Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163075/2/Zo/Jo

Linz, 14.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H C, geb. , V, vom 05.03.2008, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 13.02.2008, Zl. 2-S-16035/07, wegen Zurückweisung eines Antrages als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Wels hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 28.11.2007 gegen die Strafverfügung vom 12.10.2007 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Berufungswerber auf sein bereits an die Erstinstanz gerichtetes Schreiben (Datum des Poststempels: 21.01.2008). Weiters führte er aus, dass die Strafverfügung unvollständig bzw. nicht richtig sei.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die BPD Wels hat gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung vom 12.10.2007, Zl. 2-S-16035/07 erlassen. Diese Strafverfügung wurde mittels RSa zugestellt, wobei der erste Zustellversuch am 31.10., der zweite Zustellversuch am 02.11.2007 stattfanden. Beide Zustellversuche waren erfolglos, weshalb die Strafverfügung beim Postamt 4655 Vorchdorf hinterlegt wurde, der erste Tag der Abholfrist war der 05.11.2007. Der Berufungswerber hat dagegen einen Einspruch eingebracht, welchen er am 28.11.2007 zur Post gegeben hat.

 

Nachdem ihm von der BPD Wels die vermutliche Verspätung des Einspruches zur Kenntnis gebracht wurde, äußerte er sich dahingehend, dass er sich im Ergebnis ungerecht behandelt fühle. Er würde Verkehrsstrafen bezahlen, wenn er die jeweiligen Übertretungen tatsächlich begangen habe. Im vorliegenden Fall seien die Vorwürfe aber nicht richtig. Dazu führte er im Detail aus, dass es sich tatsächlich um eine Probefahrt gehandelt habe, die Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt mitgeführt worden sei und der Reifen noch über ein ausreichendes Profil verfügt hätte.

 

Bezüglich des Zeitpunktes der Einspruchserhebung führte er aus, dass sein zweites Kind am 15. Oktober geboren worden sei, weshalb sie nicht zu Hause gewesen seien. Sie seien am 19.10. vom Krankenhaus entlassen worden. Zu dieser Zeit sei auch der Brief hinterlegt worden. In der nächsten Zeit sei die Situation mit den zwei kleinen Kindern schwierig gewesen, auch der zweijährige Sohn habe geeifert. In dieser Situation sei alles andere unwichtig. Letztlich habe er den RSa-Brief doch abgeholt und wegen der ungerechtfertigten Vorwürfe habe seine Freundin wieder zu weinen begonnen.

 

Er habe dann einen Einspruch erhoben, weil in der Rechtsmittelbelehrung angeführt sei, dass dies 14 Tage ab Zustellung möglich sei. Er habe geglaubt, dass damit jener Tag gemeint sei, an welchem er den Brief beim Postamt abgeholt hat.

 

In weiterer Folge sei auch die Zeit vor Weihnachten sehr stressig gewesen, seine Großmutter sei im Spital im Sterben gelegen und in dieser Situation habe er dann das zweite Schreiben erhalten, indem er darauf hingewiesen worden sei, dass die Zustellung bereits mit der Hinterlegung gültig sei. Diese Information sei aber in der Strafverfügung nirgends gestanden.

 

Bei einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin sei er der Falschaussage sowie der Anstiftung zum Amtsmissbrauch beschuldigt worden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 Zustellgesetz regelt die Hinterlegung von Dokumenten, welche an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können.

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser  Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde an der Wohnadresse des Berufungswerbers zugestellt, wobei der erste Zustellversuch am 31.10. und der zweite Zustellversuch am 02.11.2007 stattfanden. Beide Zustellversuche waren erfolglos, weshalb der RSa-Brief beim Postamt Vorchdorf hinterlegt wurde und als erster Tag der Abholfrist der 05.11.2007 festgesetzt wurde. Der Berufungswerber befand sich nach seinen durchaus glaubwürdigen Angaben zwischen der Geburt seines zweiten Kindes am 15.10.2007 und der Entlassung seiner Freundin am 19.10.2007 im Krankenhaus. An diesen Tagen hat er sich also nicht an seiner Adresse aufgehalten. Die Hinterlegung der Strafverfügung erfolgte jedoch ca. zwei Wochen später und der Berufungswerber machte keinerlei Angaben dahingehend, dass er auch in der Zeit vom 31.10. bis 05.11.2007 nicht an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen sei. Dementsprechend war die Hinterlegung beim Postamt Vorchdorf zulässig und die Strafverfügung galt mit dem ersten Tag der Abholfrist, also mit dem 05.11.2007, als zugestellt. Der Einspruch des Berufungswerbers, welchen dieser am 28.11.2007 zur Post gegeben hat, war daher verspätet, weshalb ihn die BPD Wels zu Recht zurückgewiesen hat.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung auf die Möglichkeit eines Einspruches und die dabei einzuhaltende Frist grundsätzlich richtig hingewiesen wurde, allerdings fehlt tatsächlich ein Hinweis dahingehend, dass im Falle einer Hinterlegung der erste Tag der Hinterlegung als Zustelltag gilt. Es ist gut nachvollziehbar, dass dem Berufungswerber diese gesetzliche Regelung nicht bekannt war, das ändert aber nichts daran, dass sie auch auf ihn angewendet werden muss. Das mag im Ergebnis für den Berufungswerber unbefriedigend sein, aufgrund der eindeutigen Rechtslage ist eine andere Entscheidung aber nicht möglich. Da also sein Einspruch verspätet war, ist eine inhaltliche Beurteilung dahingehend, ob die behaupteten Vorwurfe den Tatsachen entsprechen, nicht möglich.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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