Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590189/3/BP

Linz, 02.04.2008

 

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner, Berichter: Mag. Dr. Bernhard Pree, Beisitzer: Mag. Christian Stierschneider) über die Berufung des Herrn Ing. P H als Obmann der W in E, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Ober­österreich vom 21. Februar 2008, GZ SanRB-121348/4-2008-Hau, beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs 5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 17 Zustellgesetz (ZustG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 21. Februar 2008, GZ SanRB-121348/4-2008-Hau, wurde der Spruchpunkt II des Bescheids des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Oktober 2006, GZ SanRB-121348/1-2006-Hau (II. Die Inbetriebnahme der Desinfektionsanlage, bzw. der Anschluss an eine Ersatzwasserversorgung oder die Errichtung eines neuen Wasserspenders ist binnen 12 Monaten abzuschließen) betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 39 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), dahingehend abgeändert, dass der Spruchabschnitt II wie folgt lautet:

„II. Die Inbetriebnahme der Desinfektionsanlage, bzw. der Anschluss an eine Ersatzwasserversorgung oder die Errichtung eines neuen Wasserspenders ist bis 31. Juli 2008 abzuschließen.“

 

Als Rechtsgrundlage wird § 68 Abs 2 AVG angeführt. Die Zustellung des Bescheids an den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erfolgte am 27. Februar 2008 durch Hinterlegung.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 2. März 2008 datierte, jedoch per E-Mail erst am 14. März 2008 beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, eingebrachte Berufung.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 25. März 2008 übermittelte die Abteilung Gesundheit des Amts der Oö. Landesregierung die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat. Nach § 67a Abs.1 Z2 AVG hat über Berufungen gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns der Oö. Verwaltungssenat durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden.

 

2.2. Gemäß § 67d Abs.2 AVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen da bereits aufgrund der Aktenlage klar ist, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird auf Punkte 1.1 und 1.2 verwiesen.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG sind Berufungen von der Partei „binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides.“

 

Diese Frist ist im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids der Behörde erster Instanz vom 21. Februar 2008 ausdrücklich genannt.

 

§ 17 Zustellgesetz lautet:

 

Abs.1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Abs.2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Abs.3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Abs.4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs.2 oder die im § 21 Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

3.2. Dem Zustellvermerk ist eindeutig zu entnehmen, dass die Verständigung über die Hinterlegung der schriftlichen Bescheidausfertigung am 27. Februar 2008 in den Briefkasten des Bw eingelegt wurde. Da des Weiteren keinerlei Umstände bekannt sind und auch der Bw selbst keine vorgebracht hat, welche auf eine längere Abwesenheit des Bw von der Abgabestelle schließen ließen, gilt der verfahrensrelevante Bescheid als mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit dem 27. Februar 2008, als zugestellt. Dem zufolge endete gemäß der Berechnung des Fristenlaufs nach § 63 Abs 5 AVG die gesetzlich statuierte Berufungsfrist mit 12. März 2008. Es ist unstreitig, dass der Bw die Berufung erst am 14. März 2008 – somit 2 Tage zu spät – per Mail einbrachte. Der Bw führt dazu sogar selbst aus, dass er aufgrund mehrer noch zu führender Gespräche nicht früher urgiert hätte. Diese vom Bw vorgebrachten Gründe sind jedoch nicht geeignet, die gesetzliche Berufungsfrist zu erstrecken.

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Dem Oö. Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

Die Berufung war daher auf der Grundlage des § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Wolfgang Steiner

 

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