Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521810/12/Sch/Ps

Linz, 11.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau L D, geb. am, R, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 6. November 2007, Zl. 002/2007, 0/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Bescheid vom 6. November 2007, Zl. 002/2007, 0/2007, die Frau L D von der Bundespolizeidirektion Steyr am 24. August 1966 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B, Zl. F 59, bis zur Befolgung der mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5. September 2007 ausgesprochenen Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Sie wurde aufgefordert, ihren Führerschein unverzüglich beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Steyr abzuliefern. Außerdem wurde der Berufungswerberin ausdrücklich das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Befolgung der mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5. September 2007 ausgesprochenen Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verboten.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie die Erstbehörde dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt hat, wurde seitens der Berufungswerberin am 4. April 2008 auf die verfahrensgegenständliche Lenkberechtigung verzichtet und gleichzeitig der Führerschein abgegeben.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z3 FSG hat der Verzicht auf die Lenkberechtigung die Wirkung, dass diese damit erlischt.

 

Die im Sinne des § 66 Abs.4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst schließt die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen (VwGH 19.09.1978, 2082/75).

 

Für das gegenständliche Berufungsverfahren bedeutet dies, dass sich die Sachlage seit Erlassung des angefochtenen Bescheides insofern gravierend geändert hat, als die Berufungswerber seit 4. April 2008 nicht mehr Inhaberin einer Lenkberechtigung ist. Bei Abweisung der Berufung im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung würde damit die Berufungsbehörde über eine nicht mehr vorhandene Lenkberechtigung absprechen und damit der gravierenden Änderung der Sachlage nicht Rechnung tragen. Damit war der Berufung hier unabhängig von der allfälligen sachlichen Rechtfertigung des Entziehungsbescheides Folge zu geben.

 

Den Führerschein hat die Berufungswerber gleichfalls schon abgeliefert, sodass der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt zu beheben war.

 

Bezüglich des ausgesprochenen Lenkverbotes für führerscheinfreie Kfz vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass nicht jeder Verdacht gegenüber dem Inhaber einer Lenkberechtigung, er könnte gesundheitlich nicht mehr ausreichend geeignet sein, quasi automatisch auch die mögliche gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von führerscheinfreien Kfz mit umfassen darf. Der Verwaltungsgerichts­hof unterscheidet im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung sehr wohl zwischen führerscheinpflichtigen und führerscheinfreien Kfz (VwGH 28.04.2005, 2003/11/0171).

 

Wenn die Erstbehörde auch ein diesbezügliches Lenkverbot bei der Berufungswerberin für geboten erachtet, müsste dieses durch entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützt werden können.

 

Der angefochtene Bescheid war daher aus den oben angeführten Gründen – konsequenterweise auch im Hinblick auf die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung – aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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