Linz, 23.04.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des E C N, geb. , vormals: K, L, nunmehr: K, I gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.02.2008, F, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw die begründete Berufung vom 12.03.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der in der Präambel zitierte Bescheid wurde dem Bw – siehe Rückschein – am Donnerstag, dem 21. Februar 2008 im Wege der Hinterlegung zugestellt.
Gemäß § 63 Abs.5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.
Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Donnerstag, dem 6. März 2008 erhoben werden müssen.
Der Bw hat die mit "12.03.2008" datierte – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung am Donnerstag, dem 13. März 2008 eingebracht.
Diese Berufung wurde somit um eine Woche verspätet erhoben.
Mit Schreiben des UVS vom 25.03.2008, VwSen-521910/2 wurde dem Bw dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Da der Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.
Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler