Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521910/4/Kof/Jo

Linz, 23.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des E C N, geb. , vormals: K, L, nunmehr: K, I gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.02.2008, F, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu  Recht  erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs.5 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung der Lenkberechtigung          für  die  Klasse B  wegen  mangelnder  gesundheitlicher  Eignung  abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw die begründete Berufung vom 12.03.2008 erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der in der Präambel zitierte Bescheid wurde dem Bw – siehe Rückschein –               am Donnerstag, dem 21. Februar 2008 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung              in diesem Bescheid ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet           ab Zustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Donnerstag,              dem  6. März 2008  erhoben  werden  müssen.

 

Der Bw hat die mit "12.03.2008" datierte – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung  am  Donnerstag,  dem  13. März 2008  eingebracht.

 

Diese Berufung wurde somit um eine Woche verspätet erhoben.

 

Mit Schreiben des UVS vom 25.03.2008, VwSen-521910/2 wurde dem Bw              dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher  bezeichneten  Frist  eine  Stellungnahme  abzugeben.

 

Da der Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen, war aufgrund der Aktenlage  zu  entscheiden.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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