Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521906/2/Zo/Bb/Da

Linz, 09.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn B F, geb. , H, F, vom 12.3.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 27.2.2008, GZ VerkR21-188-2007, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen (Anordnung von Kontrolluntersuchungen), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt I. und IV.    (zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf vier Monate ab Zustellung des Bescheides und Abweisung des Antrages auf Wegfall der Befristung) aufgehoben werden.

 

Betreffend Spruchpunkt II. und III. wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Berufungswerber drei Monate lang (erstmalig binnen zwei Wochen ab Zustellung der Berufungsentscheidung) der Behörde den Harnstreifen Druglab 10 inklusive Verfälschungstest vorzulegen hat.

 

Zur Ausstellung eines neuen Führerscheines und Eintragung der Auflagen hat er unverzüglich mit seiner Führerscheinbehörde Kontakt aufzunehmen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z2,   3 Abs.1 Z3, 8 und 13 Abs.5 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm § 14 Abs.5 Führerscheingesetzgesundheitsverordnung – FSG-GV.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat mit Bescheid vom 27.2.2008,        GZ VerkR21-188-2007, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B in der zeitlichen Gültigkeit durch Befristung für den Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, eingeschränkt. Als Auflage wurde vorgeschrieben für den Zeitraum von vier Monaten monatlich,  ebenso gerechnet ab Zustellung des Bescheides, Harnstreifen Druglab 10 inklusive Verfälschungstest vorzulegen, wobei bei Auffälligkeiten des Harnstreifentestes auch die labormäßige Untersuchung des Harns erforderlich sei. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides seinen Führerschein der Behörde zwecks Eintragung der zeitlichen Befristung und der Bedingungen, Auflagen und Beschränkungen unter welchen ihm die Lenkberechtigung weiterhin belassen werde abzuliefern und sein Antrag auf Wegfall der viermonatigen Befristung wurde abgewiesen.  

 

2. Diesem Bescheid tritt der Berufungswerber fristgerecht mit der folgenden begründeten Berufung vom 12.3.2008 entgegen.

 

Er bringt darin im Wesentlichen vor, mit Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 15.10.2007, VwSen-521735/4, aufgefordert worden zu sein, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Berufungsentscheidung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen und die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, nämlich eine Stellungnahme eines Facharztes der Psychiatrie und einen Harnbefund.

Laut Amtsärztin hätten sich keine Auffälligkeiten hervorgetan. Druglab 10 und Harnverfälschungstest vom 20.11.2007 seien unauffällig.

Die Diagnose der Fachärztin Dr. S laute: "Zustand nach chronischem SM-Substanzgebrauch. Derzeit bestehen keine Hinweise auf einen fortbestehenden Substanzgebrauch." Es sei ihm deshalb unverständlich, warum im Bescheid der Erstinstanz geschrieben werde, dass von medizinischer Seite mit einer Zunahme der missbräuchlichen Verwendung von Suchtmitteln ausgegangen werde.

Da die Drogenabstinenz bisher nur durch einen einmaligen negativen Drogenharnbefund verifizierbar sei, hätte er bei seinem Hausarzt Dr. D einen freiwilligen Harntest machen wollen, um seine Drogenabstinenz zu beweisen. Das sei aber leider nicht möglich gewesen, weshalb er am 7.3.2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt einen Harntest machen habe wollen, der ihm mit der Begründung verweigert worden sei, dass darin kein Sinn gesehen werde, da er ja zu diesem Zeitpunkt negativ sein könne. Er sei sicher negativ, da er seit neun Monaten keine Suchtmittel mehr konsumiert habe. Daher sei er auch der Meinung, dass das Auslangen mit gelegentlichen bzw. regelmäßigen Harnproben gefunden werden könne und nicht mit einer Führerscheinbefristung vorgegangen werden müsse. Er beantrage, dass die viermonatige Befristung wegfalle und seine Lenkberechtigung unbefristet gelte. Da er im Besitz eines neuen Scheckkartenführerscheines sei, sei mit unnötigen Kosten zu rechnen. Seit 1.10.2007 leiste er seinen Präsenzdienst und habe daher nur ein sehr geringes Einkommen.

Außerdem berufe er auch gegen die Gebühr von 13,20 Euro, die er für die schriftliche Stellungnahme bezahlen solle. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gehe nicht hervor, dass dafür eine Gebühr zu entrichten sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt                       (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 15.10.2007, VwSen-521735/4, wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich binnen eines Monats ab Zustellung der Berufungsentscheidung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen und die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.  

 

Am 14.1.2008 unterzog sich der Berufungswerber bei Frau Dr. U S, Fachärztin für Psychiatrie, der psychiatrischen Untersuchung. Diese Untersuchung kam zusammengefasst zur Diagnose eines Zustandes nach chronischem Marihuanagebrauch mit derzeitiger Abstinenz. Die Fachärztin  führte im Wesentlichen aus, dass der psychopathologische Status beim Berufungswerber unauffällig sei und vom klinischen Aspekt keine Hinweise auf eine Substanzbeeinträchtigung bestehen würden. Der Drogenharnbefund vom November 2007 sei negativ. Ein aktueller Drogenharnbefund liege nicht vor. Der Berufungswerber habe eine mittlerweile sechsmonatige Drogenabstinenz versichert und distanziere sich im Gespräch von einem zukünftigen neuerlichen Drogenkonsum. Derzeit würden keine Hinweise auf einen fortbestehenden Substanzgebrauch bestehen. Anamnestisch habe über einen Zeitraum von 15 Monaten ein chronischer Missbrauch mit angegebenem einmal wöchentlichem Drogenkonsum in seiner Peergroup bestanden. Zu Auffälligkeiten im Straßenverkehr durch die Substanzbeeinträchtigung sei es nicht gekommen. Soziale oder berufliche Auswirkungen durch den chronischen Drogenmissbrauch seien ebenso nicht explorierbar. Soweit aus dem Explorationsgespräch und der klinischen Untersuchung beurteilbar, bestehe unter Berücksichtigung von Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit keine Beeinträchtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Körperliche und psychische Folgeschäden durch den Drogenkonsum bestünden ebenfalls nicht. Bei früherem gehäuften Drogengebrauch sei jedoch eine nachweisbare aufrechterhaltene Drogenkarenz Voraussetzung für eine unbedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Drogenabstinenz habe der Berufungswerber bisher nur durch einen einmaligen negativen Drogenharnbefund verifiziert. Frau Dr. S gelangte deshalb aus fachärztlich psychiatrischer Sicht zur Auffassung, dass die Kriterien beim Berufungswerber für eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur "bedingt" gegeben seien. Insbesondere empfahl sie eine Führerscheinbefristung auf drei Monate und in diesem Zeitraum zum Nachweis einer Abstinenzfähigkeit kurzfristig angekündigte Drogenharntests.

 

Unter Berücksichtigung des psychiatrischen Facharztbefundes vom 15.1.2008 gelangte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Frau Dr. G H in ihrem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 29.1.2008 zur Auffassung, dass der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klassen A und B befristet auf vier Monate geeignet sei. Als Auflagen wurden für einen Zeitraum von vier Monaten monatliche Kontrolluntersuchungen und zwar die Vorlage von Harnstreifentests Druglab 10 inklusive Verfälschungstest, bei Auffälligkeiten auch die labormäßige Untersuchung des Harns, vorgeschlagen.

 

Entsprechend dem amtärztlichen Gutachten erließ die Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 27.2.2008 zu GZ VerkR21-188-2007 den nunmehr angefochtenen Bescheid, wogegen die oben näher bezeichnete Berufung erhoben wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken             (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

 

Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme stellt einen gehäuften Suchtmittelmissbrauch in der (relativ kurz zurückliegenden) Vergangenheit fest. Diese Feststellung ist anhand der Aktenlage gut nachvollziehbar und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Dem entsprechend sind gem. § 14 Abs.5 FSG-GV ärztliche Kontrolluntersuchungen zwingend notwendig.

 

Das amtsärztliche Gutachten vom 29.1.2008 berücksichtigt die entsprechende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme sowie den Drogenharnbefund vom 20.11.2007 und kommt zu dem Schluss, dass beim Berufungswerber eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf vier Monate und für diesen Zeitraum auch monatliche Kontrolluntersuchungen erforderlich seien und zwar Harnstreifentests Druglab 10 inklusive Verfälschungstest, bei Auffälligkeiten auch die labormäßige Untersuchung des Harns. Entsprechend der fachärztlichen Stellungnahme ist jedoch ein Abstinenznachweis über drei Monate ausreichend. Eine Überwachung des Konsumverhaltens des Berufungswerbers über diese Zeit hinaus ist deshalb sachlich nicht notwendig.

 

Das amtsärztliche Gutachten ist ansonsten schlüssig und nachvollziehbar. Die vorgeschlagenen, regelmäßigen monatlichen Kontrolluntersuchungen innerhalb eines Zeitraumes von (nunmehr) drei Monaten erscheinen aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich und notwendig und ermöglichen der Behörde, ein verlässliches Bild hinsichtlich der Drogenkonsumgewohnheiten des Berufungswerbers zu erlangen bzw. seine Abstinenz zu überwachen. Der Berufungswerber hat seine Abstinenz bisher nur durch einen einmaligen negativen Harnbefund unter Beweis gestellt, sodass monatliche Kontrolluntersuchungen für den Zeitraum von drei Monaten angemessen und unerlässlich erscheinen, um seine Abstinenz über einen längeren Zeitraum darzutun, wobei bei Auffälligkeiten die labormäßige Untersuchung des Harns geboten erscheint. Der Berufungswerber hat den vorgeschlagenen Kontrolluntersuchungen nicht widersprochen, er erklärte sich mit diesen in seiner Berufung grundsätzlich einverstanden. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist daher die Lenkberechtigung des Berufungswerbers durch die im Spruch angeführte Auflage einzuschränken. Private und wirtschaftliche den Berufungswerber betreffende Belange, welche mit den Kontrolluntersuchungen verbunden sind, können im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

Der Berufungswerber hat zur Ausstellung eines neuen Führerscheines und Eintragung der Auflage von Kontrolluntersuchungen mit seiner Führerscheinbehörde Kontakt aufzunehmen (vgl. § 13 Abs.5 FSG).

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung ist hingegen nicht erforderlich. Wenn der Berufungswerber drei Monate lang seine Abstinenz nachweist, hat er den Forderungen der Fachärztin entsprochen und es gibt keinen Grund, weshalb dann seine Lenkberechtigung ablaufen soll. Wenn sich bei diesen Untersuchungen aber wieder Hinweise auf einen neuerlichen Suchtmittelkonsum ergeben sollten, hat die Behörde ein Verfahren zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des VwGH bietet § 14 Abs.5 FSG-GV keine Grundlage für eine Befristung der Lenkberechtigung (vgl. z.B. VwGH 27.6.2000, 2000/11/0057). Die Vorschreibung der zeitlichen Befristung der Lenkberechtigung ist daher nicht notwendig und waren dementsprechend Spruchpunkt II. und IV. zu beheben.

 

Der abschließende Hinweis im angefochtenen Bescheid auf die Entrichtung einer Gebühr von 13,20 Euro gemäß § 14 Tarifpost für den gestellten Antrag des Berufungswerber vom 16.2.2008 stellt keinen Bescheidspruchpunkt dar; dies ist ein bloßer Hinweis, über welchen die Berufungsinstanz nicht zu entscheiden hat. Im Übrigen entspricht dieser Hinweis dem Gebührengesetz.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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