1.2008 wurde schließlich das Verfahren der Bundespolizeidirektion Steyr nach § 27 VStG abgetreten; von dieser Behörde wurde das Straferkenntnis unverzüglich erlassen.

 

4.1. Das in diesem Verfahren mit B geführte Telefonat ließ durchaus den Schluss zu, dass für dieses Verfahren eine konkrete schriftliche Vollmacht offenbar nicht vorliegt, weil er vermeinte, sich von T – falls er ihn erreicht – eine Vollmacht unterschreiben zu lassen.

Abschließend ist zu bemerken, dass alleine die von B verwendete E-Mail-Adresse auf ein Konzept von auf Dauer ausgerichteten Vertretungen in rechtlichen Angelegenheiten hindeutet. Zahlreiche hier anhängige Verfahren und angeblich ein hinter dem Berufungswerber stehender Verein mögen ebenfalls hierfür als Indiz gelten. Auch dies kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben.

 

4.2. Aus dem Verfahrensakt lässt sich nur unschwer die mangelhafte Wahrnehmung bzw. Ausübung des Vollmachtsverhältnisses nachvollziehen. Offenbar wird von B auch versucht, das Verfahren immer wieder zu verzögern, indem er offenbar mit der Behörde vereinbarte Termine nicht wahrnimmt.

Es soll vor diesem Hintergrund nicht verschwiegen werden, dass hier ein an sich gänzlich unstrittiger Sachverhalt sich zu einem über fast zwei Jahre hinziehenden Verfahren auswächst. Dass damit Verwaltungsressourcen in geradezu ungebührlicher Weise strapaziert werden, kann als evident gelten.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 10 Abs.2 AVG richtet sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Dass hier alleine schon auf Grund der persönlichen Umstände des B sachlich begründete Zweifel an einem tauglichen Vertretungsverhältnis begründet erscheinen ließen, war dieses sowohl im Wege des scheinbaren Machtgebers als auch des angeblich Bevollmächtigten zu klären.

Die Behörde hatte die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs.3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe stellt grundsätzlich einen behebbaren Formmangel dar (VwGH 31.3.2005, 2003/05/0178 mwN).

Dem Auftrag zur Klarstellung des Vollmachtsverhältnisses kam weder Herr T als vorgeblicher Machtgeber noch Herr B nach.

Der § 10 AVG bewirkt etwa nicht, dass jegliche Erklärung einer vorerst dem Anschein nach bevollmächtigten Person dem Machthaber zuzurechen ist. Diese Rechtsvorschrift schafft wohl die Möglichkeit, beliebige  Personen - die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen – mit einer Vertretungsvollmacht auszustatten. Wenn Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, sind Zweifelfragen als Formmängel zu behandeln, die nach § 13 Abs.3 AVG zu beheben sind. An die Behebungsumfänge darf aber wiederum kein übertriebener Formalismus als Maßstab angelegt werden. 

Im Falle der Unterlassung der "Mängelbehebung" nach § 13 Abs.3 AVG ist eine Berufung zurückzuweisen (VwGH 6.12.1990, 90/04/0224).

 

Würde allenfalls die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung (hier: der Berufung vom 12.2.2008) erst nach Fristablauf erfolgen, bewirkte selbst dies nicht [mehr] - auch wenn es innerhalb der Frist zur Einbringung des Vollmachtsnachweises gemäß § 13 Abs.3 AVG geschehen wäre - die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung. Anders läge der Fall, wenn das Vollmachtsverhältnis schon zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestanden hätte und nur nachträglich (etwa in Befolgung eines Auftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG) beurkundet würde (vgl. VwGH 20.6.1985, 85/08/0014, 26.5.1986, 86/08/0016, 24.2.1995, 94/09/0296).

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG kommt das Recht der Berufung nur den Parteien zu. Parteistellung hat daher jedenfalls der Beschuldigte. Da jedoch Herr B nicht Beschuldigter im gegenständlichen Verfahren war und zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung kein Vertretungsverhältnis vorgelegen ist, war letztlich die Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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