Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440100/2/BMa/Mu/Se

Linz, 09.04.2008

einer behaupteten Richt­linienverletzung beschlossen:

Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando für Oberöster­reich als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG) BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 iVm § 89 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden: SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 31. März 2008 erhob P W Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wegen einer Amtshandlung am 29. März 2008. Begründend wird u.a. vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Vereinslokal des Kulturvereins KAPU von einem Exekutivbeamten die Dienstnummer des Polizisten nur mündlich zur Kenntnis gebracht worden sei.

2. Gemäß § 89 Abs.1 SPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG fest­gelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichts­beschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

Nach § 89 Abs.2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass Ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

3. Das Beschwerdevorbringen macht inhaltlich unter anderem eine Verletzung der Richtlinien für das Einschreiten gem. § 31 SPG geltend. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Richtlinien­beschwerde gemäß § 6 Abs.1 AVG 1991 iVm § 89 Abs.1 SPG an die sachlich und örtlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

4. Hinweis:  Auf Grund der Beschwerde gem. § 30 SPG iVm § 88 Abs. 2 SPG, der Behauptung der Verletzung subjektiver Rechte, ist dzt. ein Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat für anhängig.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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