Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300822/5/Ste

Linz, 22.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des M A P, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 2008, GZ 2007, zu Recht erkannt:

         Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 3 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 2008, GZ 2007, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Geldstrafen (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er in genau umschriebenen fünf Fällen zum Teil unberechtigt die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt geführt, zum Teil eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt hätte.

Diese Entscheidung erging nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und wurde entsprechend begründet.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 19. Februar 2008 zugestellt wurde, richtet sich die am 29. Februar 2008 – und somit rechtzeitig – bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung vom 27. Februar 2008.

Darin wird in völlig unklarer Weise und unter Hinweis auf ein „Versäumungsurteil“ sowie unter Zitierung der Zivilprozessordnung („ZPO“) der Antrag gestellt „1 der Berufung wegen Nichtigkeit stattgeben und das angefochtene Urteil als nichtig aufheben; in eventu 2 das angefochtene Urteil in seinem gesamten Umfang aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Bezirksverwaltungsamt Instanz zurückverweisen.“ Unter der Überschrift „Sachverhaltsdarstellung“ folgt noch folgender Absatz: „Im meiner Berufung gegen den Straferkenntnis Zahl: 0066367/2007 BzVA des Bezirksverwaltungsamt Magistrat der Landeshauptstadt Linz beziehe mich im wesentlichen auf die anlässlich der Aufnahme meines ersten Ermittlungsverfahren geltende gemachten Tatgründe.“

Eine darüber hinausgehende Begründung ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen.

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat dieses Anbringen samt dem dort geführten Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Mit Schreiben vom 4. April 2008, VwSen-300822/2, hat der Unabhängige Verwaltungssenat dem Bw einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn unter ausdrücklichem Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrags aufgefordert, den Mangel des begründeten Berufungsantrag in seinem Anbringen vom 27. Februar 2008 bis spätestens 15. April 2008 zu beheben und einen dementsprechenden Berufungsantrags samt Begründung nachzuholen. Zugleich wurde der Bw darauf hingewiesen, dass seine Berufung nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) zurückgewiesen werden müsste, falls er die geforderten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachholt. Diese Aufforderung wurde dem Bw am 8. April 2008 zugestellt.

In einer E-Mail vom 15. April 2008 ersuchte der Bw die Frist zur Verbesserung bis 21. April 2008 zu erstrecken.

Der Bw ist der Aufforderung bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach § 63 Abs. 3 des Allgemeinen Verwal­tungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, der gemäß § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, haben schriftliche Berufungen im Verwal­tungsstrafverfahren den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richten, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zwar darf diese Bestimmung nicht formalistisch ausgelegt werden, die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. ua. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs – VwGH vom 20. Jänner 1981, VwSlg. 10.343/A, und vom 20. November 1990, 90/18/0127).

Das oben im Wesentlichen wiedergegebene Anbringen des Bw enthält zwar erkennbar die Bezeichnung des Bescheids und ist – zumindest erkennbar – auch als Berufung bezeichnet. Dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrags entspricht der Schriftsatz jedoch nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, was die Partei konkret anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Hinweise auf ein „Versäumungsurteil“ sowie die „ZPO“ sind völlig unverständlich. Selbst bei Anlegen eines sehr rechtsschutz­freundlichen Minimalmaß­stabs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bw im Verfahren offenbar nicht rechtsfreundlich vertreten war und auch erhebliche sprachliche Schwierigkeiten hat, kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats keine der oben wiedergegebenen Wendungen als begründeter Berufungsantrag im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG angesehen werden.

Da auch eine Verbesserung dieses Mangels trotz eines entsprechenden Auftrags nicht erfolgte, liegt somit eine zulässige Berufung nicht vor. Sie war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH vom 20. November 1990, 90/18/0127).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum