Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162986/12/Bi/Se

Linz, 24.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M Ö, F, vertreten durch RA Dr. E B, K, vom 28. Februar 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Februar 2008, VerkR96, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG, aufgrund des Ergebnisses der am 8. April 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch im Punkt 1) bestätigt und im Punkt 2) mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Spruch hinsichtlich des Tatortes "Parkplatz des Lokales S" ergänzt wird. Im Punkt 1) wird die Geldstrafe auf 650 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage, im Punkt 2) die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich im Punkt 1) auf 65 Euro, im Punkt 2) auf 30 Euro. In beiden Punkten ist kein  Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 und 2) §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG Geldstrafen von 1) 726 Euro (10 Tage EFS) und 2) 365 Euro (7 Tage EFS) verhängt, weil er 1)  am 22. September 2007 um 23.00 Uhr im Gemeindegebiet von N. bis auf Höhe des Lokales "S" das Kfz  gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alko­­hol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,49 mg/l).

2) habe er am 22. September 2007 um 23.57 Uhr im Gemeindegebiet von N. das Kfz  in Betrieb genommen, obwohl das Inbetrieb­nehmen von Kfz nur erlaubt sei, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betrage (Alkoholisierungsgrad 0,35 mg/l).

Gleichzeitig wurden Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 109,10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 8. April 2008 wurde in Verbindung mit dem Berufungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesen­heit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Dr. E B und der Zeugen R P (RP), C S (CS) und Insp R L (Insp L) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz und der Meldungsleger Insp F E (Ml) waren entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde münd­lich ver­kündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren sei mangelhaft, weil der von ihm beantragte Zeuge RP nicht einvernommen worden sei zum Beweis dafür, dass er auf dem Parkplatz vor dem Lokal Spessart Alkohol getrunken habe. Die Erstinstanz habe die Zeugenaussagen von Thomas und Christoph S., dass er in Form eines Nachtrunks Alkohol konsumiert habe, nicht berücksichtigt; ebenso dass er sein Kfz nach Alkoholgenuss nicht in Betrieb genommen habe. Er habe solches nicht einmal versucht. Die Festnahme sei unberechtigt erfolgt und nicht erforderlich gewesen. Er habe die Niederschrift vor der Polizei nur unterfertigt, um seine Ruhe zu haben, damit die Festnahme beendet werde und er nach Hause könne. Er sei in einer Stresssituation und einem Ausnahmezu­stand gewesen. Seine damaligen Angaben entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und dürften ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Erstinstanz hätte im Zweifel zu seinen Gunsten annehmen müssen, dass keine Verwaltungsübertretungen vorlägen. Die Strafen seien unangemessen hoch, seine Einkommensverhältnisse nicht berücksichtigt worden. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung, jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straf­erkenntnisses berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 22. September 2007 gegen 23.00 Uhr den Pkw  auf den dem Lokal S in N gegenüberliegenden Parkplatz und stellte ihn dort ab. Er behauptete in der Berufungsverhandlung erstmals dezidiert, er habe im Kofferraum ein Sechser-Tragerl Zipfer Urtyp mitgehabt und drei Flaschen davon zusammen mit den Zeugen RP getrunken, bevor sie ca 45 Minuten später zum Lokal gegangen seien. Den Nachtrunk habe er in dieser Form bei der anschließ­enden Amtshandlung dem Ml und Insp L mitgeteilt. Den angeblichen Alkohol­konsum hat aber keiner der geltend gemachten Zeugen aus eigener Wahrnehmung bestätigt. Der Zeuge  RP, der damalige Beifahrer des Bw, bestätigte in der Berufungsver­handlung, er sei sofort zum nahegelegenen Bosna­standl gegangen und habe dort etwas ge­gessen. Der Bw habe ihm gesagt, er habe nach dem Abstellen des Pkw am Parkplatz mitgebrachtes Bier getrunken; das habe er selbst aber nicht gesehen. Der Zeuge CS sagte in der Berufungsver­handlung aus, er könne sich nicht erinnern, den Bw mit einer Flasche Bier auf dem Parkplatz gesehen zu haben. Der Zeuge TS hatte bereits vor der Erstinstanz am 9. Jänner 2008 ausgesagt, dass er später nach­gekommen und erst zu einem Zeitpunkt beim Lokal Spessart eingetroffen war, als bereits die Polizei anwesend war. Er konnte daher zum vom Bw behaupteten Alkoholkonsum am Parkplatz nichts aussagen, weshalb er zur Verhandlung nicht neuerlich geladen, sondern seine Aussage mit Zustimmung des Bw verlesen wurde.

