Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162574/19/Sch/Ps

Linz, 17.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. M H, geb. am, S, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M, Dr. F V und Dr. C M, M, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden vom 12. September 2007, Zl. VerkR96-1-91-2007-Ga, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. April 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 232,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. September 2007, Zl. VerkR96-1-91-2007-Ga, wurde über Herrn Dr. M H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.162 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt, weil er am 14. März 2007 gegen 23.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,77 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung am 15. März 2007 um 00.24 Uhr, Zeitdifferenz zwischen Lenkzeit und dem Zeitpunkt der Messung der Atemluft: 1 Stunde und 24 Minuten, zum Zeitpunkt der Messung lag daher ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l oder mehr vor) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von Gmunden, Rathausplatz, Scharnsteiner Straße B120, vom Rathaus kommend in Richtung Scharnstein, bis zum Wohnhaus Scharnstein, Schloßhaide 12, gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 116,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Hinblick auf die vom Berufungswerber vorgebrachten Zweifel an der Zuverlässigkeit der durchgeführten Alkomatmessung wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens das Gutachten eines technische Amtsachverständigen zu dieser Frage eingeholt. Der Berufungswerber hatte in diesem Zusammenhang auf den Umstand hingewiesen, dass auf dem Alkomatmessstreifen die in zeitlicher Hinsicht als zweite Messung anzusehende Fehlmessung als erste aufscheint sowie dass zwischen den beiden verwertbaren Teilmessungen ein Zeitraum von immerhin 10 Minuten verstrichen ist.

 

Der Amtsachverständige kommt in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom 29. Jänner 2008 zu dem Ergebnis, dass es sich unbeschadet dessen jedenfalls um eine gültige Atemluftalkoholgehaltsmessung gehandelt hatte. Dieses Gutachten ist den Verfahrensparteien vor der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht und dort nicht in Frage gestellt worden, sodass sich eine nähere Erörterung in der Berufungsentscheidung erübrigt.

 

Im Rahmen der oben angeführten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dazu ist vorauszuschicken, dass es sich bei ihm um einen langjährig im Polizeidienst stehenden Beamten handelt, der schon geraume Zeit von der Behörde ermächtigt ist, Alkomatuntersuchungen durchzuführen und auch tatsächlich durchgeführt hat. Die vom Berufungswerber in diese Richtung angedeuteten Bedenken bzw. der Zweifel, dass der Meldungsleger überhaupt entsprechend ermächtigt gewesen sei, entbehren daher jeglicher Grundlage.

 

Der Zeuge hat bei der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass er den Berufungswerber dezidiert nach einem Alkoholkonsum nach dem Eintreffen zu Hause befragt hätte, welche Frage verneint worden sei. Der im allgemeinen Sprachgebrauch unübliche Begriff "Nachtrunk" sei gar nicht verwendet worden. Eine vom Berufungswerber angesprochene vermeintliche "Belehrungspflicht" dahingehend, was unter diesem Begriff zu verstehen sei, konnte daher nicht entstehen (falls man eine solche von wo auch immer überhaupt ableiten könnte).

 

Der Berufungswerber hat damit die erste sich bietende Gelegenheit für den Hinweis auf einen Alkoholkonsum nach dem Lenken ungenützt verstreichen lassen. Nach der Aktenlage kommt dieser Einwand erstmals in der rechtsfreundlich verfassten Stellungnahme vom 11. Mai 2007 (Vorfallszeitpunkt 14. März 2007) vor. Dort ist von einem massiven Nachtrunkkonsum die Rede ("ca. 6 bis 8 Gläser 40%iger Pernod sowie Whisky"); allerdings stellt sich auch diese Nachtrunkbehauptung quantitativ als weitgehend unbestimmt dar, da insbesondere die Whiskeymenge nicht näher beschrieben wurde. Letztendlich kommt es auf dieses Vorbringen aber ohnedies nicht mehr an. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – entsprechende Erkenntnisses hat die Erstbehörde bereits im Straferkenntnis zitiert – muss auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit, das war im gegenständlichen Fall die Amtshandlung im Haus des Berufungswerbers, hingewiesen werden, mehr noch, es besteht sogar eine Beweispflicht seitens des Betroffenen in diese Richtung (VwGH 26.04.1991, Zl. 91/18/0005 u.v.a.).

 

Aus der vom Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegten Stellungnahme des medizinischen Gerichtssachverständigen Dr. P U vom 9. Juli 2007 ist angesichts dieser Judikatur ebenfalls nichts zu gewinnen; der Sachverständige hält sich zudem mit dezidierten Aussagen sehr zurück.

