Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230998/2/Ste

Linz, 23.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des M Ö, vertreten durch Dr. E B und Dr. H J, Rechtsanwälte, W, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 20. März 2008, GZ Sich96, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz wird bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unab­hängigen Verwaltungssenat in Höhe von 16 Euro (das sind 20 % der ver­hängten Geld­strafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 20. März 2008, GZ Sich96-548-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geld­strafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er sich am 23. September 2007 unter – im Spruch genau genannten Umständen – trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen haben, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes begangen.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen an, dass der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die dienstliche Wahrnehmung der Polizeiorgane zweifelsfrei erwiesen sei. Der nunmehrige Bw habe weder in seinem Einspruch noch in seiner Rechtfertigung im ordentlichen Verfahren den Ermittlungsergebnissen Substanzielles entgegen gehalten. Er habe lediglich angegeben, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe falsch seien.

Die Behörde schließt ihre Begründung mit einer ausführlichen Beweiswürdigung sowie mit Erwägungen zur Strafbemessung.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 26. März 2008 zugestellt wurde, richtet sich die am 9. April 2008 (Postaufgabe) – und somit rechtzeitig – an die Behörde erster Instanz abgesendete Berufung vom 9. April 2008.

Begründend wird darin zunächst ausgeführt, dass die Erstbehörde Tatsachen in der Beweiswürdigung unrichtigerweise festgestellt habe, da sich der Bw den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber keinesfalls aggressiv verhalten habe.

Der angefochtene Bescheid sei zudem auch materiell rechtswidrig, da die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht hinreichend konkretisiert und individualisiert sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich auch nicht der Tatbestand, dass trotz vorheriger Abmahnung durch Beamte sich der Berufungswerber aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert habe.

Es sei auch zu überprüfen, ob die Erstbehörde nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen habe, da der Bw von der Erstbehörde wegen des gleichen Vorfalles auch „gemäß Verwaltungsübertretungen nach §§ 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 und 14 Abs. 8 FSG iVm § 37a FSG 1997 verurteilt“ worden sei.

Da der Bw arbeitslos sei und lediglich die Arbeitslosenunterstützung in Höhe von etwa 700 Euro monatlich beziehe, wird beantragt, unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit und seines Alters allenfalls angemessen herabzusetzen.

Abschließend stellt der Bw die Anträge

1.     Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle als Berufungsbehörde seiner Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. März 2008, Sich-96-2007, ersatzlos beheben.

2.     In eventu wird beantragt, die verhängte Geldstrafe angemessen herabzusetzen.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei (insbesondere auch nicht der rechtsfreundlich vertretene Bw) die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

2.4. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2 dargestellt – rechtzeitig.

2.5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, die Berufung und die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. April, zu GZ VwSen-162986/11 und VwSen-521895/11, zur Berufung des Bw vom 28. Februar 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Februar 2008, VerkR96, wegen Übertretung der StVO 1960 und des FSG, sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Februar 2008, VerkR21, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung Nachschulung, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung.

2.6. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Am 22. September 2007 suchte der Bw gegen ca. 23.00 Uhr das Tanzlokal „S“ in N, auf. Im Zuge einer (verbalen) Auseinandersetzung mit dem Kassier des Lokals wurde von diesem die Polizei gerufen. Nach dem Eintreffen der Beamten verließ der Bw mit diesen das Lokal. Da der Bw aus dem Mund nach Alkohol roch, stark gerötete Bindehäute hatte und angab mit dem PKW zum Lokal gefahren zu sein, wurde daraufhin ein Alkoholvortest (Wert 0,50 mg/l) durchgeführt. Der anschließend durchgeführte Alkomattest ergab einen Atemalkoholwert von 0,49 mg/l Atemluft.

Dem Bw wurde daraufhin der Führerschein vorläufig entzogen, die Weiterfahrt untersagt und er wurde aufgefordert, seine Fahrzeugschlüssel auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam der Bw nicht nach. Der Bw äußerte über die Amtshandlung (Führerscheinabnahme) sofort lautstark seinen Unmut. Er begab sich dann zu seinem PKW; die Beamten folgten, um ihm die Autoschlüssel abzunehmen. Der Bw nahm vorerst seinen PKW in Betrieb und stellte diesen erst nach Aufforderung durch einen Beamten wieder ab. Der Aufforderung zur Aushändigung der Fahrzeugschlüssel kam er wiederum nicht nach.

Da der Bw offenbar die Amtshandlung erschweren wollte und er einen der Beamten anschrie, wurde er in Folge wegen aggressivem Verhaltens abgemahnt und belehrt. Der Bw äußerte weiter lautstark seinen Unmut, ua. in Form von Schimpfwörtern, und wurde daher erneut abgemahnt. Da der  Bw in seinem Verhalten (trotz der Warnung, dass es zu Festnahme komme und er sein Verhalten einzustellen habe) verblieb wurde daraufhin um 00:03 Uhr die Festnahme ausgesprochen.

2.7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Berufung und der unter Punkt 2.5 angeführten Niederschrift über die öffentlichen mündlichen Verhandlung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Widersprüche ergeben sich nur hinsichtlich der Angaben der Polizisten einerseits und der Angaben des Bw in seiner Berufung andererseits zur Frage, ob der Bw sich aggressiv verhalten habe.

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats folgt dabei im Ergebnis den Ausführungen der Polizisten, die als Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die sie im Fall einer Falschaussage treffende gerichtliche Sanktion die Geschehnisse schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt haben. Der Bw hätte alle weiteren Probleme dadurch vermeiden können, wenn er die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt hätte und er diesen Umstand ruhig hingenommen hätte.

Die Angaben der Polizisten sind klar und schlüssig. Es gibt keinen Hinweis oder Anhaltspunkte an den Schilderungen der geschulten Polizeiorgane zu zweifeln; im Übrigen kann vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenats auch keine Veranlassung gesehen werden, dass die Polizeibeamten ihnen unbekannte Personen wahrheitswidrig belasten würden.

Demgegenüber ist die Glaubwürdigkeit des Bw insgesamt vor allem auch deswegen erschüttert, weil er sich lediglich darauf zurückzieht, dass er kein aggressives Verhalten gesetzt habe. Er konnte nicht schlüssig vorbringen, warum er überhaupt festgenommen werden hätte sollen, wenn er – wie von ihm behauptet – sich ohnehin nicht aggressiv verhalten habe. Auch räumt der Bw selbst in der Niederschrift vor einem Beamten der Polizeiinspektion Traun am 23. September 2007 unmittelbar nach der Tat ein, sich aggressiv gegenüber den Beamten verhalten zu haben („bin ‚ausgezuckt’ und ‚habe [Schimpfwörter] gesagt’“ sowie „gebe zu, dass ich sehr ‚laut’ wurde und mit den Beamten schrie“). Diese Angaben decken sich auch mit jenen der Polizeibeamten.

Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenats ist daher der Version der Polizisten zu folgen.

3.  In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/ 1991, in der im vorliegenden Fall (vgl. § 1 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; Tatzeitpunkt: 23. September 2007) anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Zum Tatbild der zitierten Verwaltungsvorschrift gehört zunächst, dass ein Organ der öffentlichen Aufsicht in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben einschreitet, was im vorliegenden Fall durch das Einschreiten zweier Polizeibeamter (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 3. Aufl, A.5.2.1 zu § 82 SPG) zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§§ 20 ff, §§ 27 ff und §§ 32 ff SPG) sowie im Rahmen der straßenpolizeilichen Aufsicht eindeutig gegeben ist.

Weiteres Tatbestandselement ist eine vorausgegangene Abmahnung. Abmahnung bedeutet so viel wie (Er-)Mahnung oder Zurechtweisung und besteht in der Aufforderung, ein Verhalten im Hinblick auf seine Gesetz- oder Ordnungswidrigkeit einzustellen, wobei die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten einzustellen, den Hinweis auf dessen Unzulässigkeit impliziert. Das Gesetz schreibt den Ge­brauch bestimmter Worte für eine wirksame Abmahnung nicht vor, insbesondere muss sie nicht die Folgen weiteren Zuwiderhandelns zur Kenntnis bringen. Freilich muss dem Betroffenen die Abmahnung als solche erkennbar sein und bewusst werden. Im konkreten Fall musste dem Bw auf Grund der Gesamtsituation klar sein, dass er bereits (mehrfach) abgemahnt im Sinn dieser Bestimmung war.

Das zentrale Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG besteht im aggressiven Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines Polizeiorgans zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tons des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als „aggressives Verhalten“ gewertet werden muss (vgl. die Nachweis bei Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 3. Aufl, C 2 zu § 82 SPG). Das Gesetz verlangt aggressives Verhalten, einer „besonderen“ Aggressivität bedarf es aber nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof – VwGH vom 27. November 1989, 88/10/0184). Ein solches aggressives Verhalten liegt jedenfalls auch dann vor, wenn das Verhalten noch nicht als Anwendung von Gewalt oder als gefährliche Drohung (§ 269 des Strafgesetzbuchs [StGB] – Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu qualifizieren ist.

