Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521878/9/Bi/Se

Linz, 21.04.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E P, P, vom 7. Februar 2008 gegen die mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 28. Jänner 2008, VerkR21, ausge­sprochene Einschränkung der Lenkberechtigung, Kraftfahrzeuge nur bei Tages­licht lenken zu dürfen, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und die Anordnung der Einschränkung des Lenkens von Kraftfahrzeugen auf Tageslicht aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Perg am 28. Oktober 2004, VerkR20, für die Klassen B, C1, C, D, EB, EC1, EC, ED und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.313 Abs.2 und 24 Abs.1 Z2 FSG ua insofern eingeschränkt, als angeordnet wurde, er dürfe Kraftfahrzeuge nur bei Tageslicht lenken (Code 5.01).

 

2. Ausschließlich dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unab­hängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht derart gesundheitlich beeinträchtigt, dass die vorgeschriebene Einschränkung gerechtfertigt wäre. Er sei anonym angezeigt und beschuldigt worden, nicht mehr fahrtauglich zu sein, worauf ihm das Nachfahrverbot erteilt wurde. Er habe aber schon bei Erstellung des Gutachtens das Ergebnis diesbezüglich in Zweifel gezogen. Er habe nunmehr auch zum Beweis, dass er auch zur Nachtzeit fahrtauglich sei, ein neuerliches FA-Gutachten erstellen lassen. Ihm werde damit uneingeschränkte Fahrtauglichkeit bescheinigt und auch ausgeführt, warum es fälschlicher Weise zum negativen Ergebnis kommen habe können. Der Test beim 1. Facharzt wäre durch das Vorsetzen von Linsen ungeeignet gewesen, seine Beeinträchtigung festzustellen. Beantragt wird die Aufhebung dieser Einschränkung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung eines neuerlichen amts­ärzt­lichen Gutachtens gemäß § 8 FSG.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass mit amtsärztlichem Gutachten vom 25. Jänner 2008 festgestellt wurde, dass der an Diabetes mellitus Typ II leidende Bw gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Der vom Bw erbrachten  FA-Stellung­nahme Dris. P Z, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in Perg, vom 7. Jänner 2008 ist zu entnehmen, dass der Bw bei der Nyktometerunter­suchung "keine angebotenen Zeichen erkannt" habe, und er daher die für die Führerscheinklasse 2 erforderliche Sehschärfe wegen schlechten Kontrast­sehens nicht erreiche, wobei aber kein Hinweis auf eine progrediente Augener­krankung bestehe. Wegen des Diabetes mellitus wurden jährliche Kontrollen empfohlen.

 

Laut der mit der Berufung vorgelegten FA-Stellungnahme Dris E M, Fachärztin für Augenheilkunde in Enns, vom 7. Februar 2008 war für den Bw das Dämmerungssehen am Nyktometer mit und ohne Blendung völlig normal möglich. Frau Dr. M führte aus, dass der Bw ihr gegenüber die erste Untersuchung so beschrieben habe, dass er von der Assistentin Dris Z Linsen vorgesetzt erhalten habe und er mit diesen keine Zeichen erkannt habe. Danach wäre davon auszugehen, dass beim Bw keine Einschränkungen im Dämmerungssehen gegeben seien und daher auch keine bzgl Nachfahrten.

 

Der Bw wurde im Rahmen einer Prüfung der Schlüssigkeit beider FA-Stellung­nahmen durch die Amtsärztin Dr. E W, Abteilung Gesundheit beim Amt der Oö. Landesregierung, zu einer neuen Befundaufnahme diesbezüglich veran­lasst und hat die FA-Stellungnahme Dris E P, Facharzt für Augenheil­kunde und Optometrie in Linz, vom 10. April 208 vorgelegt, aus der hervorgeht, das die Nyktometeruntersuchung normales Dämmerungssehver­mögen ergab.

 

Laut Gutachten gemäß § 8 FSG Dris E W vom 10. April 2008, San-2008, ist der Bw somit geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2, befristet auf fünf Jahre (Nachuntersuchung mit internistischer und augenfachärztlicher Stellungnahme) und unter den Auflagen der Verwen­dung einer Brille sowie einer jährlichen Kontrolluntersuchung mit Augenbefund und internistischer Stellungnahme incl. HbA1c-Wert.

Beim Bw besteht Diabetes mellitus Typ II, jedoch ohne symptomatische hypo- oder hyperglykämische Entgleisungen und ohne Begleiterkrankungen bei guter Compliance und verlässlicher Therapie. Aufgrund der chronischen Erkrankung mit Neigung zu Progredienz bestehe aber ein erhöhtes Risiko für Gefäßerkrankungen, insbesondere Netzhaut uä.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung müssen sich alle Bewerber um eine Lenkberechtigung einer Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie ein für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehvermögen haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist ua die Sehschärfe, das Gesichtsfeld sowie die Fähigkeit zum Dämmerungssehen zu untersuchen und auf fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.

Gemäß § 20 Abs.4 FSG darf die Lenkberechtigung für die Klasse C – gleich­lautend mit § 21 Abs.2 FSG für die Klasse D – nur auf fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung eines neuen Führerscheins im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelge­bühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheins ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten...

Gemäß § 11 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung darf Zuckerkranken eine Lenk­berechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Gemäß Abs.2 darf Zuckerkranken, die mit Insulin behan­delt werden müssen, eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 nur in außerge­wöhn­lichen, durch die Stellungnahme eines zuständigen Facharztes begründeten Fällen und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärzt­licher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

 

Auf der Grundlage des nunmehrigen Augenbefundes besteht beim Bw kein Hin­weis auf Sehmängel. Das Gutachten gemäß § 8 FSG sieht Nachuntersuchungen mit inter­nistischer und augenfachärztlicher Stellungnahme alle fünf Jahre und jährliche Kontrolluntersuchungen vor. Der Bw ist im Dezember 1948 geboren, wobei mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Lenkberechtigung ohnehin auf kürzere Zeiträume befristet ist und für jede Verlängerung ein Gutachten nach § 8 FSG erforderlich sein wird. Auf die von der Amtsärztin vorgeschlagene Befristung mit Nachunter­suchung alle fünf Jahre auch in medizinischer Hinsicht kann daher verzichtet werden, weil der Bw ohnehin für jede Verlängerung ein Gutachten nach § 8 FSG, dh mit entsprechenden FA-Stellungnahmen, braucht. Die jährliche Kontrolluntersuchung ist aber im Hinblick auf  § 11 FSG-GV geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Nyktometeruntersuchung normwertig - > Aufhebung

 

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