 

Unbestritten ist, dass der Bw seit seinem 15. Lebensjahr im Lokal Spessart Lokalverbot hat. Als er am 22. September 2007 nach 23.00 Uhr ins Lokal wollte, wurde ihm daher der Eintritt verwehrt und als er das nicht akzeptieren wollte, laut Anzeige um ca 23.10 Uhr die Polizei verständigt. Daraufhin trafen ca 10 bis 15 Minuten später zwei Streifen ein, nämlich die der PI Ansfelden und die der PI Traun mit dem Ml und Insp L. Dieser bestätigte, bei einer Anzeige randalieren­der Personen in einem Lokal werde immer eine Einsatzfahrt mehrerer Streifen durchgeführt, die um diese Zeit höchstens 15 Minuten von Traun nach Neuhofen dauere. Der Bw habe bei ihrem Eintreffen keineswegs randaliert, sondern sich im Gespräch mit einem Türsteher befunden, der die Beamten auf ihn hingewiesen habe. Sie hätten daher dem Bw nahegelegt, vom Eintritt in ein Lokal, in dem er offenbar nicht erwünscht sei, Abstand zu nehmen, was der Bw schließlich auch eingesehen habe. Insp L bestätigte, er habe ebenso wie der Ml beim Gespräch mit dem Bw dessen Alkohol­geruch aus dem Mund bemerkt und, da der Bw erklärte, er sei selbst mit seinem Pkw gegen 23.00 Uhr zum Lokal gefahren, habe ihn der Ml zum Alkotest aufgefordert. Der nach einem positiven Vortest und einer Aufwärmzeit des im Streifenfahrzeug mitgeführten Atemalkoholmessge­rätes um 23.47 Uhr und 23.49 Uhr durchgeführte Alkotest ergab einen günstig­sten Atemalkoholwert von 0,49 mg/l. Laut Insp L habe der Bw von einem Nachtrunk auf dem Parkplatz kein Wort gesagt – er habe nur bestätigt, um ca 18.00 Uhr etwas von einer Halben Bier getrunken zu haben - und im Lokal konnte er nichts getrunken haben, weil er bis zum Eintreffen der Polizei noch nicht eingelassen worden war.

Insp L schilderte die darauffolgende Amtshandlung so, dass der Bw trotz des Alkotestergebnisses bei der angegebenen Trinkmenge geblieben und ihm der Führerschein vorläufig abgenommen worden sei, was der Bw nicht ein­gesehen habe, sodass er schließlich aggressiv geworden sei. Als er dann aufge­fordert wurde, den Autoschlüssel herauszugeben, ging der Bw um das Strei­fen­fahrzeug herum und verschwand schließlich zwischen den Fahrzeugen, worauf ihm die Polizisten nachgingen und ihn bei seinem auf der anderen Straßen­seite gepark­ten Pkw antrafen. Der Bw saß im Fahrzeug und hatte den Motor gestartet, was von Insp L in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt wurde. Der Zeuge schilderte, er habe eindeutig das Motorengeräusch des vom Bw gestarteten Pkw gehört; das sei keinesfalls das eines wegfahrenden anderen Pkw gewesen. Er habe beim Fahrerfenster geklopft und den Bw aufgefordert, den Motor abzu­stellen, der Schlüssel sei definitiv gesteckt. Dann sei der Bw "ausgezuckt", habe herumzuschreien begonnen und sei mit dem Schlüssel aus dem Fahrzeug gespru­n­gen. Im Verlauf des darauffolgenden Handgemenges sei der Bw festge­nommen und in Handschellen zur PI Traun gebracht worden.

 

Der Bw betonte in der Berufungsverhandlung, er habe keineswegs den Motor gestartet gehabt, sondern habe den Schlüsselbund mit dem Fahrzeugschlüssel aus Wut über den abgenommenen Führerschein auf den Beifahrersitz geworfen. Er habe den Zeugen RP im Lokal anrufen wollen, der ihm für die Taxifahrt nach Hause Geld herausbringen hätte sollen. Das Autoradio sei eingeschaltet gewesen und das funktioniere auch ohne Zündung. Er habe dem Polizisten vorgeworfen, erst nehme er ihm ohne Grund den Führerschein ab und nun wolle er auch noch ungerechtfertigt die Fahrzeugschlüssel. Er habe sich geweigert, diese herauszu­geben und sei mit verschränkten Armen am Fahrzeug gelehnt. Er sei sicher nicht handgreiflich geworden, habe sich aber plötzlich auf dem Boden wiedergefunden und sei mit Handschellen festgenommen worden, was er eigentlich nicht ver­standen habe. Sein T-Shirt sei zerrissen worden und am linken Ellbogen habe er eine Schürfwunde gehabt; ihm habe alles weh getan. Es sei aber richtig, dass er zum Arzt, der bei der PI Traun geholt worden sei, gesagt, habe, er habe keine Verletzung erlitten.      

 

Bei der PI Traun wurde der Bw, der bereits am Parkplatz vom Ml erneut zu einem Alkotest aufgefordert worden war und diesen zunächst verweigert hatte, nochmals zum Alkotest aufgefordert. Dieser wurde um 1.09 Uhr und 1.10 Uhr mit dem bei der PI Traun befindlichen Atemalkoholmessgerät von AI L mit dem Bw durchgeführt und ergab einen günstigsten Atemalkoholwert von 0,35 mg/l.

Außerdem wurde ein Protokoll über die von AI L mit dem Bw durchge­führte Einvernahme angefertigt, das in der Berufungsverhand­lung verlesen wur­de und in dem der Bw den Sachverhalt schildert – auch hier ist von einem Nach­trunk nicht die Rede. Der Bw gab in der Berufungsverhandlung an, er kenne den Inhalt des Protokolls nicht und habe keine Zeit gehabt, es vor dem Unter­schreiben durchzulesen. Er sei außerdem bis 6.00 Uhr Früh ungerechtfertigt bei der PI Traun fest­ge­halten worden, bis ihn eine telefonisch verständigte Freundin abgeholt habe. Kurz vor deren Eintreffen sei ihm das Protokoll zum Unter­schreiben vorgelegt worden.

In der Verhandlung wurde erörtert, dass laut Vermerk auf der Niederschrift diese um 1.13 Uhr, also kurz nach Absolvierung des zweiten Alkotests, begonnen und um 1.50 Uhr beendet wurde. Jede Seite ist von Bw unter­schrieben. Insp L betonte, AI L, der Leiter der PI Traun, habe bis zu ihrem Eintreffen geschla­fen und keine Kenntnis von den Vorkommnissen beim Lokal Spessart gehabt. Die Aussagen in der Niederschrift, bei deren Aufnahme er anwesend gewesen sei, stammten definitiv vom Bw, der sich bei der PI Traun beruhigt habe, sodass ihm die Handschellen abgenommen wurden. Da er über Schmerzen im Rücken geklagt habe, die aber nicht vom Vorfall stammten, sei ein Arzt geholt worden, gegenüber dem er aber eine Verletzung verneint habe – das hat der Bw bestätigt. Laut Insp L hat der Bw, wie üblich, das Protokoll in Ruhe durch­gelesen und dann jede Seite unterschrieben, ohne Änderungen vorzunehmen.   

 

Insp L legte eine Kopie des Führerscheins der Freundin, die den Bw abholte, und auf der handschriftlich vermerkt ist, dass dieser am 23. September 2007, 2.25 Uhr, die Autoschlüssel ausgefolgt wurden, vor. Er erklärte, es habe kein Anlass bestanden, den Bw bis 5.00 Uhr Früh festzuhalten, und er glaube, dass dieser tatsächlich viel früher die PI Traun verlassen habe. 

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung geht der UVS davon aus, dass der Bw gegen 23.00 Uhr seinen Pkw zum Parkplatz des Lokales Spessart gelenkt und dort keinen Alkohol mehr getrunken hat. Da die Polizei von im Lokal Beschäftigten wegen eines "randalierenden Gastes" bereits um 23.10 Uhr verständigt wurde, ist auch nicht anzunehmen, dass der Bw Zeit für den behaupteten Konsum von drei Flaschen Bier gehabt hätte. Als die Beamten gegen 23.25 Uhr, nach 10 bis 15 Minuten Fahrzeit vom PI Traun, beim Lokal eintrafen, wurde der Bw, der im Lokal keine Gelegenheit für einen Alkoholkonsum gehabt hatte, gefragt, wie er dorthin gekommen sei und aufgrund seiner Angaben über die Fahrzeit und dem Alkohol­geruch aus dem Mund erfolgte die Aufforderung zum Alkotest. Ein Nachtrunk scheidet aufgrund der damaligen Angaben des Bw, er habe gegen 18.00 Uhr einmal bei einer Halben Bier getrunken, und seinen Angaben in der Niederschrift vom 23. September 2007 sowie den Aussagen der von ihm geltend gemachten Zeugen RP, CS und TS, die einen Bierkonsum auf dem Parkplatz nicht bestätigen konnten, definitiv aus. Um 23.47 Uhr ergab der vom Ml mit dem Bw durch­geführte erste Alkotest – unbestritten – einen Wert von 0,49 mg/l AAG. Darauf­hin erfolgte nach Inbetriebnahme des Pkw – die Schilderung von Insp L über die von ihm wahrgenommenen Motorengeräusche des Pkw des Bw und den Verbleib des Fahrzeugschlüssels sind glaubwürdig, ebenso die die Aussagen des Bw in der Niederschrift vom 23. September 2007 - die Aufforderung zum zweiten Alkotest. Dieser wurde bei der PI Traun von AI L mit dem Bw durchge­führt und ergab – wieder unbestritten – einen Wert von 0,35 mg/l AAG.

   

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. - In der Zusammenschau der Alkoholbestimmungen der StVO 1960 und des FSG umfasst diese Bestimmung einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,2 g/l (1,2 Pro­mille) oder einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l, aber weniger als 0,6 mg/l.   

 

Unbestritten ist, dass der Bw um 23.00 Uhr des 22. September 2007 ein Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte; den um 23.47 Uhr erzielten günstig­sten AAG von 0,49 mg/l bestritt er ebensowenig wie die Umstände, die zur Aufforderung zum Alkotest geführt haben. Die Nachtrunkbehauptung des Bw geht aufgrund eindeutiger Ergebnisse des Beweisverfahrens ins Leere. Die Voraussetzungen für die Aufforderung zum Alkotest durch den Ml Insp E waren zweifellos gegeben. Bezogen auf die Lenkzeit 23.00 Uhr war daher von einem AAG im Rahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960 auszugehen.

Auf dieser Grundlage besteht kein Zweifel, dass der Bw den ihm zur Last geleg­ten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verant­worten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.  

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 14 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 %o oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Gemäß § 37a FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, zu bestrafen, wer ent­gegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. ...

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist zweifellos davon auszugehen, dass der Bw um 23.57 Uhr den auf dem Parkplatz des Lokals Spessart abge­stellten Pkw  insofern in Betrieb genommen hat, als er den Motor ge­startet hat. Einem neben dem Pkw stehenden Polizeibeamten ist zumutbar, ein von diesem Fahrzeug ausgehendes Motorengeräusch als solches zuzuordnen. Auch hier waren demnach die Voraussetzungen für eine (neuerliche) Aufforder­ung zum Alkotest zweifellos gegeben und hat der Bw diesbezüglich nichts bestritten. Er hat im Anschluss daran bei der PI Traun mit dem dortigen Atem­luft­alkoholmessgerät einen Alkotest absolviert und ein günstigstes Ergebnis um 1.09 Uhr von 0,35 mg/l AAG erzielt. Da zwischen den beiden Atemalkohol­untersuchungen keine Gelegenheit zu Alkoholkonsum bestand, war der etwa 12 Minuten nach Inbetriebnahme des Pkw erzielte Atemluftwert des Bw als Grundlage für den Tatvorwurf heran­zuziehen und daher von einem AAG im Rahmen des § 14 Abs.8 FSG auszu­gehen.

Der Bw hat daher – mit Maßgabe der Ergänzung des Parkplatzes des Lokals S in N als Tatort der Inbetriebnahme im Sinne des § 44a Z1 VStG – auch diesen ihm nunmehr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten zweifellos als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal auch hier von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens keine Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960 von 581 Euro bis 3.633 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, reicht. 

Der Strafrahmen des § 37a FSG reicht von 218 Euro bis 3.633 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses das vom Bw am 31. Oktober 2007 bekanntgegebene Einkommen von 1.300 Euro netto monatlich sowie das Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten berücksich­tigt und im Punkt 1) strafmildernde oder -erschwerende Umstände nicht gefunden, aber im Punkt 2) eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet, zumal der Bw für eine gleichartige Übertretung am 25.8.2007 mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 18.9.2007 bestraft worden sei.

Dazu ist zu sagen, dass die Strafverfügung der BH Linz-Land wegen Übertretung gemäß §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG (VerkR96-32938-2007) – ebenso wie die Strafverfügung der BH Wels-Land wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung (VerkR96-11251-2007) – am 10. Oktober 2007 zugestellt wurde, dh nach dem ggst Vorfall, und der Bw am 22. September 2007 sohin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, was als wesentlicher, bisher nicht beachteter Milderungsgrund zu werten war. Ebenso ist im Sinne des § 34 Abs.1 Z1 StGB strafmildernd zu werten, dass der am 9. September 1988 geborene Bw die Übertretungen zwar nach Vollendung des 18. Lebensjahres aber vor Voll­endung des 21. Lebensjahres begangen hat. Er ist mittlerweile arbeitslos und erhält eine Unterstützung im Ausmaß von 60% von 1.300 Euro.  

 

Unter Bedachtnahme auf all diese Umstände ist eine Strafherabsetzung in beiden Punkten gerechtfertigt, wobei es dem Bw freisteht, bei der Erstinstanz um die Möglich­keit, die Strafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Die  nunmehr verhängten Strafen liegen unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im untersten Bereich des jeweiligen gesetzlichen Straf­rahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw schon im eigenen Interesse in Zukunft vom Lenken eines Fahrzeuges nach Alkoholkonsum abhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren im Verhältnis zu den Geldstrafen herabzusetzen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Nachtrunk nicht erweisbar -> 1) 0,49 mg/l AAG, Inbetriebnahme erfolgt -> 2) 0,35 mg/l -> Bestätigung, aber Strafherabsetzung (Unbescholtenheit, 19 Jahre)

 

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