Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530772/5/Kü/Ba

Linz, 10.04.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung von Frau B M, G, H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Jänner 2008, UR-2007-8712/26, mit dem der W K- und B GmbH, G, L, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Bodenaushubdeponie "K" auf Grundstücken Nr., u.a. KG, Gemeinde H, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Jänner 2008, UR-2007-8712/26, bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 37 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl.I Nr. 102/2002 i.d.g.F.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Jänner 2008, UR-2007-8712/26, wurde der W K- und B GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Dezember 1996, UR-304112/18-1996, genehmigten und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Jänner 1999, UR-304112/30-1998, an den Stand der Technik angepassten Bodenaushubdeponie "K" auf Grundstücken Nr., u.a. KG N, Gemeinde H, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Begründend führte die erste Instanz aus, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vor und im Zuge der mündlichen Verhandlung eingeholten Gutachten der Sachverständigen als Ergebnis festgehalten werden könne, dass durch das gegenständliche Vorhaben die vom AWG 2002 sowie der mit anzuwendenden Vorschriften geschützten Interessen jedenfalls bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht beeinträchtigt würden. Im Gesamten betrachtet würden sich die vorliegenden Gutachten für die Behörde allesamt als schlüssig darstellen, da sie den vorgegebenen Stand der Technik berücksichtigen würden und sich bei der inhaltlichen Prüfung durch die Behörde keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Schlüssigkeit der Gutachten in Zweifel ziehen würden.

 

Für die Behörde stehe daher fest, dass durch den Betrieb der Bodenaushubdeponie weder das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn oder sonstigen Personen gefährdet würde, noch durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer unzumutbarer Weise belästigt würden, wenn die im Spruch vorgeschriebenen Nebenbestimmungen eingehalten würden.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Berufungswerberin innerhalb offener Frist erhobene Berufung, in der sie beantragt, ihre Einwendungen betreffend die Staub- und Lärmbelastung neu zu überprüfen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmschutz und Schalltechnik sich für sie die Schlussfolgerung ergebe, dass Menschen in bereits lärmbelasteten Orten den durch die Auffüllung der Grube entstehenden zusätzlichen Lärm zu tolerieren hätten und keinerlei Rücksicht darauf zu nehmen sei. Der durch die Deponiearbeiten entstehende Lärmpegel sei in seiner Intensität teilweise niedriger als zB Flugzeuge, Hubschrauber etc. Allerdings sei er über den ganzen Tag bzw. während der Betriebszeiten anhaltend und sehr irritierend. Außerdem würden im Zuge der Deponiearbeiten Schuttkegel auf dem derzeitigen Niveau angehäuft, die beträchtlich über den Lärmschutzwall ragen würden. Der dadurch entstehende Betriebslärm sei sehr intensiv und würde durch den vorgeschriebenen Lärmschutzwall keinesfalls verringert. Der Amtssachver­ständige gehe auf diese Vorgangsweise überhaupt nicht ein, obwohl er diese Schuttkegel bei der Grubenbesichtigung gesehen haben müsste. Ihre Einwendungen seien im Gutachten theoretisch aber keinesfalls ausreichend auf die praktischen bzw. tatsächlichen Auswirkungen geprüft worden. Wie ihrer Einwendung vom 18.12.2007 zu entnehmen sei, ergebe sich eine durchgehende Lärmbelastung, d. h. der Lärm durch den Deponiebetrieb bzw. die Auffüllung der Grube bestehe zusätzlich von Montag bis Freitag von 7.00 bis 17.00 Uhr. Die Tätigkeiten der Firma W würden direkt vor ihren südseitig gelegenen Wohn- und Schlafräumen durchgeführt und seien auch bei geschlossenen Fenstern wahrzunehmen. Die Benützung der Terrasse bzw. ein Öffnen der Fenster im Sommer erhöhe ihre subjektive Wahrnehmung des erheblichen Lärms, d.h. dass sie die südseitig gelegene Terrasse an dafür geeigneten Tagen nicht benützen und die Fenster nicht öffnen könne, ohne dem Grubenlärm in erhöhtem Ausmaß ständig ausgesetzt zu sein, zusätzlich zum Flugaufkommen des Zivil- und Militärflughafens.

 

In den letzten 10 Jahren sei östlich und westlich ihres Grundstücks Schotter abgebaut bzw. die Grube aufgefüllt worden. Dabei sei besonders in den letzten Jahren während des Abbaus östlich ihres Grundstücks eine zusätzliche Staubbelastung sichtbar gewesen, zB seien die Fenster an der Ost- und Südseite des Hauses ständig mit einer Staubschicht bedeckt, sodass unter anderem eine wöchentliche Reinigung der Fenster notwendig gewesen sei.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Schreiben vom 14. Februar 2008 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Gemäß § 67g Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden bzw. wurde von der Berufungswerberin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 37 Abs.1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Nach § 43 Abs.1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.     Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.     Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.     Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4.     Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.     Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

6.     Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

 

Nach § 43 Abs.2 AWG 2002 ist eine Genehmigung für ein Deponieprojekt zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.     Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

2.     Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

3.     Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.

4.     Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.

5.     Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.

c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.

d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.

e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.

f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

g) Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

 

5.2. Den Projektsunterlagen liegt ein von der T S f t Ak SV-GmbH erstelltes schalltechnisches Projekt bei. In diesem schalltechnischen Projekt werden die betrieblichen Schallemissionen entsprechend dem zeitlichen Auftreten untergliedert in Humusabtrag, Gewinnung und Rekultivierung. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Erweiterung des Kiesabbaus K somit die Gewinnung von Schottermaterialien nicht Gegenstand des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist und daher in der Beurteilung außer Betracht bleiben kann. Bezogen auf die Rekultivierung kommt dieses schalltechnische Projekt zum Schluss, dass ein Vergleich der Prognosewerte mit den Bestandswerten zeigt, dass die Prognosewerte um mindestens 7 dB unter der gemessenen Bestandsituation liegen. Auf Grund der energetischen Betrachtungsweise von Schalldruckpegeln ist somit eine maßgebliche Anhebung der Bestandsituation auszuschließen.

 

Dieses schalltechnische Projekt sieht als Maßnahme die Errichtung eines Lärmschutzwalls an der nördlichen und an der östlichen Abbaugrenze mit einer Höhe von 3,0 bis 3,5 m vor.

 

Dieses schalltechnische Gutachten, welches Teil der Einreichunterlagen war, wurde durch den Amtssachverständigen für Lärmschutz und Schalltechnik einer Prüfung unterzogen. Der Sachverständige führt dazu in seinem Gutachten aus, dass der Vergleich mit der Bestandslärmsituation zeigt, dass diese mindestens 10 dB über den betriebsbedingten Immissionen liegt. Das bedeutet, dass der planungstechnische Grundsatz nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 eingehalten ist. Die bisherige Beurteilungspraxis (der Betriebslärm soll nicht mehr als 10 dB über dem örtlichen Basispegel liegen) wird durch den geplanten Abbau eingehalten. Auch die Spitzenpegel liegen unterhalb bzw. im Bereich der örtlichen Spitzen. Durch die Errichtung der Erdwälle wird eine Abschirmung erreicht, die zu keiner nennenswerten Änderung der Umgebungslärmsituation führt. Vom Sachverständigen wird daher zusammenfassend festgehalten, dass aus schalltechnischer Sicht keine Einwände gegen die Genehmigung der Bodenaushubdeponie bestehen.

 

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Berufungswerberin im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige für Lärmschutz und Schalltechnik nochmals aus, dass das von der Firma TAS erarbeitete Projekt geprüft wurde und als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt werden kann. Darin sind die Ergebnisse von Bestandslärmmessungen und rechnerische Prognose der betriebsbedingten Schallemissionen enthalten. Der Sachverständige führt dabei nochmals an, dass der Vergleich zeigt, dass die betriebsbedingten Immissionen während des Kiesabbaus um mehr als 10 dB unterhalb der Umgebungslärmsituation (geprägt vor allem durch den Straßenverkehr und den Flugverkehr) liegen. Das bedeutet nach seinen Ausführungen, dass es schalltechnisch zu keiner Veränderung durch den Abbau bzw. die Wiederbefüllung kommen wird.

 

Die Ausführungen des Sachverständigen für Lärmschutz und Schalltechnik stellen sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat als nachvollziehbar und schlüssig dar und werden durch die Ausführungen der Berufungswerberin jedenfalls nicht entkräftet. Vom Sachverständigen wurde das dem Projekt beiliegende schalltechnische Projekt einer Begutachtung unterzogen und für in Ordnung befunden, sodass die von der Berufungswerberin geführten Bedenken hinsichtlich Privatgutachten jedenfalls nicht als zutreffend zu bewerten sind. Von der Berufungswerberin wird durch ihr Vorbringen die vom Sachverständigen festgehaltene Lärmsituation insofern bestätigt, als sie selbst ausführt, dass der durch die Deponiearbeiten entstehende Lärmpegel in seiner Intensität teilweise niedriger als zB Flugzeuge und Hubschrauber etc. ist. Insofern wird auch von der Berufungswerberin die Umgebungslärmsituation, die bestimmend für dieses Gebiet ist, bestätigend dargestellt.

