Linz, 21.04.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M, geb. , U, P vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. O H, D, K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 04.03.2008, VerkR96-841-2008, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
1. Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs-übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO) ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
2. Betreffend Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
(Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)
- Geldstrafe .................................................................... 872,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................... 87,20 Euro
959,20 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................ 10 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
1. "Sie haben am 11.01.2008 um 01.15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KI-.... im Gemeindegebiet von P., auf der P. Straße L... bis zu Strkm ... gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt Ihres Blutes (wie eine Rückrechnung durch die Amtsärztin auf den Unfallszeitpunkt ergab) 1,2 Promille oder mehr, aber weniger als 1,6 Promille, nämlich 1,32 Promille betragen hat.
2. Sie haben am 11.01.2008 um 01.15 Uhr bei der in Punkt 1. genannten Fahrt als Lenker eines Fahrzeuges dieses so weit rechts gelenkt, dass dadurch Sachschaden verursacht wurde. Beschädigt wurde ein Baum.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO
zu 2. § 7 Abs. 1 erster Satz i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe in Euro Ersatzfreiheitsstrafe gem. §
zu 1. 872,00 10 Tage 99 Abs. 1a StVO
zu 2. 100,00 2 Tage 99 Abs. 3 lit. a StVO
Ferner haben Sie gem. § 64 VStG zu zahlen:
87,20 Euro + 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des
Verwaltungsstrafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:1.069,20 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.03.2008 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Bw lenkte am 11.01.2008 um 01.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der – siehe erstinstanzliches Straferkenntnis – P. Straße bei Strkm. .... An dieser Straßenstelle kam er rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen zwei Bäume.
Dabei entstand an dem vom Bw gelenkten PKW Totalschaden.
Die beim Bw – mittels Alkomat – um 04.50 Uhr erfolgte Messung der Atemluft hat einen Alkoholisierungsgrad von (niedrigster Wert) 0,48 mg/l ergeben.
Rückgerechnet auf den Lenkzeitpunkt – Abbauwert/Stunde: 0,05 bis 0,06 mg/l – ergibt sich ein Atemluftalkoholgehalt von mehr als 0,6 mg/l bzw. umgerechnet ein Blutalkoholgehalt von mehr als 1,2 Promille.
Am 18.04.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreterin, die Zeugin und Meldungslegerin, Frau Insp. V. H., PI P. sowie als weitere Zeugin, Frau B. M. (= Ehegattin des Bw) teilgenommen haben.
In der über diese mVh erstellten Niederschrift wurden die Stellungnahmen des Bw sowie die Aussagen der Zeugen aufgenommen.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung gegen Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO) zurückgezogen.
Im Übrigen wurde die Berufung aufrecht erhalten.
Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 StVO) ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
(Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO) ist auszuführen:
§ 7 Abs.1 erster Satz StVO lautet:
"Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist."
Der Bestimmung des § 7 StVO kann nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn soweit als in dieser Gesetzesstelle umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten – nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen.
Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von Sachen – hier: rechts von der Fahrbahn befindlicher Bäume – lässt sich daraus nicht ableiten!
VwGH vom 10.10.1995, 95/02/0276.
Betreffend Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher
· der Berufung stattzugeben
· das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und
· auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
Zu Punkte 1. und 2.:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler