Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162999/2/Zo/Da

Linz, 21.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R G, geb. , S, vom 5.3.2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 19.2.2008, VerkR96-2809-2007, wegen zwei Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

III.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er, wie bei einer Kontrolle am 14.8.2007 um 9.10 Uhr auf der B127 bei km 30,350 festgestellt wurde, als gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Spedition G W GmbH mit dem Sitz in L als Beförderer mit dem LKW mit dem Kennzeichen , welcher von Herrn J A gelenkt wurde, das gefährliche Gut, und zwar 1 Kanister mit einem Nenninhalt von 30 Liter UN 1789, Chlorwasserstoffsäure 8, II, befördert und es unterlassen habe, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG sich zu vergewissern, dass

1. die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Die Feuerlöscher waren nicht auf der Beförderungseinheit angebracht. Es wurden zwei ordnungsgemäße Feuerlöscher à 6 kg mitgeführt, jedoch waren diese nicht auf der Beförderungseinheit sondern in den Staukasten hinter dem linken Hinterrad aufeinandergestapelt gelegt worden. Bei der Entfernung des Sicherungssplintes des Staukastendeckels fiel der Deckel zu Boden, sodass die Feuerlöscher herausfielen.

2. das erforderliche Beförderungspapier ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke mangelhaft weil diese mit 3H1/KAN anstatt "Kanister" angeführt war.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Übertretung gemäß § 13 Abs.1a Z3 GGBG sowie Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR sowie zu 2. eine solche nach § 13 Abs.1a Z2 GGBG sowie Absatz 5.4.1.1.1 lit.e ADR begangen, weshalb über ihn zu 1. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) sowie zu 2. eine Geldstrafe von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden), jeweils gemäß § 27 Abs.2 Z8 GGBG verhängt wurde.

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Berufungswerber auf seine Stellungnahme vom 18.2.2008. Weiters sei seiner Meinung nach in der Zwischenzeit Verjährung eingetreten.

 

In der angeführten Stellungnahme hat der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die Feuerlöscher entsprechend Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR so verstaut waren, dass sie gegen Witterungseinflüsse geschützt waren. Bezüglich der Beschreibung der Versandstücke sei diese vom Auftraggeber in der angeführten Form übermittelt worden. Die Buchstaben "KAN" stehen als Abkürzung für Kanister. Er ersuchte in diesem Punkt um eine Ermahnung gemäß § 21 VStG.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Herr J A lenkte zur Vorfallszeit den angeführten LKW und beförderte mit diesem u.a. einen Kanister mit 30 l des Gefahrstoffes UN 1789, Chlorwasserstoffsäure 8, II. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass sich die beiden 6 kg Feuerlöscher in einem Staukasten hinter dem linken Hinterrad befanden. Bei der Entfernung des Sicherungssplintes dieses Staukastendeckels fiel der Deckel zu Boden, sodass die Feuerlöscher heraus fielen. In dem vom Lenker mitgeführten Beförderungspapier war der Kanister mit der Bezeichnung "3H1/KAN" angegeben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR müssen die Feuerlöschgeräte so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgerät so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist.

 

Gemäß Absatz 5.4.1.1.1 lit.e ADR muss auf dem Beförderungspapier u.a. die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke angegeben sein. UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden.

 

5.2. Bezüglich der vom Berufungswerber geltend gemachten Verjährung ist vorerst darauf hinzuweisen, dass ihm die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen mit Schreiben vom 5.2.2008 vorgehalten wurden und er sich zu diesen auch gerechtfertigt hat. Dieser Tatvorwurf erfolgte vor Ablauf der Verjährungsfrist, sodass die Übertretungen nicht verjährt sind.

 

Bezüglich der Feuerlöscher ist darauf hinzuweisen, dass diese so auf der Beförderungseinheit angebracht sein müssen, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Damit ist aber nicht ausdrücklich verlangt, dass sie im Führerhaus oder sonst an einer bestimmten Stelle der Beförderungseinheit angebracht sein müssen. Die Anbringung muss eben so erfolgen, dass der Fahrzeuglenker die Feuerlöscher leicht erreichen kann. Diesem Regelungszweck ist mit der Lagerung in einem Staukasten hinter dem linken Hinterrad ausreichend entsprochen. In diesem Staukasten sind die Feuerlöscher auch so weit gegen Witterungseinflüsse geschützt, dass dadurch ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Diese Lagerung entsprach daher den Forderungen des Unterabschnittes 8.1.4.5 ADR. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sicher zweckmäßig wäre, die Feuerlöscher im Staukasten so zu sichern, dass sie beim Öffnen des Deckels nicht herab fallen. Bei diesem Herabfallen könnte unter Umständen die Funktionsfähigkeit der Feuerlöscher beeinträchtigt werden. Im konkreten Fall ist aber zu berücksichtigen, dass auch nach den Angaben in der Anzeige sich die Feuerlöscher in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden haben.

 

Die Bezeichnung des mitgeführten Gefahrgutes mit der Buchstabenkombination "3H1/KAN" entspricht nicht vollständig den Anforderungen des Absatzes 5.4.1.1.1 ADR. Es hätte das Wort "Kanister" ausgeschrieben werden müssen. Die (richtige) Angabe des UN Verpackungscodes (3H1) ändert nichts daran, dass das Versandstück mit dem vollen Wortlaut bezeichnet werden muss. Der Berufungswerber hat damit als Beförderer gegen diese Vorschrift verstoßen. Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche sein Verschulden ausschließen würden. Der Umstand, dass diese Bezeichnung auch vom Auftraggeber unvollständig übermittelt wurde, befreit den Berufungswerber nicht davon, die Richtigkeit des Beförderungspapiers zu überprüfen.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Diese Bestimmung ist auch für den UVS anwendbar. Die unvollständige Bezeichnung des Kanisters hat im konkreten Fall keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen. Auch bei einem Einsatzfall hätten sich daraus für die Einsatzkräfte keine Probleme ergeben dürfen, weil ohnedies klar war, dass eben 30 l Chlorwasserstoffsäure befördert werden. Ob sich dieses Gefahrgut nun in einem Fass, in einem Kanister oder in einem anderen geeigneten Behältnis befindet, ist für die Einsatzkräfte wohl von untergeordneter Bedeutung, wobei anhand der Angabe im Beförderungspapier "KAN" ohnedies für jeden mit Gefahrgut Betrauten naheliegend ist, dass es sich um einen Kanister gehandelt hat. Es konnte daher hinsichtlich dieser Übertretung von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine Ermahnung erschien jedoch erforderlich, um den Berufungswerber für die Zukunft dazu zu verhalten, dem Beförderungspapier genauere Beachtung zu schenken.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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