Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530619/24/Re/Sta

Linz, 10.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des A W vom 22. Dezember 2006, GZ. 051-463/5-19/06, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Dezember 2006, Zl. Ge20-103-2006, betreffend die Errichtung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­änderungs­genehmigung nach § 81 GewO 1994 bzw. Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 95 ASchG,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid vom 5. Dezember 2006, Ge20-103-2006, in seinem Spruchteil A/II. - Arbeitnehmerschutz-Ausnahmebewilligung -nachstehende Auflagen ergänzend vorgeschrieben werden:

 

"Halle 1

1.         Der Fluchtweg aus dem Umkleideraum im Obergeschoss wird über das Fluchtstiegenhaus geführt.

Auf Grund des großen Stauraumes kann die Bestands-Ausgangstür ins Freie im Erdgeschoss entgegen der Fluchtrichtung aufschlagend belassen werden.

1.1. Die Fluchtwege 11, 12 und 13 sind durch eine Bodenmarkierung und mit Rettungszeichenleuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99) zu kennzeichnen.

1.2. Die Fluchtwege 21, 22, 23, 24 und 25 sind durch Bodenmarkierungen und mit Rettungszeichenleuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99) zu kennzeichnen.

 

Halle 2

2. Für die Brandmeldeanlage ist ein Abnahmebefund einer befugten Stelle vorzulegen.

 

 

Halle 3

3.1. Die Funktionstüchtigkeit der Brandmeldeanlage in den Halle 3 und 5 ist durch einen Abnahmebefund einer befugten Stelle nachzuweisen.

3.2. Der Fluchtweg 31 ist gradlinig bis zum Ausgang bei der Brandmeldeanlage (Steuerung) zu führen und mit Rettungszeichenleuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99) und einer Bodenmarkierung zu kennzeichnen.

3.3. Der Fluchtweg 31 ist im Bereich der Abstellfläche Versand und Montagelinien in einer Breite von mindestens 1,2 Meter ständig frei zu halten.

Diese Bodenfläche ist extra durch eine gelbe schraffierte Markierung zu kennzeichnen.

3.4. Die Fluchtwege 30, 32 und 33 sind durch eine Bodenmarkierung und mit Rettungszeichenleuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99 zu kennzeichnen.

3.5. Für den Fluchtweg 351 ist eine Stiege aus dem Hallenbereich 3 in den Hallenbereich 5 im Bereich des Bearbeitungszentrums zu errichten.

3.6. Parallel zur Halle 5 ist ein Fluchtweg durch die Regalanlage in der Halle 3 zur o.a. Stiege anzulegen.

Dieser Fluchtweg ist durch eine Bodenmarkierung und mit Rettungszeichen­leuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99) zu kennzeichnen.

 

Halle 4

4.1. Im westlichen Eck der Halle 1/Halle 4 ist eine Fluchttür (mit einer Mindestbreite von 80 cm) ins Freie und eine Fluchttreppe, Ausführung gemäß ÖN Z 1615 und ÖN B 5371, unter Berücksichtigung der §§ 4 und 19 Abs.4 + 5 AStV herzustellen. Die Fluchttreppe ist gegen Witterungseinflüsse zu überdachen.

4.2. An der Außenwand der Fluchttür ist eine Rettungszeichenleuchte zur Beleuchtung der Fluchttreppe zu installieren.

4.3. Die Fluchtwege 41, 42, 43 und der neu anzulegende Fluchtweg 44 (parallel zur südseitigen Außenwand) sind durch eine Bodenmarkierung und mit Rettungs­zeichenleuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99) zu kennzeichnen.

 

Halle 5

5.1. Die Fluchtwege 51, 52 und 53 sind durch eine Bodenmarkierung und mit Rettungszeichenleuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99) zu kennzeichnen.

6.0. In der gesamten Arbeitsstätte sind die vorhandenen Rettungszeichenleuchten der neuen Fluchtwegführung anzupassen.

7. Die Rohrdurchführungen durch Decken und Wände sind mit Steinwolle (keine Glaswolle) abzudichten.

8. Der Brandschutzplan der Maschinenaufstellungsplan (mit Maschinen und Regalaufstellung), kombiniert mit dem Fluchtwegplan, ist umgehend zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat vorzulegen.

Die Maschinenliste ist dem derzeitigen Stand entsprechend zu erstellen, dabei ist die geplante Anlage im Bereich der Westseite des Fluchttunnels ebenfalls darzustellen und mit technischen Daten zu dokumentieren."

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

§ 95 Abs.3 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 5. Dezember 2006, Ge20-103-2006, über Antrag der G H GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Lager- und Produktionshalle in B/W, B, Gst. Nr.  und  der KG. B, unter Anführung der zu Grunde liegenden Projektsunterlagen und unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde über Antrag der Konsenswerberin die Ausnahmebewilligung nach den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für die Ausgestaltung eines Fluchtweges von über 40 m Länge aus der Halle 3, Schweißerei, in die untergeschossige Lehrwerkstätte einerseits sowie den Ausstellungs- und Schulungsraum oder den Bürobereich andererseits unter Hinweis auf die vorgeschriebenen Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Genehmigung war zu erteilen, da nach dem Ergebnis des durchgeführten Genehmigungsverfahrens, insbesondere der Verhandlung vom 4. Dezember 2006, bei Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen eine Beeinträchtigung der durch die Gewerbeordnung und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geschützten Interessen nicht zu erwarten sei. Die Ausnahmebewilligung nach dem Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz wurde begründet, dass nach der bei der Augenscheinsverhandlung am 4. Dezember 2006 eingeholten Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen bei einer Ausgestaltung des Fluchtweges aus der Schweißerei von über 40 m Länge in einen anderen Brandabschnitt innerhalb der Betriebsanlage dann keine Gefahr für Personen verbunden sei, wenn dieser über die Lehrwerkstätte sowie den Ausstellungs- und Schulungsraum oder den Bürobereich geführt werde. Es sei erwiesen, dass im Gefahrenfall bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen in der Schweißerei ein gesicherter Fluchtweg trotz einer Länge von mehr als 40 m vorhanden sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat das Arbeitsinspektorat Wels innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit dem Vorbringen, in den Plänen seien zwar Fluchtwege angezeigt, wie der Fluchtweg im darunter liegenden Geschoss weitergeführt werde, sei allerdings nicht dargestellt. Darauf sei vom Vertreter des Arbeitsinspektorates bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung eingegangen und beantragt worden, Pläne  für die Fluchtwegführung vor Bescheiderlassung zur Beurteilung vorzulegen. Festgestellt worden sei, dass das Stiegenhaus wiederum in einem "ungesicherten" somit nicht den Bestimmungen des § 21 AStV entsprechenden Bereich führe und daher den Bestimmungen des § 17 leg.cit. nicht entspreche. Der brandschutztechnische Sachverständige sei ausschließlich auf brandeinwirkende Gefahren eingegangen. Andere gefahrenbringende Einwirkungen, die ein Flüchten von Arbeitnehmern bewirken, seien nicht behandelt worden. Schutzziel sei, dass Arbeitnehmer in jedem Gefahrenfall so schnell und sicher als möglich die Arbeitsstätte verlassen könnten. Das Stiegenhaus, in dem der Fluchtwege führen soll, sei nicht als brandabschnittsbildender Bauteil zu betrachten und könne nicht als Ausnahme in Betracht kommen. Eine Ausnahme sei unter diesen Voraussetzungen daher unzulässig. Auf den Antrag des Arbeitsinspektorates in der Verhandlungsschrift von 4. Dezember 2006 sei nicht eingegangen worden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-103-2006 sowie Durchführung ergänzender Erhebungen unter Wahrung des Parteiengehörs.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 95 Abs.3 Z2 ASchG kann die Behörde im Einzellfall auf begründeten Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des § 6 Abs.4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder dass durch eine andere vom Arbeitgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung.

 

Gemäß Abs.4 leg.cit. können Ausnahmen nach Abs.3 befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs.3 Z2 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs.3 sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn solche Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt hat ergeben, dass die Konsenswerberin mit Antrag vom 10. November 2006 um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Zubau einer Produktions- und Lagerhalle an die bestehende Produktionshalle unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht hat. Bereits im Rahmen der durchgeführten Vorprüfung wurde vom Arbeitsinspektorat Wels darauf hingewiesen, dass als zusätzliche Projektsunterlagen ein Fluchtwegplan mit eingezeichneten Fluchtwegen und Längenangaben aus den bestehenden Hallen und dem Neubau vorzulegen seien und nach den derzeitigen Unterlagen das Flüchten in einen anderen Brandabschnitt gemäß § 21 AStV nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Im Rahmen der am 4. Dezember 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der beigezogene brandschutztechnische Sachverständige eine positive Beurteilung bei Einhaltung der gleichzeitig vorzuschreibenden Auflagen abgegeben. Vom Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels wurde neuerlich auf die nicht den gesetzlichen Bestimmungen des § 21 AStV entsprechende Fluchtwegsituation über das bestehende Stiegenhaus in der Schweißerei in das Untergeschoss hingewiesen und beantragt, dem Arbeitsinspektorat vor Bescheiderlassung entsprechende Pläne mit entsprechend abgeänderten Maßnahmen zu übermitteln. Dies ist jedoch nicht mehr erfolgt.

 

Im Rahmen des von der Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Konsenswerberin ergänzende Projektsunterlagen zur Fluchtwegsituation erstellt. Diese wurden dem berufungswerbenden Arbeitsinspektorat Wels vorgelegt und hat dieses mit Schriftsatz vom
3. Dezember 2007 gegenüber der Konsenswerberin und mit Eingabe vom 22.2.2008 gegenüber dem Verwaltungssenat Oberösterreich bekannt gegeben, dass zur Lösung der Fluchtwegproblems in Zusammenarbeit mit der
Oö. Brandverhütungsstelle eine Fluchtwegekonzept erarbeitet worden sei und hiefür mehrere Auflagenpunkte zu erledigen seien. Nachstehende Auflagenpunkte wurden festgehalten:

"Halle 1

1.     Der Fluchtweg aus dem Umkleideraum im Obergeschoss wird über das Fluchtstiegenhaus geführt.

Auf Grund des großen Stauraumes kann die Bestands-Ausgangstür ins Freie im Erdgeschoss entgegen der Fluchtrichtung aufschlagend belassen werden.

1.1. Die Fluchtwege 11, 12 und 13 sind durch eine Bodenmarkierung und mit Rettungszeichenleuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99) zu kennzeichnen.

1.2. Die Fluchtwege 21, 22, 23, 24 und 25 sind durch Bodenmarkierungen und mit Rettungszeichenleuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99) zu kennzeichnen.

 

Halle 2

2. Für die Brandmeldeanlage ist ein Abnahmebefund einer befugten Stelle vorzulegen.

 

Halle 3

3.1. Die Funktionstüchtigkeit der Brandmeldeanlage in den Halle 3 und 5 ist durch einen Abnahmebefund einer befugten Stelle nachzuweisen.

3.2. Der Fluchtweg 31 ist gradlinig bis zum Ausgang bei der Brandmeldeanlage (Steuerung) zu führen und mit Rettungszeichenleuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99) und einer Bodenmarkierung zu kennzeichnen.

3.3. Der Fluchtweg 31 ist im Bereich der Abstellfläche Versand und Montagelinien in einer Breite von mindestens 1,2 Meter ständig frei zu halten.

Diese Bodenfläche ist extra durch eine gelbe schraffierte Markierung zu kennzeichnen.

3.4. Die Fluchtwege 30, 32 und 33 sind durch eine Bodenmarkierung und mit Rettungszeichenleuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99 zu kennzeichnen.

3.5. Für den Fluchtweg 351 ist eine Stiege aus dem Hallenbereich 3 in den Hallenbereich 5 im Bereich des Bearbeitungszentrums zu errichten.

3.6. Parallel zur Halle 5 ist ein Fluchtweg durch die Regalanlage in der Halle 3 zur o.a. Stiege anzulegen.

Dieser Fluchtweg ist durch eine Bodenmarkierung und mit Rettungszeichen­leuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99) zu kennzeichnen.

 

Halle 4

4.1. Im westlichen Eck der Halle 1/Halle 4 ist eine Fluchttür (mit einer Mindestbreite von 80 cm) ins Freie und eine Fluchttreppe, Ausführung gemäß ÖN Z 1615 und ÖN B 5371, unter Berücksichtigung der §§ 4 und 19 Abs.4 + 5 AStV herzustellen. Die Fluchttreppe ist gegen Witterungseinflüsse zu überdachen.

4.2. An der Außenwand der Fluchttür ist eine Rettungszeichenleuchte zur Beleuchtung der Fluchttreppe zu installieren.

4.3. Die Fluchtwege 41, 42, 43 und der neu anzulegende Fluchtweg 44 (parallel zur südseitigen Außenwand) sind durch eine Bodenmarkierung und mit Rettungs­zeichenleuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99) zu kennzeichnen.

 

Halle 5

5.1. Die Fluchtwege 51, 52 und 53 sind durch eine Bodenmarkierung und mit Rettungszeichenleuchten (Sicherheitsbeleuchtung gemäß EN 1838/99) zu kennzeichnen.

6.0. In der gesamten Arbeitsstätte sind die vorhandenen Rettungszeichenleuchten der neuen Fluchtwegführung anzupassen.

7.   Die Rohrdurchführungen durch Decken und Wände sind mit Steinwolle (keine Glaswolle) abzudichten.

8. Der Brandschutzplan der Maschinenaufstellungsplan (mit Maschinen und Regalaufstellung), kombiniert mit dem Fluchtwegplan, ist umgehend zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat vorzulegen.

Die Maschinenliste ist dem derzeitigen Stand entsprechend zu erstellen, dabei ist die geplante Anlage im Bereich der Westseite des Fluchttunnels ebenfalls darzustellen und mit technischen Daten zu dokumentieren."

 

 

Gleichzeitig mit diesen für erforderlich erachteten ergänzenden Auflagen wurden die von der Konsenswerberin erstellten Planungsgrundlagen vorgelegt, insbesondere ein Brandschutzplan vom 4. Dezember 2007 im Maßstab 1:500 und ein Fluchtwegplan vom 19. Februar 2008 im Maßstab 1:250. Vom Arbeitsinspektorat wird gleichzeitig festgestellt, dass im Rahmen einer Erhebung festgestellt werden konnte, dass nahezu sämtliche Auflagenpunkte in der Zwischenzeit bereits realisiert worden sind.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hat die G H GmbH drei weitere Ausfertigungen der oben zitierten Planungsunterlagen für Fluchtweg und Brandschutz vorgelegt und ausdrücklich festgestellt, dass in Bezug auf die zusätzlichen Vorschreibungspunkte Einvernehmen bestehe und auch die letzten noch offenen Auflagenpunkte derzeit bereits realisiert werden.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher der Berufung mit der Maßgabe Folge zu geben, als im Spruch des bekämpften Bescheides die vom Arbeitsinspektorat ergänzend geforderten Auflagenpunkte in Bezug auf Brandschutz bzw. Fluchtwegsituation ergänzend vorzuschreiben waren und zwar auf der Grundlage der entsprechend ergänzend erstellten und oben zitierten Planungsunterlagen (Brandschutzplan, Fluchtwegplan).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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