Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240637/5/Gf/Mu/Ga

Linz, 16.04.2008

u.a., gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 29. Jänner 2008, GZ SanRB96-61-2007, wegen einer Über­tretung des Zahnärztegesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbei­trag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 29. Jänner 2008, Zl. SanRB96-61-2007, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt, weil er in der 43., 45. und 47. Kalenderwoche des Jahres 2007 in der Gratis­zeitung "T" eine bezahlte Anzeige veröffentlicht und darin die Bezeichnung "Dr." geführt habe, ohne neben dieser den Namen und den Ort der Ausbildungsstätte angeführt zu haben. Dadurch habe er eine Übertretung des § 51 Abs. 3 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 2 des Zahnärztegesetzes, BGBl.Nr. I 126/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 112/2007 (im Folgenden: ZÄG), begangen, weshalb er nach § 51 Abs. 3 ZÄG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerde­führer angelastete Tat auf Grund einer Anzeige der Landeszahnärztekammer Oberösterreich und im Wege des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Milderungsgründe hervorgekommen, während die vorsätzliche Tathandlung des Beschuldigten als erschwerend zu werten gewesen sei. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien von Amts wegen geschätzt worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 1. Februar 2008 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. Februar 2008 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass unbestritten sei, dass er zur Aus­übung des zahnärztlichen Berufes in Österreich berechtigt sei, er jedoch auf Grund eines Schreibens des Untersuchungsführers der Ärztekammer für Ober­österreich vom 15. Juli 2007 und eines Erkenntnisses des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer − Disziplinarkommission für Oberösterreich und Salzburg, Dk-L-21/2004, sowie angesichts des von der Landeszahnärztekammer Oberösterreich geführten Verzeichnisses davon ausgehen habe können, dass er nicht verpflichtet sei, auch den Namen und den Ort seiner Ausbildungsstätte neben der Bezeichnung "Dr." zu führen, weshalb ihn insoweit auch kein Verschulden treffe. Darüber hinaus habe er bereits in seinem Einspruch darauf hingewiesen, dass er diese Berufsbezeichnung aus den vorgenannten Gründen verwenden dürfe, weshalb die belangte Behörde dazu im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens entsprechende Erhebungen tätigen hätte müssen.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Zl. SanRB96-61-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 51 Abs. 3 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 1 ZÄG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen, der eine andere als die gesetzlich zugelassene Berufsbezeichnung führt.

Als Berufsbezeichnung in diesem Sinne ist in § 5 Abs. 1 ZÄG – nur – die Bezeichnung "Zahnarzt" bzw. "Zahnärztin" vorgesehen.

Dass der Beschwerdeführer zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt ist, ist im gegenständlichen Fall allseits unbestritten. Insoweit kam daher dessen Bestrafung nach dieser Bestimmung schon von vornherein nicht in Betracht.

3.2. Nach § 51 Abs. 3 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 2 ZÄG begeht auch derjenige eine – mit gleicher Strafe bedrohte – Verwaltungsübertretung, der als hiezu nicht berechtigte Person eine in § 5 Abs. 1 bis Abs. 4 ZÄG geregelte Bezeichnung oder einen solchen Titel führt, ohne hiezu berechtigt zu sein.

Nach dem sachverhaltsbezogen hier insoweit allein maßgeblichen § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 ZÄG dürfen Staatsangehörige eines  Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von zahnärztlichen Dienstleis­tungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern neben dieser Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbil­dung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben wurde.

§ 5 Abs. 2 ZÄG gewährt demnach zunächst eine Berechtigung (nämlich: die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates zu führen); daran knüpft § 5 Abs. 5 Z. 2 ZÄG in einem zweiten Schritt das Verbot, eine derartige Ausbildungsbezeichnung führen zu dürfen, und zwar explizit – nur – für Personen, die "hiezu nicht berechtigt" sind: also für solche, die eben (schon von vornherein) nicht zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von zahnärztlichen Dienstleis­tungen im Bundesgebiet legitimiert sind. Zuletzt wird ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot nach § 51 Abs. 3 Z. 1 unter Strafe gestellt (Gleiches gilt hinsichtlich der Strafbestimmung des § 51 Abs. 3 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 3 ZÄG, wonach derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der – obwohl er "hiezu nicht berechtigt" ist – andere verwechslungsfähige Bezeichnungen oder Titel führt, die geeignet sind, die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten vorzutäuschen).

Daraus folgt aber insgesamt, dass andere Arten von ähnlichen Fehlverhalten, wie zB im gegenständlichen Fall das Führen bloß eines Teiles – unter (allenfalls bewusster) Weglassung anderer Teile – der im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnung oder von deren Abkürzung, und zwar beispielsweise so, dass auf diese Weise insgesamt – nämlich durch die bloße Verwendung der Abkürzung "Dr." – der Eindruck entsteht, dass der Zahnarzt, wie dies nach dem bisherigen inländischen Ausbildungsweg regelmäßig zutrifft, über ein Doktorat der gesamten Heilkunde (Dr.med.univ.) verfügt, während er im Ausland tatsächlich lediglich ein vergleichsweise eingeschränktes Studium der Zahnheilkunde (Dr.med.dent.) absolviert hat, nicht nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 2 und i.V.m. § 51 Abs. 3 Z. 1 ZÄG strafbar ist.

Vielmehr wäre ein derartiger Verstoß einerseits allenfalls nach § 43 Abs. 3 i.V.m. § 199 Abs. 3 des Ärztegesetzes, BGBl.Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 156/2005 (im Folgenden: ÄrzteG) – wobei § 199 Abs. 3 ÄrzteG ("bis zu 2.180 Euro") im Vergleich zu § 51 Abs. 3 ZÄG ("bis zu 2.500 Euro) eine geringere Strafdrohung aufweist  – oder andererseits sogar nach § 146 StGB bzw. § 108 StGB zu ahnden.

3.3. Im Ergebnis wurde dem Rechtsmittelwerber daher eine Tat angelastet, die in der Form, wie der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf § 44a Z. 1 bis 3 VStG ausgestaltet ist, nicht strafbar ist.

3.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufzu­heben war; eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG war hingegen im Hinblick auf die noch offene Verfolgungs­ver­jährungsfrist nicht zu verfügen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belang­ten Behörde ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Grof

 

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