 

Nicht den Tatsachen entspricht die Ausführung der Berufungswerberin, wonach im Zuge der Deponiearbeiten Schuttkegel auf dem derzeitigen Niveau angehäuft werden, die beträchtlich über den Lärmschutzwall ragen. Dem ist zu entgegnen, dass gemäß der eingereichten Projektsbeschreibung, die sich auch in der Anlagenbeschreibung im gegenständlichen Genehmigungsbescheid wiederfindet, das angelieferte Bodenaushubmaterial in ausreichendem Abstand von der Einbaustelle der Deponieböschung abgekippt wird, sodann einer visuellen Kontrolle unterzogen wird und mittels Laderschaufel lagenweise in einer Höhe von 0,8 m eingebaut wird. Projektinhalt sind jedenfalls keine Schuttkegel im Zuge von Deponiearbeiten, sodass sich die diesbezüglichen Einwände der Berufungswerberin bezogen auf die Lärmsituation nicht als stichhaltig erweisen.

 

Im weiteren Vorbringen der Berufungswerberin hinsichtlich der Lärmsituation, im Speziellen der Beschreibung ihrer persönlichen Situation, ist nicht erkennbar, inwieweit damit die vorliegenden Berechnungen und Prognosen, die von Sachverständigenseite auch entsprechend geprüft wurden, in Zweifel gezogen werden. Vielmehr zeigt die Berufungswerberin in ihrem Vorbringen nicht auf, worin die Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens gelegen sein soll, sondern fordert nur allgemein ein Überdenken der gängigen Praxis bei Beurteilung der Lärmsituation. Das vorliegende Sachverständigengutachten ist allerdings durch bloße gegenteilige Behauptungen nicht zu entkräften, weshalb es auch der Unabhängige Verwaltungssenat seiner Entscheidung zugrunde legt, zumal sich dieses Gutachten – wie bereits dargelegt – als nachvollziehbar darstellt und sich mit der örtlichen Situation entsprechend auseinandersetzt.

 

Tatsache ist und bleibt, dass betriebsbedingte Immissionen während der Deponietätigkeiten um mehr als 10 dB unterhalb der Umgebungslärmsituation, welche nicht nur durch Flugverkehr, sondern auch durch Straßenverkehr bestimmt ist, liegen. Durch die beantragte Erweiterung der Bodenaushubdeponie wird es, bezogen auf den derzeitigen Bestand, zu keiner Veränderung in schalltechnischer Hinsicht kommen. Eine neuerliche Begutachtung der schalltechnischen Situation durch den Sachverständigen erscheint insofern nicht zweckmäßig, als von der Berufungswerberin keine neuen Umstände und Tatsachen vorgebracht wurden, die nicht bereits in der mündlichen Verhandlung und im erstinstanzlichen Verfahren vom Sachverständigen einer entsprechenden Würdigung unterzogen wurden.

 

Hinsichtlich den Einwendungen betreffend Staubemission ist zu bemerken, dass es sich hier um eine Darstellung der Situation der letzten 10 Jahre handelt, ohne dass hier für den Unabhängigen Verwaltungssenat ein Bezug zur konkreten Erweiterung der Bodenaushubdeponie herstellbar ist. Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang nochmals festzustellen, dass im gegenständlichen Verfahren allfällige Auswirkungen des Kiesabbaus nicht Verfahrensgegenstand des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind und daher auch an dieser Stelle nicht zu beurteilen sind. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Beurteilung des Einreichprojektes durch den Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik ergeben hat, dass aus fachlicher Sicht keine Überschreitungen des Staub-Immissionsgrenzwertes des Immissionsschutzgesetzes-Luft durch das gegenständliche Vorhaben im Bereich der nächstgelegenen Nachbarobjekte (östlich bzw. nördlich in rund 100m) zu erwarten sind, da Staubemissionen bereits am Ort der Entstehung wirkungsvoll vermieden werden.

 

Insgesamt ist daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage festzuhalten, dass die Berufungswerberin durch die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die gegenständliche Erweiterung der Bodenaushubdeponie nicht in ihren Rechten verletzt wird, weshalb der Berufung nicht Folge zu geben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

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