Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521923/2/Br/Ps

Linz, 15.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb., V, N, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L, G, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18.3.2008, Zl. VerkR21-99-2008, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer und die ausgesprochenen Verbote auf vier Monate reduziert werden; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 7 Abs.1 und 3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 26 Abs.1, 29 Abs.4 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008; § 64 Abs.2 AVG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten und mündlich verkündeten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung dem Berufungswerber die von der Bundespolizeidirektion Steyr am 18.8.1992, Zahl: F 680-92, für die Klassen B, C, EzB, EzC und F ausgestellte Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen B, C, EzB, EzC und F vorübergehend auf die Dauer von 6 Monaten – gerechnet ab 10.3.2008 – entzogen.

Ferner wurde ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von 6 (sechs) Monaten keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe.

 

Die Entzugsdauer erstreckt sich demnach von 10.3.2008 bis einschließlich 10.9.2008; Wiederausfolgung daher – unter Bedachtnahme auf die Erfüllung des Punktes II. – bis 11.9.2008 festgelegt.

 

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz diese Entscheidung auf eine Anzeige der Polizeiinspektion Ennser Straße vom 11.3.2008. Dieser zur Folge habe der Berufungswerber am 10.3.2008 um 21.53 Uhr den PKW, , in Steyr, auf der Sierninger Straße (B 122) bei Strkm. 34,25, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der bei ihm am 10.3.2008 um 22.15 Uhr durchgeführte Alkomattest habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l erbracht. Als im Führerscheinregister aufscheinend wurden jeweils Entziehungszeiten vom 18.11.1995 bis 17.12.1995, vom 3.12.1996 bis 3.12.1997 und vom 31.8.2007 bis 30.11.2007 angeführt.

 

2. Der Berufungswerber führte in seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung inhaltlich Folgendes aus:

"In der umseits näher bezeichneten Verwaltungssache erhebe ich gegen den Bescheid der BH Steyr-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung nachstehende

 

Berufung.

 

Unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 3 FSG wurde mir von der Erstbehörde die Lenkberechtigung, die mir von der BPD Steyr am 18.8.1992, ZI. 680-92, ausgestellt worden war, vorübergehend auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 10.3.2008, entzogen. Grundlage der Entziehung der Lenkberechtigung war, dass ich am 10.3.2008 den Pkw mit dem behördlichen KZ:  in Steyr gelenkt habe, wobei der durchgeführte Alkomattest einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/1 ergeben hat.

 

Hiezu ist darauf zu verweisen, dass nach der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Steyr vom 11.3.2008 der vorgenommene Alkovortest einen Wert von 0,38 mg/1 ergeben hat und im Messprotokoll ein AAk von 0,4 vorlag. Das Vermessungsprotokoll wurde nicht von mir unterschrieben, es trägt die Unterschrift einer Person, die mir nicht bekannt ist.

 

Die angeordnete Entzugsdauer von sechs Monaten ist rechtlich nicht zutreffend. Zu bemerken und zu berücksichtigen ist der Umstand, dass mit der Tatsache einer möglichen Verwaltungsübertretung nach § 99 (1) StVO diese Verwaltungsübertretung nicht im Zusammenhang mit einem Unfall steht. Bei dem mir anzulastenden Grunddeliktes nach § 5 StVO ist die Anordnung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten nicht gerechtfertigt, weil diese Entzugsdauer der doppelten Zeit des Grunddeliktes entspricht. Das Maß der Alkoholbeeinträchtigung hatte gerade die Grenze des gesetzlichen Mindestmaßes erreicht und war nicht durch einen Unfall uns sonstiges Fehlverhalten beeinträchtigt.

 

Wenn auch einschlägige Verwaltungsübertretungen vorliegen, die überwiegend jedoch mehr als 10 Jahre zurückliegen, dann hätte eine wesentlich kürzere Entzugsdauer angeordnet werden sollen und wäre mit einer solchen von nicht mehr als vier Monaten Gewehr dafür gegeben gewesen, dass nach Ablauf einer solchen Entzugsdauer damit angenommen werden kann, dass meine Verlässlichkeit zum Lenken von Kfz wieder gegeben ist."

 

2.1. Er stellte abschließend den Berufungsantrag, seiner Berufung Folge zu geben und die von der Behörde erster Instanz angeordnete Entzugsdauer auf eine solche von vier Monaten zu ermäßigen.

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer Berufungsverhandlung konnte mangels Antrages und unstrittiger Entscheidungsgrundlage unterbleiben.  

Bei der Behörde erster Instanz wurde der Stand des Verwaltungsstrafverfahrens eingeholt, wobei laut Mitteilung des Rechtsvertreters der im Rahmen eines sogenannten Kurzerkenntnisses am 8.4.2008 gefällte Schuldspruch nicht angefochten wird.

 

4. Der § 26 Abs.1 FSG lautet:

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.  Wenn jedoch

1.  auch eine der in § 7 Abs.3 Z3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2.  der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen……

 

4.1. Wegen des Vorentzuges im Jahr 2007 ist beim Berufungswerber nicht mehr von einer Ersttäterschaft auszugehen. Somit ist in Anwendung von § 25 Abs.3 FSG bei einem Alkoholdelikt nach § 99 Abs.1b StVO 1960 mit einer Entzugsdauer von mindestens drei Monaten vorzugehen (vgl. VwGH 28.6.2001, 99/11/0265).

Nach § 7 des Führerscheingesetzes gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ...

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

Für die Wertung der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Hier wird die Begehung der grenzwertigen Alkofahrt nicht bestritten, wobei andererseits diese Grenzwertigkeit als Grund für die Reduzierung der Entzugsdauer ins Treffen geführt wird.

Alkoholdelikte zählen wohl zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (vgl. VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036; 20.4.2004, 2003/11/0143). Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden.

Die von der Behörde erster Instanz jedoch auch in die Begründung aufgenommenen über zehn Jahr zurückliegenden Entzüge deuten zumindest auf ein Motiv für die hier ausgesprochene Entzugsdauer von sechs Monaten hin.

Es wäre aber verfehlt, die Entzugsdauer als ein neben der Strafe bestehendes verstecktes Straf- und Sanktionierungsregime heranzuziehen.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass der Berufungswerber auch noch die begleitenden Maßnahmen zu absolvieren hat, wobei auch von diesen ein positiver Einfluss auf das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann.

Da hier jedoch von einer völlig grenzwertigen und möglicherweise zum Zeitpunkt der Fahrt noch unter diesem Wert liegenden Alkoholisierung auszugehen ist – es besteht jedoch kein Hinweis, dass der unter der AZ VerkR96-1393-2008 verhängte Schuldspruch in Frage gestellt würde –, kann trotz des erst kürzlich ausgesprochenen Entzuges von drei Monaten mit einer Entzugsdauer von nur vier Monaten das Auslangen gefunden werden. Der Entzug endet, wie schon erwähnt, erst mit der Absolvierung der begleitenden Maßnahme.

 

In Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Berufungswerbers dürfen die von der Behörde erster Instanz offenbar in die Wertung einbezogenen Vorentzüge aus den Jahren 1995 u. 1997 jedenfalls nicht (mehr) gewertet werden (§ 7 Abs.6  FSG, letzter Halbsatz d. 1. Satzes).

Sehr wohl ist die erst kurze Zeit zurückliegende und damals im Bereich von 0,6 bis 0,8 mg/l zu wertende Alkofahrt bzw. der darauf gestützte Entzug als für die Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose  zu beurteilende Tatsache entsprechend zu berücksichtigen, was das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit nochmals bereits nach drei Monaten nicht gewährleistet sein lässt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum