Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163034/2/Bi/Se

Linz, 08.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A R, F, vertreten durch Herrn RA Dr. G S, L, vom 19. März 2008 gegen die Punkte 2), 3) und 4) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 26. Februar 2008, VerkR96-562-2007-WG/Hel, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 2), 3) und 4) vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der  Erstinstanz Beträge von 2) und 3) je 20 Euro und 3) 16 Euro, gesamt 56 Euro, ds jeweils 20% der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 9 Abs.6 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 3) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 4) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geld­strafen von 1) 50 Euro ( 24 Stunden EFS), 2) und 3) je 100 Euro (50 Stunden EFS) und 4) 80 Euro (50 Stunden EFS) verhängt, weil er am 22. Dezember 2006, 11.00 Uhr, in Linz, Siemensstraße, Kreuzung mit der Dauphinestraße, auf dem geradeaus führenden Fahrstreifen linkseinbiegend in die Dauphinestraße, den Lkw   gelenkt und sich

1) auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt habe. Er sei links eingebogen und habe ein vorschriftmäßig links einbiegendes Kraft­­fahrzeug gestreift.

2) Er sei als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursäc­h­lichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort ange­­halten.

3) Er sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Ver­lassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

4) Er sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verstän­digt.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 33 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Punkte 2), 3) und 4) hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentschei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer – nicht beantragten – öffentlichen mündli­chen Berufungsverhand­lung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe festgestellt, dass weder er selbst noch die Zeugen A oder R den Unfall bemerkt hätten. Sie habe daher trotz der Ausführungen des Sachverständigen, der Sach­schaden sei optisch wahrnehmbar gewesen, davon ausgehen müssen, dass er eine Berührung nicht wahrgenommen habe. Fahrlässigkeit sei ihm nicht vorzu­werfen. Es bestehe keine Verpflichtung, den hinter sich befindlichen Verkehr zu beobachten; eine derartige Verhaltensweise eines Autolenkers sei relativ unge­wöhnlich und unwahrscheinlich. Beantragt wird Verfahrenseinstellung in den Punkten 2), 3) und 4).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Lenker des beschädigten Pkw WU-116S, Augustin Knapp, am 28. Dezember 2006 Anzeige erstattete, weil der Lenker des KleinLkw   am 22. Dezember 2006, 11.00 Uhr, in Linz, Siemensstraße – Kreuzung Dauphinestraße sich zunächst auf der neben ihm befindlichen Geradeaus-Spur eingeordnet habe, dann aber ebenfalls nach links eingebogen sei und es im Zuge dieses Einbiege­manövers zu einer Streifung zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei. Der Lenker des KleinLkw habe trotz Nachfahrt und Hup- und Lichtsignalen nicht angehalten.

 

Festgestellt wurde, dass die Streifung zwischen der linken hinteren Ecke des Kot­flügels des KleinLkw und der rechten vorderen Ecke des Kotflügels des Pkw Knapp stattgefunden hatte. Die Fahrzeuge wurden beim Unfallerhebungsdienst des Stadtpolizeikommandos Linz zusammengestellt und foto­grafiert. Der Bw gab am 9. März 2006 beim Unfallerhebungsdienst an, er habe zur Unfall­zeit den KleinLkw   bei der Kreuzung Siemensstraße – Dauphine­straße gelenkt und von der Salzburgerstraße kommend den nach rechts und geradeaus führen­den Fahr­streifen benutzt, sei dann aber von dort aus nach links in die Dauphine­straße eingebogen. Dabei müsse die Streifung mit dem Pkw erfolgt sein. Er habe davon nichts be­merkt, zumal sein KleinLkw im Inneren sehr laut sei; er fühle sich aber schuldig.      

 

Gegen die wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 9 Abs.6 iVm 99 Abs.3 lit.a, 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a, 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a und 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 seitens der nach Abtretung gemäß § 29a VStG zuständig gewordenen Erstinstanz erlassenen Strafverfügung vom 15. März 2007  erhob der Bw fristgerecht Einspruch und führte, nunmehr anwaltlich vertreten aus, er bestreite nicht, dass er vom rechten Fahr­streifen aus nach links eingebogen sei. Er habe den Pkw Knapp, der sich sohin immer hinter ihm befunden haben müsse, aber zu keinem Zeitpunkt bemerkt. Er schließe die Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen nicht aus, allerdings müssten diese nach dem Schadensbild annähernd parallel gefahren sein. An seinem Fahrzeug sei nur ein kleiner Kratzer, sodass die Streifung nur minimal erfolgt sein könne und für ihn weder akustisch zu bemerken­ noch spürbar gewesen sei. Eine Bestrafung nach § 4 Abs.1 lit.a und c StVO scheide schon mangels Kenntnis­nahme der Berührung aus und Vorsatz sei ihm nicht nachzuweisen. Dazu nannte er seine Ehegattin H R und M A als Zeugen und beantragte Verfahrenseinstellung.

 

A K bestätigte am 30. Mai 2007 zeugenschaftlich seine Angaben in der Anzeige und führte aus, der kleine Lkw sei rechts neben ihm auf der Spur zum Geradeausfahren eingeordnet gewesen. Der Lenker dürfte aber den Abstand zu seinem Pkw falsch berechnet haben, weil er diesen am Kotflügel und an der Beleuchtung rechts vorne gestreift habe. Ein Gutachter habe ihm inzwischen bestätigt, dass solche KleinLkw innen sehr laut seien, daher könne er sich vor­stellen, dass der Lenker die Streifung nicht bemerkt habe. Er selbst habe die Erschütterung bei seinem Pkw schon bemerkt. Die gegnerische Versicherung habe den Schaden inzwischen bezahlt.  

 

M A gab bei seiner Zeugeneinvernahme am 29. Juni 2007 an, er sei auf der Rückbank des KleinLkw gesessen und habe beim Einbiegen nichts von einem Zusammenstoß oder einer Berührung bemerkt. Er habe auch keine Hup­signale eines anderen Lenkers gehört und auch nicht auf die Fahrspur geachtet. Er könne nur sagen, dass sie zuerst rechts und dann gleich wieder links einge­bogen seien.

Herta Reiter gab bei ihrer Zeugenbefragung am 27. Juli 2007 an, sie sei auf dem Beifahrersitz des KleinLkw gesessen und habe sich nicht auf den Verkehr konzentriert, sodass sie eine Streifung beim Linkseinbiegen weder gesehen noch gehört habe. Der von ihrem Mann gelenkte Toyota PickUp sei auch innen sehr laut. Sie habe nicht mit­be­­kommen, dass sie jemand angehupt oder angeblinkt hätte.

 

In seinem Gutachten vom 2. Oktober 2007 führt der Amtssachverständige Ing. H K, Amt der Oö. Landesregierung, aus, dass beim beschriebenen Unfall­hergang bzw Sachschaden grundsätzlich ein akustisches oder optisches oder ein Bemerken als Stoßreaktion möglich sei. Allerdings könne ein eventuelles Anstoßge­räusch für den Bw als nicht hörbar eingestuft werden, weil ein solches durch den üblichen Straßen- und Umgebungslärm und das Betriebsgeräusch des KleinLkw überlagert worden sein könne. Eine Stoßreaktion sei bei Erschütterung des Fahrzeuges und Überschreiten der Fühlschwelle möglich. Nach dem ggst Schadensbild sei das anstoßende Fahrzeug aber nur geringfügig erschüttert worden; die Anstoßbewegung sei für den Bw nicht erkennbar gewesen. Zur opti­schen Erkennung ging der SV unter Zugrundelegung des Anstoßwinkels und der Fahr­zeug­kontur davon aus, dass der Bw den ungewöhnlich geringen Abstand mit seiner linken hinteren Stoßstange im linken Außenspiegel bei entsprechender Auf­merk­samkeit erkennen und bemerken hätte müssen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, diese Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der lit.a und des Abs.5 – und wohl auch der lit.c – ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in objektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbe­stand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objek­tive Umstände zu Bewusst­sein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksam­keit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sach­schaden zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, ua).

 

Der Bw hat die Vorwurf im Punkt 1) des Straferkenntnisses, er sei vom Fahr­streifen für geradeausfahrende Fahrzeuge aus unter Missachtung der Richtungs­pfeile nach links eingebogen, ausdrücklich zugestanden. Damit musste er sich aufgrund der Kurvengeschwindigkeit und, wenn er sich beim Anstoß vor dem Pkw Knapp befand, teilweise an diesem vorbeibewegt oder den Abstand beim Voranfahren verringert haben. Gleichzeitig befuhr er unerlaubt die Kreuzung vom  rechten Fahrstreifen aus, dh er musste sich beim Einbiegen nach links in die Dauphinestraße, in der sich nur ein Fahrstreifen zum Weiterfahren befindet, naturgemäß in Richtung dieses einen Fahr­­streifens einordnen und damit die Fahrlinie des vom linken Fahrstreifen ord­nungs­gemäß einbiegenden Zeugen Knapp kreuzen. Damit entstand aber eine Situation, die durch das rechtswidrige Verhalten des Bw verursacht wurde und diesen daher zu besonderer Sorgfalt gegenüber diesem ord­nungs­gemäß einbiegenden Lenker verpflichtete. Auch wenn der Bw – aus wel­chen Gründen immer, sei es aufgrund des nachvollziehbar lauten Innenge­räusches des KleinLkw, sei es aufgrund eines eventuellen Gesprächs zwischen dem Bw und den Mitfahrern, von denen der Zeuge A hinter ihm saß, was eine zusätz­liche Ablenkung der Konzentration des Bw bedeutet haben mag – tat­sächlich glaub­haft einen Anstoß bzw eine Streifung zwischen den Kotflügel­ecken beider Kraftfahrzeuge weder gehört noch gespürt hat, so hätte er sich durch einen Blick in den linken Außenspiegel vergewissern müssen, ob er nicht einem hinter ihm vom linken Fahrstreifen aus ordnungs­gemäß einbiegenden Lenker "den Weg abschneidet". Im linken Außenspiegel hätte ihm dabei nach logischen Überlegungen jedenfalls der augenscheinlich zu geringe Abstand zwischen den Fahrzeugen und das Überschneiden der Fahrlinie auffallen müssen, zumal der Bw auch nicht behauptet hat, er sei erstmalig mit dem KleinLkw gefahren und habe die Außenmaße dieses Kraftfahrzeuges nicht abschätzen können. Damit hätte er bei Aufwendung der nach der von ihm selbst herbeigeführten Verkehrs­situation erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt die Streifung, die nach den Schäden an den beiden Kraftfahr­zeugen nicht ganz unerheblich war, ohne jeden Zweifel bemerken müssen.

 

Dass die Gattin des Bw vom Beifahrersitz und der Zeuge A von der Rück­­bank des KleinLkw aus die Streifung nicht bemerkt haben, ist glaubwürdig, allerdings aus deren Sitzposition bzw der Blickrichtung erklärbar, vermag aber den Bw in keiner Weise zu entlasten, weil diesem als einzigem der linke, für den Lenker eingestellte linke Außen­spiegel zur Verfügung stand.

Die Verantwortung des Bw, er habe von einem Verkehrsunfall nichts bemerkt und diesen daher nicht zu verantworten, ist damit erfolglos – auch wenn er von den anschließenden erfolglosen Versuchen des Zeugen K, ihn auf sich aufmerksam zu machen, tatsächlich nichts gehört hätte.

 

Der UVS geht aus all diesen Überlegungen davon aus, dass der Bw die ihm in den Punkten 2), 3) und 4) des angefochtene Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten, nämlich das Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall, das Entfernen seiner Person und des KleinLkw von der Unfallstelle – der Verkehrs­unfall könnte auch auf eine Fehlreaktion des Bw infolge vorange­gangenen Alkoholkonsums zurückzuführen sein, was nachher nicht mehr über­­prüfbar war – und die tatsächliche Nicht­meldung des Verkehrs­unfalls mit Sachschaden bei der nächsten Polizei­dienst­­stelle – ein Identitäts­nachweis ist nicht erfolgt, aber auch nicht verpflichtend – jeweils als Verwaltungs­übertretung in Form fahrlässiger Begehung zu verant­worten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen, der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtene Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet und Straferschwerungsgründe nicht gefunden. Zugrundegelegt wurde ein geschätztes Einkommen von 1.700 Euro monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorge­pflichten – dem hat der Bw nicht widersprochen und Gegenteiliges auch nicht geltend gemacht.

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz im gegenständlichen Fall den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängten Strafen liegen an der Untergrenze des jewei­ligen gesetzlichen Strafrahmens, entsprechen den Kriterien des § 19 VStG und halten general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zur jeweiligen Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen. Anhaltspunkte für eine Strafherab­setzung finden sich nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Bw hätte die Streife bemerken müssen -> Bestätigung

 

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