Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521894/2/Zo/Jo

Linz, 14.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, geb. , A, vom 26.02.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15.02.2008, Zl. 11752-2008, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 23 Abs.3 und 27 Abs.1 Z2 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Austausch seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines vom 09.01.2008 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei dem vom Berufungswerber vorgelegten irakischen Führerschein nach einem Untersuchungsbericht des Landespolizeikommandos um eine Totalfälschung handle.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass für ihn nicht nachvollziehbar ist, weshalb sein Führerschein eine Fälschung sein soll. Er habe den Führerschein im Jahr 2003 im Irak regulär bei der staatlichen Behörde erhalten. Zu dem im nun mitgeteilten Untersuchungsergebnis führte er aus, dass die Modalitäten bei der Führerscheinausstellung im Irak bei jeder Behörde anders seien. Es würden verschiedene Papiersorten, Farben und Stempel verwendet. Sein Führerschein wurde in Sulaimaniya ausgestellt, weshalb als Vergleichsmaterial für seinen Führerschein ebenfalls ein Führerschein aus dieser Region hätte herangezogen werden müssen. Ob dies bei der kriminaltechnischen Untersuchung geschehen sei, sei für ihn nicht ersichtlich.

 

Aufgrund der Führerscheinnummer und der Tatsache, dass er bei der Führerscheinausstellung zwei Passfotos abgegeben habe, hätte die Behörde in Sulaimaniya die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber beantragte am 09.01.2008 die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B im Austausch gegen seinen im Irak ausgestellten Führerschein. Er legte dazu einen irakischen Führerschein, ausgestellt am 17.03.2003 in Sulaimaniya mit der Nummer 12203 vor. Eine kriminaltechnische Untersuchung durch das Landeskriminalamt Oberösterreich ergab, dass es sich bei diesem Führerschein um eine Totalfälschung handeln würde. Dieses Untersuchungsergebnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der vorgelegte Führerschein in Typographie und Drucktechnik nicht den authentischen Formularen entspricht. Weiters sei als Bedruckstoff handelsübliches Papier verwendet und dieses zur Kaschierung in zwei Folien eingeschweißt worden. Normalerweise würde als Bedruckstoff Kartonpapier verwendet.

 

Bezüglich des Verdachtes der Verwendung einer gefälschten Urkunde wurde der Berufungswerber von einer Polizeibeamtin vernommen, wobei er darauf hinwies, dass er den Führerschein bei einer Polizeibehörde in Sulaimaiya korrekt erworben habe. Die Führerscheine würden sich im Irak jedes Jahr ändern, die Eintragungen erfolgen mit der Hand, weshalb sich auch das Schriftbild ständig ändert. In jeder Stadt würden andere Führerscheine ausgestellt, sowohl das Papier als auch die Farbe und die verwendeten Stempel seien unterschiedlich.

 

Anzuführen ist, dass der vorgelegte Führerschein bis 16.03.2008 befristet war. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Austausch seines Führerscheines abgewiesen, die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung langte am 05.03.2008 beim UVS ein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn dieser bestimmte näher ausgeführte Voraussetzungen erfüllt.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG erlischt die Lenkberechtigung durch Zeitablauf.

 

5.2. Der UVS hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden (siehe z.B. VwGH vom 15.05.2007, 2006/11/0233). Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers nur bis zum 16.03.2008 gültig war und daher an diesem Tage erloschen ist (vgl. § 27 Abs.1 Z2 FSG).

 

Der Berufungswerber ist daher seit 16.03.2008 nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung, weshalb diese jetzt auch nicht mehr umgeschrieben werden kann. Der Berufungsakt ist zwar am 05.03.2008 beim UVS eingelangt, wobei an diesem Tag der Führerschein noch nicht abgelaufen war. Allerdings wären zur Überprüfung der Angaben des Berufungswerbers umfangreiche Erhebungen bei der irakischen Polizeibehörde in Sulaimaniya erforderlich gewesen, welche nur im Wege der irakischen Botschaft hätten durchgeführt werden können. Erfahrungsgemäß dauern derartige Erhebungen jedenfalls mehrere Monate. Selbst wenn diese Erhebungen ergeben hätten, dass die Angaben des Berufungswerbers richtig sind, so hätte dennoch die Lenkberechtigung nicht ohne weiteres erteilt werden können, sondern der Berufungswerber hätte noch eine praktische Fahrprüfung im Wege der Fahrschule absolvieren müssen. Auch dafür sind jedenfalls organisatorische Maßnahmen erforderlich, welche mehrere Tag in Anspruch nehmen. Es war daher völlig aussichtslos, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt noch vor Ablauf des Führerscheines des Berufungswerbers festzustellen. Aus diesem Grund wurden auch keine – von vornherein sinnlosen – Erhebungsschritte getätigt.

 

Der Berufungswerber ist seit 17.03.2008 nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung, weshalb diese auch nicht umgeschrieben werde kann. In § 23 FSG ist hinsichtlich der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung keine Übergangsregelung für jene Fälle vorgesehen, in welchen die Lenkberechtigung während des "Umschreibungsverfahrens" abläuft. Eine ähnliche Regelung gibt es zwar in § 8 Abs.5 FSG bei der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, die Umschreibung einer Lenkberechtigung stellt aber ein anderes Rechtsinstitut dar als die Verlängerung einer befristet erteilten Lenkberechtigung und ist auch an völlig andere Voraussetzungen gebunden, weshalb die Regelung des § 8 Abs.5 FSG auch nicht analog angewendet werden kann.

 

Der Berufungswerber ist zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, weshalb diese auch nicht umgeschrieben werden kann. Seine Berufung war daher abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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