Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521899/5/Bi/Se

Linz, 28.03.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T P, vertreten durch Frau RAin Dr. R G, vom 20. Februar 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 13. Februar 2008, VerkR21-81-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Salzburg am 6. Mai 1987 zur GZ. B0792129H für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2 und 7 Abs.3 Z8 FSG für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung am 15. Februar 2008, dh bis 15. Februar 2010, entzogen. Weiters wurde gemäß § 32 FSG ein Lenkverbot für  Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invaliden­kraft­fahr­zeuge für den gleichen Zeitraum ausgesprochen und ihm gemäß § 30 FSG das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer ausländi­schen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 15. Februar 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es liege keine rechtskräftige Entscheidung über die gegen ihn erhobene Anklage vor, weshalb auch keine Entziehung der Lenkberechtigung unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen hätte werden dürfen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen anlässlich des Vorbringens des Bw vom 20. März 2008.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrs­sicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ... Z2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z8 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß §§ 201 bis 217 StGB begangen hat.

 

Der Bw wurde laut Auskunft des Landesgerichtes Linz zu 34 Hv 11/07h rechts­kräftig von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung der Begehung des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs.1 StGB freigesprochen. Verurteilt wurde er "nur" wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs.1 StGB. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Damit ist die bestimmte Tatsache, auf die sich die Annahme der Verkehrs­unzuverlässigkeit und damit die Entziehung der Lenkberechtigung gründete, weggefallen.

Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB ist keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG (vgl VwGH 14.9.2004, 2004/1170134; 26.2.2002, 201/11/0379; ua), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Beilagen

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Freispruch wegen § 201 StGB – Aufhebung

 

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