Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162695/5/Sch/Ps

Linz, 11.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. A H, geb. am, A, A, vertreten durch die Anwaltssocietät S, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. Oktober 2007, Zl. VerkR96-1366-2007, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. April 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl. VerkR96-1366-2007, über Herrn Mag. A H gemäß § 103 Abs.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit im Sinne des § 9 VStG Verantwortlicher der H GmbH, diese ist Zulassungsbesitzerin de genannten Kfz, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach. Das Fahrzeug wurde am 18. Dezember 2006 um 07.52 Uhr in der Gemeinde St. Florian, Stifterstraße auf Höhe des Hauses Nr. 13, von J K verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am Lkw N, O, Kennzeichen, keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil das eingestanzte Kennzeichen und die Plakettennummer unkenntlich waren.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber begründet sein Rechtsmittel im Wesentlichen mit zwei Einwendungen. Zum einen sei er in der vorerst ergangenen Strafverfügung noch persönlich als Zulassungsbesitzer des beanstandeten Kraftfahrzeuges bezeichnet worden, was erwiesenermaßen unzutreffend sei. Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ist zweifellos die H GmbH, der Berufungswerber selbst ist einer von drei handelsrechtlichen Geschäftsführern dieses Unternehmens.

 

Zum anderen verweist der Berufungswerber darauf, dass er nicht das einzige nach außen vertretungsbefugte Organ der H GmbH sei. Es sei ihm deshalb "völlig unerfindlich", warum er alleine zur Verantwortung gezogen werde.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt nochmals erörtert, hiebei haben sich allerdings keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

 

Dem Berufungswerber ist in formeller Hinsicht beizupflichten, dass er von der Erstbehörde in der ursprünglich ergangenen Strafverfügung unzutreffenderweise als Zulassungsbesitzer des beanstandeten Kraftfahrzeuges benannt wurde. Diese Strafverfügung ist aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Einspruchs außer Kraft getreten und kann damit – ausgenommen als Verfolgungshandlung und im Hinblick auf die maximale Strafhöhe in einem späteren Straferkenntnis – keinerlei Wirkungen für den Berufungswerber, aber auch nicht für die Behörde entfalten.

Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG (Vorfallszeitpunkt 18. Dezember 2006) hat die Erstbehörde eine weitere Verfolgungshandlung, nämlich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. Mai 2007, unternommen. Dort wird der Berufungswerber zutreffend bereits als handelsrechtlicher Geschäftsführer der erwähnten GmbH bezeichnet; auch wird festgestellt, dass diese Zulassungsbesitzerin des in dem Schreiben angeführten Kfz sei. Damit hat die Erstbehörde die Fehlerhaftigkeit in der Strafverfügung nicht mehr aufrecht erhalten und eine entsprechende taugliche und richtige Verfolgungshandlung gesetzt.

 

Wenn der Berufungswerber vermeint, er dürfe, da er ja nur einer von drei Geschäftsführern der H GmbH sei, nicht stets von der Erstbehörde in dieser Funktion zur Verantwortung gezogen werden, wogegen die beiden anderen Geschäftsführer nicht behelligt würden, so ist ihm entgegen zu halten, dass diese Vorgangsweise der Erstbehörde schon durch die Diktion des § 9 Abs.1 VStG gedeckt ist. Zum anderen existiert umfangreiche Judikatur dazu, dass nämlich jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft (VwGH 14.12.1994, 94/03/0138, UVS Oö. 03.12.2007, VwSen-110806/3/Kl/Rd/Pe u.a.).

 

Der Berufungswerber konnte daher auch mit diesem Einwand nicht durchdringen.

 

Wenn dieser schließlich im Rahmen der Berufungsverhandlung auf ein stichprobenartiges Kontrollsystem in seinem Unternehmen hingewiesen hat, so kann auch dieses – wobei vorausgesetzt wird, dass es auch existiert – nichts an seiner verwaltungsstrafrechtlichen Haftung ändern. Solche Kontrollen werden vom Verwaltungsgerichtshof regelmäßig als nicht ausreichend erachtet (vgl. etwa VwGH 13.11.1996, 96/03/0232).

 

Zum Tatvorwurf im Hinblick auf die beschädigte Begutachtungsplakette hegt die Berufungsbehörde keine Zweifel, dass die diesbezüglichen Angaben des Meldungslegers in der zugrunde liegenden Anzeige zutreffend sind. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber selbst eine Unkenntlichkeit bezüglich Kennzeichen- und Nummerneintrag in der Begutachtungsplakette konstatiert hat oder nicht.

 

Nach der gegebenen Sachlage hat der gleichfalls wegen der Begutachtungsplakette beanstandete Lenker eine Organstrafverfügung bezahlt. Aus diesem Umstand kann aber entgegen der Ansicht des Berufungswerbers keine unzulässige Doppelbestrafung abgeleitet werden, zumal Zulassungsbesitzer und Lenker nebeneinander verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind (vgl. etwa VwGH 16.01.1985, 83/03/0141).

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Im Interesse der jederzeitigen Überprüfbarkeit durch ein Straßenaufsichtsorgan, ob ein Kfz ordnungsgemäß wiederkehrend begutachtet wurde, ist eine vorschriftsgemäße und naturgemäß auch lesbare Begutachtungsplakette am Fahrzeug unerlässlich. Mängel in diesem Zusammenhang können daher grundsätzlich nicht als unbedeutende "Bagatelldelikte" abgetan werden. Andererseits kann im gegenständlichen Fall zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß begutachtet und die Gültigkeitsdauer der Plakette noch nicht abgelaufen war. Darauf muss bei der Strafbemessung jedenfalls Bedacht genommen werden.

 

Die Berufungsbehörde vertritt somit die Ansicht, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen im Sinne der obigen Ausführungen gefunden werden kann, auch wenn beim Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr gegeben ist.

 

Auf dessen persönliche Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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