Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163067/3/Sch/Ps

Linz, 08.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, geb. am, P, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Jänner 2008, Zl. 0001144/2008 BzVA Verwaltungsstrafen, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Jänner 2008, Zl. 0001144/2008 BzVA Verwaltungsstrafen, wurde über Herrn M H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.1 und 2 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt, weil er es als Eigentümer bzw. als letzter Zulassungsbesitzer des Kfz A mit dem amtlichen Kennzeichen, Begutachtungsplakette gültig bis 09/07, zu verantworten habe, dass er am 22. Juni 2007 das o.a. Fahrzeug in 4030 Linz, Auwiesenstraße gegenüber Sportplatz (Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung) ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt habe, obwohl die dafür erforderliche straßenpolizeiliche Bewilligung nicht erteilt worden war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde laut Aktenvorgang am 22. Juni 2007 festgestellt. Die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG endete sohin am 22. Dezember 2007.

 

Innerhalb dieser Frist findet sich im Akt eine Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung vom 26. Juni 2007. Dort ist der Tatort umschrieben mit "Linz, Auwiesenstraße". Das angefochtene Straferkenntnis, in welchem der Tatort etwas eingeschränkt wurde ("gegenüber Sportplatz"), verließ die Sphäre der Behörde bereits außerhalb dieser Frist (Postaufgabestempel 18. Jänner 2008). Eine genauere Tatzeit als lediglich den Tag, an dem das Fahrzeug abgestellt wahrgenommen wurde, enthält im Übrigen weder der eine noch der andere Strafbescheid (eine Uhrzeit hätte ohne weiteres der Anzeige entnommen werden können).

 

Der Verwaltungsgerichtshof legt in seiner ständigen Judikatur im Hinblick auf die Konkretisierung der Tat bei Delikten im ruhenden Verkehr einen relativ strengen Maßstab an (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20.01.1986, Zl. 85/02/0231).

 

Wie ein kürzlich von der Berufungsbehörde durchgeführter Lokalaugenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Auwiesenstraße in Linz um einen längeren Straßenzug, beginnend bei der Dauphinestraße und endend beim Damm des Jaukerbaches. Das zum Sportplatz gehörende Gebäude trägt die Hausnummer Auwiesenstraße 202. Eine Tatumschreibung lediglich mit der Tatorangabe "Auwiesenstraße" entspricht daher bei weitem nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG. Aber auch die – ohnehin bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist getätigte – "Konkretisierung" auf "Auwiesenstraße gegenüber Sportplatz" wäre noch nicht ausreichend. Die Verkehrsfläche der Auwiesenstraße entlang des Sportplatzes dürfte geschätzte 150 bis 200 Meter lang sein und bietet rechts- und linksseitig neben der Fahrbahn dutzende Abstellmöglichkeiten für mehrspurige Kraftfahrzeuge.

 

Der Berufung war daher aus diesen formellen Erwägungen heraus Folge zu geben.

 

Unbeschadet dessen ist der Vollständigkeit halber noch anzufügen:

Nach Ansicht der Berufungsbehörde erscheint der Spruch des Straferkenntnisses insofern widersprüchlich, als einerseits von einem Kfz mit dem "amtlichen" Kennzeichen die Rede ist, in der Folge heißt es demgegenüber, das Kfz sei ohne "polizeiliches" Kennzeichen abgestellt gewesen, also offenkundig gleichzeitig mit und ohne Kennzeichen. Aber auch die Bezeichnung "Kennzeichen" an sich ist nicht ganz zutreffend, da § 82 Abs.2 StVO 1960 ausdrücklich von "Kennzeichentafeln" spricht.

 

Wenn die Erstbehörde in ihrem Vorlageschreiben vom 20. März 2008 zum Ausdruck bringt, eine Berufungsvorentscheidung sei nicht zu erlassen gewesen, so kann diese Ansicht seitens der Berufungsbehörde nicht geteilt werden. Im Gegenteil: Der gegenständliche Aktenvorgang stellt einen geradezu typischen Fall für eine solche Entscheidung dar.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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