Linz, 14.04.2008
wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung beschlossen:
Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.
§ 6 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG) BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 iVm § 89 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden: SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008.
Entscheidungsgründe:
1. Mit ho. am 1. April einlangendem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Richtlinienbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wegen einer Amtshandlung am 22. Februar 2008 durch der Polizei Vöcklabruck zuzurechnende Beamte. Begründend wird u.a. die Verletzung der in § 31 Abs. 2 Z 5 und Z 7 normierten Rechte geltend gemacht.
2. Gemäß § 89 Abs.1 SPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
Nach § 89 Abs.2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass Ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Richtlinienbeschwerde gemäß § 6 Abs.1 AVG 1991 iVm § 89 Abs.1 SPG an die sachlich und örtlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
Hinweis: Wegen der behaupteten Misshandlung durch einen Polizisten (Verletzen des Beschwerdeführers durch Stoßen gegen eine Glastüre, Verletzen des Sohnes am Auge) wird vom unabhängigen Verwaltungssenat geprüft, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen Maßnahmenbeschwerde erheben wollte.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bergmayr-Mann