Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521925/2/Kof/Jo

Linz, 21.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C M, geb. , O, B K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19.03.2008, VerkR21, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Anordnung einer Nachschulung, zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 5 Monate – vom 24. Dezember 2007 bis einschließlich  24. Mai 2008  –  herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und                der  erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1  und

    7 Abs.4 FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                 dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

-             die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten – vom 24.12.2007 bis  einschließlich  24.06.2008  –  entzogen,

-             das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen              und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung  verboten   und

-             verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung: Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker             zu  absolvieren.

Weiters wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß                       § 64 Abs.2 AVG  die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die                         begründete Berufung vom 27.03.2008 eingebracht und die Herabsetzung                der  Entziehungsdauer  beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 24.12.2007 um 18.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet von Bad Kreuzen. Dabei kam er ins Schleudern und streifte einen am Fahrbahnrand geparkten – dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW. An beiden PKW entstand Sachschaden.

Der Bw verließ ursprünglich die Unfallstelle, kehrte jedoch nach wenigen Minuten – noch vor Eintreffen der mittlerweile verständigten Polizei – an diese zurück.

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad: 0,71 mg/l).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO  sowie              § 4 Abs.1 lit.a StVO  Geldstrafen  verhängt.

Dieses  Straferkenntnis  ist  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidung  gebunden;   

VwGH  vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083;

           vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 uva.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken                 von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit.                   zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß        (§ 5 iVm)  § 99 Abs. 1a StVO  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer  vor  verkehrsunzuverlässigen  KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062;  vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

          vom 23.4.2002, 2000/11/0184;  vom 22.2.2000, 99/11/0341;

          vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer ist auszuführen:

 

Der Bw hat zwar – formalrechtlich – "Fahrerflucht" begangen und wurde               wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO rechtskräftig bestraft.

 

Da der Bw jedoch noch vor dem Eintreffen der Polizei an die Unfallstelle zurückgekehrt ist, hat die von ihm begangene "Fahrerflucht" keine wie                immer  gearteten  nachteiligen  Folgen  bewirkt.

 

Diese "Fahrerflucht" wird daher iSd § 7 Abs.4 FSG nicht zum Nachteil des Bw gewertet!

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der                   Entziehung der Lenkberechtigung auf 5 Monate – gerechnet ab 24.12.2007                (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), somit bis 24.5.2008 – herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ                 zu  verbieten.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand –            Alkoholisierungsgrad: Atemluftalkoholgehalt 0,6 mg/l oder mehr – ein KFZ,               so  ist  gemäß  § 24 Abs.3 FSG  die  begleitende  Maßnahme:

Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker   anzuordnen.

 

Die belangte Behörde hat den Bw daher völlig zu Recht verpflichtet,                             bis  zum  Ablauf  der  Entziehungsdauer  die  begleitende  Maßnahme:

Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen. 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils   von  einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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