Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162824/7/Ki/Jo

Linz, 11.04.2008

 

 

E r k e n n t n i s

(B e s c h e i d)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, S, G, vom 11. Jänner 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Dezember 2007, GZ. VerkR96-3979-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. April 2008 zu Recht erkannt:

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 16 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 31. Dezember 2007, GZ. VerkR96-3979-2006, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 12.7.2006 um 16.45 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen  im Gemeindegebiet Schardenberg auf der L 506 bei Strkm 10,200 gelenkt, habe als Wartepflichtiger durch Einbiegen auf die Kreuzung einem Fahrzeug, dass sich im fließenden Verkehr befunden hat nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt. Er habe dadurch § 19 Abs.7 i.V.m. § 19 Abs.6 StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob am 11. Jänner 2008 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding gegen das Straferkenntnis Berufung mit dem Antrag um Einstellung des Strafverfahrens. Der zur Last gelegte Sachverhalt wird bestritten.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 11. Jänner 2008 vorgelegt.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10. April 2008 an Ort und Stelle des Tatvorwurfes. Bei dieser Verhandlung wurden der Meldungsleger RI. K S sowie GI. G L als Zeugen einvernommen. Sowohl der Berufungswerber als auch ein Vertreter der belangten Behörde haben teilgenommen.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wurde durch die Polizeiinspektion Schardenberg (Meldungsleger RI. K S) am 28. Juli 2006 der Bezirkshauptmannschaft Schärding angezeigt.

Danach lenkte J S seine landwirtschaftliche Zugmaschine und ein damit gezogenes Jauchefass am 12. Juli 2006 um 16.45 Uhr im Bereich des vorgeworfenen Tatortes auf der an die L 506 angrenzenden Wiese, welche an das Mehrparteienhaus Gattern 49 angrenzt. Beim Ausfahren aus dieser bzw. beim Einbiegen in die Schärdinger Straße L 506 in Richtung Passau, bei ca. Strkm 10,200 der Schärdinger Straße, nötigte S eine auf der Schärdinger Straße aus Richtung Schardenberg kommende in Richtung Passau fahrende PKW-Lenkerin zum Abbremsen bzw. sogar zum Anhalten indem er ihr den Vorrang nahm.

Eine zunächst gegen den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding (VerkR96-3979-2006 vom 1. August 2006) wurde von diesem rechtzeitig beeinsprucht. Herr S gab bei seiner Vernehmung bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 11. August 2006 u.a. zu Protokoll, er könne sich an eine solche Situation wie sie in der Tatbeschreibung angeführt sei, überhaupt nicht erinnern. Außerdem könnte auch sein Sohn mit der Zugmaschine und dem Jauchefass gefahren sein.

Der Meldungsleger gab bei einer zeugenschaftlichen Befragung bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 13. November 2006 u.a. zu Protokoll, dass am 12. Juli 2006 er und sein Kollege L nachmittags im Ortsgebiet Gattern Verkehrsüberwachung einschließlich Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasergerät durchführten. Sie hätten ihren Standort im Kreuzungsbereich mit der Lehener Landesstraße bzw. der Hammeradt Gemeindestraße gehabt und er sei im Kreuzungsbereich der L 506 mit der Gemeindestraße gewesen. Dabei hätten sie beobachtet, wie J S  mit der Zugmaschine  und einem Jauchefass Jauche auf eine gegenüber dem Anwesen befindliche Wiese ausbrachte. Von der Wiesenausfahrt bis zu seinem Standort sei eine Entfernung von ca. 70 m gewesen. Dabei sei aufgefallen, wie S bei jeder Fahrt auf der Landesstraße auffällig langsam gefahren sei und zwar mit Schrittgeschwindigkeit. Um 16.45 sei S wieder von der Wiese auf die Landesstraße gefahren, obwohl von Richtung Schardenberg ein PKW gekommen und dieser schon sehr nahe der Wiesenausfahrt gewesen sei. S habe seine Wartepflicht nicht beachtet und sei in die Landesstraße langsam eingefahren. Die nahende Fahrzeuglenkerin habe ihren PKW abbremsen und auch anhalten müssen, da S bei der Ausfahrt die gesamte Straße blockiert habe. Diesen Vorgang habe er von seinem Standort einwandfrei beobachten können.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Berufungswerber weiterhin den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Auch bezweifle er, ob ein weiterer Polizist überhaupt anwesend gewesen sei. Dieser Polizist habe ihm zunächst konkret gesagt, dass er zu dieser Sache nichts sagen könne, da er nicht dabei gewesen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt hätte er zu ihm jedoch gesagt, er könne deshalb nichts sagen, weil er ein anderes Fahrzeug kontrolliert habe.

Der Meldungsleger bestätigte im Wesentlichen den bereits im erstbehördlichen Verfahren  festgestellten bzw. in der Anzeige dargelegten Sachverhalt, insbesondere bestätigte er auch, dass er den Berufungswerber als Lenker der Zugmaschine eindeutig erkennen konnte. RI. L gab zu Protokoll, dass ihn der Berufungswerber zunächst wohl missverstanden habe. Er sei zusammen mit RI. S am Standort gewesen, habe sich jedoch auf eine andere Aufgabe konzentriert und so den Vorfall nicht unmittelbar wahrgenommen.

2.6. Aus den im erstbehördlichen Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung erachtet das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung, dass die Angaben des Meldungslegers der Wahrheit entsprechen. Der geschilderte Sachverhalt erscheint schlüssig und es ist überdies zu berücksichtigen, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war und nicht der Wahrheit entsprechende Angaben für ihn sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen haben könnten. Die an Ort uns Stelle vorgefundene Situation lässt die Angaben des Polizeibeamten ebenfalls als schlüssig erkennen. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich ist es ihm aber nicht gelungen, die Angaben des Meldungslegers zu widerlegen.

3.  In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs.6 StVO 1960 haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.

Gemäß § 19 Abs.7 StVO 1960 darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S beim Auffahren von der Wiese auf die L 506 tatsächlich die Lenkerin eines bevorrangten Fahrzeuges zum unvermitteltem Abbremsen ihres Fahrzeuges genötigt hat, indem er unmittelbar vor ihr auf die L 506 eingebogen ist. Er hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch was die Schuldfrage anbelangt (subjektive Tatseite) keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

3.2. Bezüglich Straffestsetzung (§ 19 VStG) hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht darauf hingewiesen, dass die Missachtung des Vorranges oftmals zu Verkehrsunfällen mit schweren und schwersten Folgen führt, sodass das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen ist. Aus generalpräventiven Gründen ist daher eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen, um die Allgemeinheit für die Einhaltung der Vorschrift zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, durch die Bestrafung soll die betreffende Person angehalten werden, künftig die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Strafmildernde und straferschwerende Umstände werden nicht festgestellt, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden berücksichtigt bzw. nicht bestritten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens von der Bezirkshauptmannschaft Schärding bezogen auf die konkreten Umstände bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Eine Herabsetzung kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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