Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521725/13/Sch/Ps

Linz, 10.04.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb. am, S, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. August 2007, Zl. 133379-2006/D, wegen Abweisung des Antrags auf Erteilung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. September 2007, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 17. August 2007, Zl. 133379-2006/D, den Antrag des Herrn J H auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B vom 30. März 2007 gemäß § 3 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz (FSG) 1997, BGBl. Nr. 120/1997 idgF, wegen gesundheitlicher Nichteignung abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das negative amtsärztliche Gutachten Dris. D vom 30. Juli 2007, welches beim Berufungswerber das Nichtvorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz der Führerscheinklasse B konstatiert. Im Wesentlichen nimmt dieses Gutachten wiederum Bezug auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 20. Juli 2007, ebenfalls mit negativem Ergebnis, wobei insbesondere eine nicht ausreichend gegebene kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beim Berufungswerber festgestellt wurde.

 

Über Zuweisung durch die Berufungsbehörde hat sich der Rechtsmittelwerber zwischenzeitig neuerlich einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen, diesmal allerdings mit dem Ergebnis, dass aufgrund festgestellter Verbesserungen im Hinblick auf diese Leistungsfunktionen eine bedingte Eignung des Berufungswerbers angenommen wurde (verkehrspsychologische Stellungnahme vom 5. Februar 2008).

 

In diesem Sinne ist dann auch ein neuerliches amtsärztliches Gutachten eingeholt worden. In diesem, mit 18. März 2008 datierten, kommt die erwähnte Amtsärztin zusammenfassend zu folgendem Schluss:

"Bei Herrn H besteht eine verminderte Leistungsfähigkeit. Durch Training konnte er seine Schnelligkeit etwas verbessern, sodass er nunmehr die kraftfahrspezifischen Leistungen gerade noch ausreichend beurteilt wurden. Herr H ist sicher ein eignungsmäßiger Grenzfall und es ist entscheidend, wie er sich weiter entwickelt. Kontrollen sind notwendig, da zu befürchten ist, dass bei Nachlassen der Motivation wieder eine Verschlechterung eintritt.

Die Sehschärfe ist ohne Korrektur nicht ausreichend, mit Brille werden die geforderten Grenzen aber noch eingehalten. Auch die Sehschärfe muss bei der Nachuntersuchung kontrolliert werden."

 

Demgemäß wurde der Berufungswerber amtsärztlicherseits für gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B befunden, erforderlich erachtet wurde eine Befristung der Lenkberechtigung auf zwei Jahre samt Nachuntersuchung mit eventueller verkehrspsychologischer Stellungnahme. Im Gutachten ist auch von der Notwendigkeit der Auflage zum Verwenden von Brillen die Rede.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde die Sachlage, dass im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nunmehr von der gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers nicht mehr auszugehen war. Die stattgebende Berufungsentscheidung trägt diesem Umstand Rechnung; die Erteilung der Lenkberechtigung selbst bei Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen durch den Berufungswerber und unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten wird Sache der Erstbehörde sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum