Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521911/5/Br/Bb/Ps

Linz, 16.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M V, geb., O, O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18.3.2008, GZ 07/392565, wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, Motordreirädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als dem Berufungswerber bis zum Ablauf der Verbotsdauer - das ist bis einschließlich 5.12.2008 - das Lenken eines Motorfahrrades vom Wohnort (derzeit  O) zum Arbeitsplatz (derzeit  K, R) und zurück gestattet wird.

 

 

Im Übrigen wird ihm das Lenken von Motorfahrrädern, Motordreirädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 5.12.2008 verboten und die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z6 lit.b, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 und Z3 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 4.3.2008, GZ 07/392565, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.3.2008, GZ 07/392565, dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, Motordreirädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 5.3.2008 bis einschließlich 5.12.2008, verboten,  das Recht aberkannt, während der Verbotsdauer von einer allfällig ausgestellten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, den Berufungswerber verpflichtet, sich vor Ablauf der Verbotszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und ausgesprochen, dass das Lenkverbot nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Offenbar wurden irrtümlich abermals die Rechtsnormen und auch die Rechtsmittelbelehrung für den Mandatsbescheid angeführt.

 

2. Der Berufungswerber tritt diesem Bescheid vom 18.3.2008 fristgerecht mit seiner begründeten Berufung entgegen, welche sich ausschließlich gegen die Dauer des Lenkverbotes im festgesetzten Ausmaß von neun Monaten richtet.

 

Er begehrt die Herabesetzung des Lenkverbotes auf zumindest drei Monate und begründet dies damit, dass er einen positiven Asylbescheid erhalten habe und nunmehr einer Arbeit nachgehen müsse, wozu er ein Fahrzeug benötige.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und Durchführung ergänzender Erhebungen.

 

Der Berufungswerber wurde im Hinblick auf sein Berufungsvorbringen aufgefordert, dem Unabhängigen Verwaltungssenat seine Wohnadresse sowie den Namen und die Anschrift seines Arbeitgebers mitzuteilen und ferner eine schriftliche Bestätigung von diesem, mit der seine Beschäftigung beglaubigt wird, sein Beschäftigungsausmaß und seine üblichen Arbeitszeiten hervorgehen.

 

Mit Eingabe vom 4.4.2008 hat der Berufungswerber eine Arbeitsbestätigung der Firma O GmbH vom 3.4.2008 vorgelegt. Aus dieser Bestätigung ergibt sich, dass Herr M V seit 6.3.2008 bei der O GmbH im Werk R, K, als Hilfsarbeiter mit einer Arbeitszeit im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche beschäftigt ist. Seine üblichen Arbeitszeiten sind von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr – 14:12 Uhr bzw. 13:48 Uhr – 22:00 Uhr (Wechselschicht).

 

4.1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 20.2.2008 um 17.25 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen  in Altenfelden, auf der L 584 bei km 2,085. Er überschritt in diesem Straßenabschnitt die auf dieser Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h. Im Zuge der darauffolgenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B ist. Der Berufungswerber wies sich gegenüber den erhebenden Exekutivbeamten der PI Neufelden mit einer International Drivers License IAA aus, welche er seinen Aussagen zufolge über das Internet bestellt habe.

 

Zur Vorgeschichte des Berufungswerbers:

 

Dem Berufungswerber wurde bislang einmal für die Dauer von zehn Monaten (28.10.2005 bis 28.8.2006) das Lenken von Motorfahrrädern, Motordreirädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Entsprechend der damaligen Anzeige habe er am 28.9.2005 gegen 17.10 Uhr u.a. einen unversperrt abgestellten Pkw gestohlen und in weiterer Folge in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,825 mg/l Atemluftalkoholgehalt) den Pkw ohne Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht.

 

Am 4.10.2007 um 22.05 Uhr lenkte er einen näher bezeichneten Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein.   

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.b FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse lenkt. 

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.3 erster Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 
Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 
1. ausdrücklich zu verbieten,
2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. 

 

6.2. Der Berufungswerber hat wiederholt - am 4.10.2007 und am 20.2.2008 -  einen Pkw auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein. Dies hat er in keinem Stadium des Verfahrens bestritten. Das gesetzte Verhalten stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z6 lit.b FSG dar und schließt beim Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit aus.

 

Mit diesem Verhalten dokumentiert der Berufungswerber zumindest eine Gleichgültigkeit gegenüber wesentlichen verkehrsrechtlichen Vorschriften und beweist eine negative Charaktereigenschaft.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung zählt zweifellos zu den gröbsten und schwerwiegendsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (VwGH 27.2.2004, 2004/02/0025; 20.5.2003, 2003/02/0055) und ist jedenfalls als besonders verwerflich im Sinne des § 7 Abs.4 FSG anzusehen. Es soll gewährleistet sein, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von Personen gelenkt werden, die im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung sind und somit nachweislich über die hiefür erforderlichen Voraussetzungen verfügen, da der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden soll.

 

Der Berufungswerber hat innerhalb eines Zeitraumes von "nur" vier Monaten durch das Lenken eines Pkws ohne entsprechende Lenkberechtigung zwei schwere Verstöße gegen die Verkehrssicherheit und im September 2005 ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen und anlässlich dieser Fahrt auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, was jedenfalls im Zuge der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit und der Festsetzung der Verbotsdauer entsprechend beachtet werden muss.

