Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521873/6/Fra/Ri

Linz, 16.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J A, A B, N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. W L, Hstraße, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, betreffend Aufforderung, einen zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund eines Facharztes für Augenheilkunde zu erbringen, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.   

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm  § 67a Abs.1 AVG; § 24 Abs. 4 FSG iVm § 8 FSG im Zusammenhalt mit § 11 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) aufgefordert, binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides einen zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund eines Facharztes für Augenheilkunde zu erbringen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig  durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2008.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken

 

Gemäß § 24 Abs.4 1. Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 FSG hat, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens ua besondere Befunde erforderlich sind, der Antragsteller diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

4.2. Zutreffend ist, wie der Bw in seiner Berufung bemängelt, dass der angefochtene Bescheid keine Grundlage hergibt, auf Grund welches Sachverhaltes ein augenfachärztlicher Befund von ihm gefordert werde – im Bescheid wird lediglich darauf verwiesen, das der Amtsarzt zur Erstellung eines Gutachtens einen derartigen Befund benötige.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass im Ersuchen des Amtsarztes der BH Rohrbach vom 12.12.2007, AZ San20, an den Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, Dr. W L, S, R, von folgendem Zuweisungsgrund/Anamnese ausgegangen wird:

"Insulinpflichtige Zuckerkrankheit. Zust. n. Staroperation und Vitrektomie rechts im Okt. 2007, Zust. n. Laserkoagulation bds."

 

Dies ist das Sachverhaltssubstrat, welches die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, jedoch nicht angeführt hat.

 

Der Vertreter des Bw bestätigte bei der Berufungsverhandlung, dass sein Mandant die oa Krankheit aufweist.

 

In diesem Zusammenhang ist auf § 11 Abs.1 FSG – GV hinzuweisen, wonach Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden darf. Die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme ist sohin im Falle der Zuckerkrankheit zwingend.

 

Es liegt sohin ein ausreichendes Substrat dafür vor (begründete) Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Gruppe B zu hegen. In diesem Verfahren geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen eine der Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Es müssen jedoch begründete Bedenken in der Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die oa Umstände reichen aus, begründete Zweifel iSd § 24 Abs.4 FSG zu rechtfertigen. Aus § 11 Abs.1 FSG-GV ergibt sich die zwingende Erbringung einer fachärztlichen Stellungnahme.

 

Der Berufung konnte aus den genannten Gründen keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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