 

Der Erstbehörde kann damit nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Nachtrunkvorbringen des Berufungswerbers als nicht entscheidungsrelevant angesehen hat. Somit war als Beweismittel für das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung zum Messzeitpunkt das Ergebnis der Untersuchung mittels Alkomaten relevant (niedrigerer Wert der beiden Teilmessungen: 0,77 mg/l Atemluftalkoholkonzentration).

 

Da der Messzeitpunkt nahezu eineinhalb Stunden nach dem Lenkzeitpunkt gewesen war, ist auch die Annahme der Erstbehörde keinesfalls unschlüssig, dass zum letzteren Zeitpunkt die Atemluftalkoholkonzentration noch höher gewesen sein muss. Rechnet man den Atemluftwert von 0,77 mg/l mit dem Multiplikationsfaktor 2 auf den allgemein bekannteren und gängigeren Blutalkoholwert um, ergibt sich ein solcher von 1,54 ‰. Unter der Annahme eines stündlichen Abbauwertes von etwa 0,1 ‰ ist die Hinzurechnung eines Wertes von rund 0,15 ‰ geboten, sodass sich letztlich jedenfalls ein Wert jenseits von 1,6 ‰ Blutalkoholgehalt ergibt, weshalb die Erstbehörde zu Recht den Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 subsumiert hat.

 

Das Ergebnis der Alkomatuntersuchung hätte nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzig durch ein Beweismittel widerlegt werden können, nämlich durch das Ergebnis einer Blutalkoholbestimmung (VwGH 20.05.1993, Zl. 93/02/0092 u.v.a.).

 

Eine Blutabnahme ist beim Berufungswerber aber nicht erfolgt, sodass diese Gegenbeweisführung von vornherein ausgeschlossen war.

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers noch Einwendungen im Hinblick auf die Amtshandlung durch die einschreitenden Polizeibeamten gemacht, insbesondere wird eine Verletzung des Hausrechtes, des Gleichheitsrechtes und des Rechtes auf den gesetzlichen Richter vermutet. Für die Berufungsbehörde ergeben sich aber dahingehend keinerlei Anhaltspunkte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber, dass die eigentliche Amtshandlung, nämlich die Alkomatuntersuchung, gar nicht in der Wohnung des Berufungswerbers stattgefunden hat, sondern auf der Polizeiinspektion Scharnstein. Es erscheint daher der Berufungsbehörde unverständlich, aus welchen Gründen das dort zustande gekommene Ergebnis der Messung der Atemluftalkoholkonzentration beim Berufungswerbers in irgendeiner Form rechtswidrig entstanden sein könnte und damit das vom Berufungswerber behauptete Verwertungsverbot für den so herbeigeführten Beweis überhaupt nur angedacht werden müsste. Ganz abgesehen davon, dass bekanntlich nicht jede Rechtswidrigkeit beim Zustandekommen eines Beweisergebnisses auch gleich quasi automatisch ein Verwertungsverbot nach sich zieht.

 

Durch die von der Berufungsbehörde aufgenommenen Beweise vor bzw. im Rahmen der Berufungsverhandlung und die Zugrundelegung des erstbehördlichen Verwaltungsstrafaktes ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt. Weitere Beweisaufnahmen, wie vom Berufungswerber beantragt, erübrigen sich somit.

 

Der Berufungswerber konnte aus terminlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen, aus diesem Grund war bereits ein Verhandlungstermin über entsprechendes Ersuchen hin verschoben worden. Einer weiteren Vertagungsbitte wurde deshalb nicht mehr stattgegeben. Die erste Vertagung erfolgte unter Rücksichtnahme auf die Ordinationszeiten des Berufungswerbers, eine zweite Vertagung aufgrund seiner Teilnahme an einem Ärztekongress erschien der Berufungsbehörde nicht mehr geboten. Aufgrund der oben erörterten eindeutigen Beweislage hätte seine Einvernahme auch zu keinem anderen Ergebnis führen können.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Seitens der Erstbehörde wurde die gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von 1.162 Euro verhängt.

 

Die Unterschreitung einer gesetzlichen Mindeststrafe könnte nur im Anwendungsfall des § 20 VStG erfolgen. Ein solcher liegt gegenständlich aber nicht vor, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen. Dem Berufungswerber kommen nämlich keinerlei Milderungsgründe, auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute.

 

Der Berufung konnte daher in keiner Hinsicht ein Erfolg beschieden sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 18.06.2008, Zl.: B 1087/08-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 26. September 2008, Zl.: 2008/02/0162-5

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