Bei der Bemessung der Verbotsdauer bzw. der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch Delikte - die bereits längere Zeit zurückliegen und sogar getilgt sind und einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Berufungswerbers zulassen - zu berücksichtigen und gemäß § 7 Abs.4 FSG zu werten (VwGH 21.1.2003, 2002/11/0227; 16.12.2004, 2004/11/0139).    

 

Zum Wertungskriterium der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit ist festzustellen, dass seit dem Ereignis vom 20.2.2008 bis zur Berufungsentscheidung der Berufungswerber offensichtlich keinerlei weitere Verkehrsübertretungen und auch keine gerichtlich strafbaren Handlungen begangen hat und der Aktenlage nach im Allgemeinen nicht negativ in Erscheinung getreten ist, allerdings kann einem Wohlverhalten während der Zeit eines schwebenden Verfahrens grundsätzlich lediglich eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden.

 

Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu werten, dass er sich geständig gezeigt und ausdrücklich versichert hat, künftig kein Kraftfahrzeug mehr ohne entsprechende gültige Lenkberechtigung zu lenken. Positiv für den Berufungswerber wirkt sich auch aus, dass er nunmehr - seit 6.3.2008 - bei der Firma O GmbH im Werk  K ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen konnte.

 

Gemäß dem Erlass des Bundesministers für Verkehr vom 2.5.2006, BMVIT-170.619/0001-II/ST4/2006, ist jedenfalls bei Begehung von Alkoholdelikten zwingend ein Lenkverbot nach § 32 Abs.1 Z1 FSG auszusprechen. In allen anderen Fällen einer Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist zu beurteilen, ob und inwieweit die der Bestrafung zu Grunde liegende Übertretung auch eine Verkehrsunzuverlässigkeit hinsichtlich des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeugs nach sich zieht. Erforderlichenfalls ist ebenfalls ein Lenkverbot  gemäß  § 32 Abs.1 Z1 FSG auszusprechen.

 

Dieser Erlass stellt im Grunde des Art. 18 Abs.1 B-VG zwar keine für den Unabhängigen Verwaltungssenat maßgebende  Rechtsquelle  dar  (VwGH 9.3.2005, 2001/13/0062), inhaltlich gesehen  wird  jedoch die in diesem Erlass angeführte Rechtsansicht vertreten. Das wiederholte Lenken eines Pkws ohne entsprechende gültige Lenkberechtigung im Sinne des § 7 Abs.3 Z6 lit.b FSG zieht nach Auffassung der Berufungsinstanz jedenfalls auch eine Verkehrsunzuverlässigkeit hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen nach sich.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach festgesetzte Verbotsdauer muss daher grundsätzlich - in Anbetracht der Vorgeschichte des Berufungswerbers und des aktuellen Vorfalles - für die Konsolidierung der Sinnesart als erforderlich angesehen werden, dass seine Verkehrszuverlässigkeit wieder hergestellt ist bzw. er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Die belangte Behörde hat damit zu Recht das Lenkverbot für die Dauer von neun Monaten ausgesprochen.

 

Allerdings wird das aufgenommene und nunmehr bestehende Arbeitsverhältnis seitens des erkennenden Mitgliedes des Verwaltungssenates als Chance für den Berufungswerber auf Integration in den Arbeitsmarkt und daraus resultierend, auf wirtschaftliche Verankerung und soziale Integration erblickt, sodass es daher im konkreten Fall gerechtfertigt und vertretbar erscheint, dem Berufungswerber im Sinne des § 32 Abs.1 Z3 FSG ("nur") das Lenken eines Motorfahrrades für die Fahrt von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück zu gestatten. Gemäß Tiscover - Routenplaner beträgt die Entfernung von O nach K etwa ca. 11 km, die  Fahrzeit ebenso rund ca. 11 Minuten. Dies scheint in Abwägung der öffentlichen und subjektiven Interessen des Berufungswerbers vertretbar, weil nicht zuletzt die Bedienung des Arbeitsmarktes ebenfalls im öffentlichen Interesse steht.

 

Der Berufung war daher in diesem Ausmaß stattzugeben. Im Übrigen war die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid  zu bestätigen. Eine Verkürzung der Verbotsdauer auf drei Monate – wie vom Berufungswerber beantragt - kommt nicht in Betracht.

 

Der Berufungswerber darf während der Verbotsdauer, das ist bis einschließlich 5.12.2008, nur für die Fahrten von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz und zurück ein Motorradfahrrad lenken. Für allfällige andere Fahrten ist ihm das Lenken von Motorfahrrädern bis einschließlich 5.12.2008 ausdrücklich verboten. Außerhalb der Fahrt zur Arbeit und zurück ist ihm das Lenken von Motordreirädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraft­fahrzeugen bis zum Ablauf der Verbotsdauer gänzlich verboten.

 

In diesem Zusammenhang wird auch betont und der Berufungswerber mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass er - solange er nicht über eine entsprechende gültige von der Behörde erteilte Lenkberechtigung verfügt – Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, für die eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung erforderlich ist, nicht lenken darf.  

 

Die übrigen im verfahrensgegenständlichen Bescheid verfügten Maßnahmen wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Abspruch darüber erübrigt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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