Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163081/2/Sch/Ps

Linz, 08.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G D, geb. am, R, D  E, vom 11. März 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Februar 2008, Zl. VerkR96-834-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit o.a. Bescheid den Einspruch des Herrn G D vom 18. Juli 2007 gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 10. Jänner 2007, Zl. VerkR96-834-2007, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein vom Berufungswerber am 18. Februar 2008 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 3. März 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 11. März 2008 via E-Mail eingebracht.

 

Die Berufung war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt:

Am Rechtsmittel fällt auf, dass es mit keinem Wort auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides eingeht. Darin geht es nämlich, wie schon eingangs angeführt, darum, dass der Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung von der Erstbehörde wegen Verspätung zurückzuweisen war. Dieser Bescheid setzt sich detailliert mit der diesbezüglichen Sach- und Rechtslage auseinander. Demgegenüber geht der Berufungswerber ausschließlich auf den Sachverhalt ein, nämlich Verstöße gegen die EG-Verordnung 3821/85 bzw. gegen das Führerscheingesetz, der zur Erlassung der erwähnten Strafverfügung geführt hat.

 

Wenn der Berufungswerber in einer seiner Eingaben im erstbehördlichen Verfahren vermeint, rechtzeitig "Widerspruch" erhoben zu haben, allerdings bei der Regierung der Oberpfalz, die als Zustellbehörde eingeschaltet war, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Rechtsmittel stets bei der Behörde einzubringen ist, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat. Die diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung auf der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung ist in dieser Hinsicht völlig eindeutig. Wird ein Rechtsmittel nicht dort eingebracht, so geht dessen Weiterleitung an die zuständige Behörde zu Lasten des Einschreiters, kann also leicht zu Firstversäumnissen führen.

 

Gegenstand dieses Berufungsverfahrens war aber ohnedies nicht das erstbehördliche Verfahren zur Zurückweisung der Strafverfügung selbst, sondern der Umstand, dass auch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid verspätet war. Die Berufungsbehörde hatte sich damit auch ausschließlich auf letzteren Aspekt zu beschränken.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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