Dabei ist eine aggressive Gestik tatbildlich, nicht aber in jedem Fall erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist bereits das Schreien mit oder zu einem Aufsichtsorgan auch noch nach erfolgter Ab­mah­nung zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichend, wobei der Inhalt der im Schreien vorgebrachten Argumente prinzipiell gleichgültig ist (VwGH vom 20. Dezember 1990, 90/10/0056).

Beschimpft der Beschuldigte die in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes ein­schreitenden Polizeibeamten und verhält er sich diesen gegenüber aggressiv in­dem er diese anschreit, so dass die Amtshandlung behindert wurde und stellt er dieses Verhalten trotz Abmahnung nicht ein, verwirklicht er das Tatbild des § 82 Abs. 1 SPG.

Entsprechend den Feststellungen und der Beweiswürdigung ist als erwiesen anzu­nehmen, dass der Bw jedenfalls auch nach der (ersten und sogar weiteren) Abmahnung(en) in einem lautstarken Ton die in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben von den Polizeibeamten durchgeführte Amtshandlung behindert hat.

Das Beschimpfen der Beamten in der Art und Weise, wie sie auch im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zitiert ist, im Zuge einer Amtshandlung und der damit verbundene Gebrauch lauter Worte erfüllen den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG. Dabei ist auch der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig, indiziert allerdings wohl durchaus eine aggressive Haltung des Bw.

Das aggressive Verhalten des Bw war für die Behinderung ursächlich; die Amtshandlung wurde erschwert und verzögert.

Da auch die übrigen Tatbestandselemente der genannten Bestimmung zweifelsfrei vorliegen, hat der Bw somit tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen. Ein Rechtsirrtum würde im Übrigen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausscheiden, da das im § 82 SPG gelegene Unrecht für jedermann leicht erkennbar ist (vgl. VwGH vom 25. November 1981, 81/10/0119).

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Der Bw hat in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was seine Ver­ant­wortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde. Im konkreten Fall kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Bw die Verwaltungsübertretung zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich begangen hat, jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass durch sein Verhalten eine Amtshandlung gestört und erschwert wurde.

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

3.3. Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 80 Euro ist mit etwa Ein/Drittel der Höchststrafe angesiedelt, da nach § 82 Abs. 1 SPG Geldstrafen bis 218 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung insgesamt jedenfalls tat- und schuldangemessen. Gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten generellen Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im öffentlichen Raum und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Verhalten und die Einstellung des Bw offenbar durch eine besondere Sorglosigkeit gekennzeichnet war, wäre wohl auch eine höhere Strafe vertretbar gewesen.

Im Übrigen hat der Bw auch keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen zur Strafhöhe durch die Behörde erster Instanz sprechen. Die in der Berufung vorgebrachten Milderungsgründe wurden von der Behörde erster Instanz offenbar ohnehin schon ausreichend berücksichtigt.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche „drückende Notlage“ wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof vom 3. November 2005, 2005/15/0106, vom 15. April 2005, 2005/02/0086 und vom 20. September 2000, 2000/03/0074).

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.4. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das ange­fochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

3.5. Der Oö. Verwaltungssenat vermag auch keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot zu sehen. Art. 4 des 7. ZPEMRK verbietet, dass zwei Verfahren wegen derselben strafbaren Handlung geführt werden. Entgegen der Behauptung des Bw in der Berufung ist dabei jedoch nicht entscheidend, dass den Bestrafungen dieselbe tatsächliche Handlung zugrunde liegt. Der Umstand allein, dass ein und dieselbe tatsächliche Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht, verstößt noch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. EGMR, Urt. vom 29. Mai 2001, Franz Fischer, Nr. 37950/97, Z. 25). Kein Verstoß gegen diese Verbot liegt insbesondere auch vor, wenn die Straftatbestände im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander stehen, die strafbaren Handlungen sich mithin in ihren wesentlichen Elementen („essential elements“) unterscheiden; ein solcher Fall liegt im Verhältnis der im vorliegenden Fall Straftatbestände vor (vgl. dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3.Aufl., 2008, RZ 142 ff, mit weiteren Nachweisen, sowie EGMR, Entsch. 19. Oktober 2006, Aşci, Nr. 4483/02, zu § 82 Abs. 1 SPG). Nicht zuletzt enthalten die verschiedenen angewendeten Straftatbestände auch eigene und von einander klar abgrenzbare Unrechtsaspekte.

Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist liegt daher nicht vor.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 16 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

Beschlagwortung:
Doppelbestrafungsverbot

 

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