Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162936/21/Ki/Da VwSen-521842/21/Ki/Da

Linz, 02.05.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch in Zusammenhang mit der hiesigen Berufungsentscheidung vom 11. April 2008, VwSen-162936/14/Ki/Jo und VwSen-521842/19/Ki/Jo zu Recht erkannt:

 

Herr T S hat an Barauslagen einen Betrag von 621,80 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 76 Abs.1 AVG und 64 Abs.3 VStG

 

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

Mit hiesigem Erkenntnis (Bescheid) vom 11. April 2008, VwSen-162936/14/Ki/Jo bzw. VwSen-521842/19/Ki/Jo, wurden die Berufungen des Herrn T S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. Oktober 2007, VerkR96-9173-2007, sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. November 2007, VerkR21-15296-2007, als unbegründet abgewiesen.

 

Den erstbehördlichen Entscheidungen lag u.a. ein Blutuntersuchungsgutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz zu Grunde, in welchem resümierend festgestellt wurde, dass eine bei Herrn S nachgewiesene Blutalkoholkonzentration, welche durch die Untersuchung einen Mittelwert von 1,98 Promille ergeben hat, durch Konsum von alkoholischen Getränken zustande gekommen ist.

 

Da in der Berufung zunächst begründete Bedenken gegen dieses Gutachten erhoben wurden, war es erforderlich, den Gutachter (Prof. Dr. T K, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) zur mündlichen Berufungsverhandlung einzuladen um sein Gutachten zu erörtern. Der Gutachter erläuterte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung sein Gutachten und verblieb bei seinen ursprünglich getätigten gutächtlichen Feststellungen, was letztlich ein wesentlicher Faktor für die Abweisung der gegenständlichen Berufungen war.

 

Mit Schreiben vom 9. April 2008 wurde vom Sachverständigen eine Kostennote vorgelegt, für die Bearbeitung des erteilten Auftrages wurden folgende Gebühren verrechnet:

 

4 beg. Std. Zeitversäumnis für Hin- u. Rückfahrt ......................... 112,80 Euro

270 km Fahrtkosten ................................................................ 102,60 Euro

Gebühr für Mühewaltung (2 Std.) .............................................. 300,00 Euro

Barauslagen ............................................................................   2,70 Euro

                                                                  Netto                         518,10 Euro

                                                                  20 % MWSt                103,62 Euro

                                                                  Summe                      621,72 Euro

 

Mit h. Bescheid vom 15. April 2008, VwSen-162936/16/Pf/Ri, wurden die Gebühren unter Berücksichtung der Bestimmung des § 39 Abs.2 Gebührenanspruchsgesetz (Aufrundung des Gebührenbetrages auf volle 10 Cent) mit 612,80 Euro festgesetzt.

 

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 76 Abs.1 AVG hat, erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

 

Gemäß § 64 Abs.3 VStG ist, sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen, dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind.

 

In Anbetracht dessen, dass auf Grund des Berufungsvorbringens des Herrn S die Beiziehung des nicht amtlichen Sachverständigen, Prof. Dr. T K, zwecks Erörterung seines Gutachtens notwendig war, waren die dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hiedurch erwachsenen Barauslagen Herrn T S als Berufungswerber vorzuschreiben.

 

Festgestellt wird, dass der gegenständliche Bescheid sofort vollstreckbar ist, die vorgeschriebenen Barauslagen sind bis spätestens 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem beiliegenden Zahl(erlag)schein zu überweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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