Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521830/13/Kof/Da

Linz, 11.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau G W, geb. , A, S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.12.2007, AZ: 07/470481 betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Befristung und Auflage,  zu Recht erkannt:

 

 

I.

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Frau G W die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet bis 14. März 2013 erteilt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 5 Abs.5 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG,

   BGBl. I Nr.120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr31/2008

 

 

II.

Betreffend die Auflage:

"Alle 6 Monate, gerechnet ab  20.12.2007, sind Kontrolluntersuchungen beim Facharzt für Innere Medizin (inklusive Ergometrie jährlich) durchführen  zu  lassen.

Die jeweiligen Befunde sind unaufgefordert der Behörde vorzulegen.

Diese Auflagen sind beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen."

ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) ist seit Juli 1974 im Besitz der Lenkberechtigung  für  die  Klasse B,  zuletzt  befristet  bis  7.1.2008.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der Bw          die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  wie  folgt  erteilt:

-         befristet bis 20.12.2011

-         Auflage:

          "Alle 6 Monate, gerechnet ab  20.12.2007, sind Kontrolluntersuchungen

          beim Facharzt für Innere Medizin (inklusive Ergometrie jährlich)          durchführen zu lassen.

          Die jeweiligen Befunde sind unaufgefordert der Behörde vorzulegen.

          Diese Auflagen sind beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen."

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.1.2008 eingebracht und die Erteilung der Lenkberechtigung         für die Klasse B ohne Befristung und Auflagen beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. E. W. vom 14.3.2008, San-235557/3-2008 eingeholt.

 

Gemäß diesem Gutachten sowie dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen internistischen Gutachten vom 26.11.2007 wurde bei der Bw als Grunderkrankung:  "Antiphospholipidsyndrom"  diagnostiziert.

 

Die amtsärztliche Sachverständige hat im o.a. Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass auf Grund dieser schweren Grunderkrankung krankheitsspezifisch insgesamt mit einem Fortschreiten der Erkrankung zu rechnen ist und eine amtsärztliche Nachuntersuchung im längstmöglichen Befristungszeitraum  von  fünf Jahren  als  notwendig  erachtet.

 

 

 

 

 

 

Die Bw hat am 10. April 2008 – siehe Berufungsschrift, Rückseite der Seite 1 – im Rahmen des Parteiengehörs gegen dieses amtsärztliche Gutachten keinen Einwand  erhoben  und  folgende  Erklärung  abgegeben:

 

"1.

Betreffend die Auflage: "Kontrolluntersuchungen" wird die Berufung zurückgezogen.

 

2.

Eine Befristung von 5 Jahren, gerechnet ab Gutachten der Abteilung Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung, somit bis 14. März 2013 wird beantragt."

 

Auf Grund des o.a. amtsärztlichen Gutachtens wird – wie von der Bw beantragt – die Lenkberechtigung für die Klasse B auf 5 Jahre, gerechnet ab Erstellung dieses amtsärztlichen Gutachtens – somit bis einschließlich 14. März 2013 – befristet.

 

Betreffend die Auflage:

"Alle 6 Monate, gerechnet ab  20.12.2007, sind Kontrolluntersuchungen beim Facharzt für Innere Medizin (inklusive Ergometrie jährlich) durchführen zu lassen.

Die jeweiligen Befunde sind unaufgefordert der Behörde vorzulegen.

Diese Auflagen sind beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen."

ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung –                     in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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