Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163102/2/Zo/Jo

Linz, 23.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau A E, geb. , O vom 13.03.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 28.02.2008, Zl. VerkR96-8064-2007, wegen Zurückweisung des Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem angefochtenen Bescheid den am 08.01.2008 abgesendeten Einspruch der Berufungswerberin gegen die Strafverfügung vom 11.10.2007, VerkR96-8064-2007, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Die Berufungswerberin hat dagegen rechtzeitig eine Berufung eingebracht, in welcher sie zu den ihr in der Strafverfügung vorgeworfenen Punkten inhaltlich Stellung genommen hat.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen die Berufungswerberin wurde wegen mehrerer verkehrsrechtlicher Übertretungen eine Anzeige erstattet. Wegen dieser Übertretungen hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit der Strafverfügung vom 11.10.2007, Zl. VerkR96-8064-2007, fünf Geldstrafen in Höhe von insgesamt 378 Euro verhängt. Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin im Rechtshilfeweg unter Einschaltung der Regierung der O durch ein Organ der d Post am 12.12.2007 zugestellt. In dem dazu von der Regierung der O verwendeten Begleitschreiben befindet sich unter anderem folgender Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass wir zu dem Inhalt keine Auskünfte geben können. Von unserer Behörde wird lediglich die Zustellaufgabe übernommen. Überweisungen und Zahlungen, Anfragen und Rechtsbehelfe etc. sind direkt an die ausländische Behörde zu richten. Wir bearbeiten weder Einsprüche noch sonstige Schreiben, die sich auf die Zustellung beziehen und können diese auch nicht an die zuständige ausländische Behörde weiterleiten.

 

Trotz dieses Hinweises richtete die Berufungswerberin ihren Einspruch vom 14.12.2007 an die Regierung der O, von welcher er an die Berufungswerberin zurückgesendet wurde. Die Berufungswerberin hat daraufhin ihren Einspruch an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gerichtet, wobei sie diesen aber vorerst am 07.01.2008 nicht ausreichend frankiert und letztlich am 08.01.2008 zur Post gegeben hat.

 

Sie wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit Schreiben vom 07.02.2008 auf die vermutliche Verspätung hingewiesen und hat dazu angeführt, dass sie den Brief ihrem Sohn mitgegeben und dieser ihn im Auto habe liegen lassen. Danach habe sie ihn zu niedrig frankiert, weshalb er wieder zurückgekommen sei und erst danach habe sie ihn aufgegeben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Die Berufungswerberin hat ihren – ursprünglich rechtzeitigen – Einspruch an die Regierung der O gerichtet. Bereits aus der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ergibt sich, dass der Einspruch an jene Bezirkshauptmannschaft zu richten ist, welche die Strafverfügung erlassen hat. Auch im Begleitschreiben, welches die Regierung der O der Zustellung angeschlossen hat, wird deutlich darauf hingewiesen, dass Rechtsbehelfe direkt an die ausländische Behörde zu richten sind. Es hätte der Berufungswerberin daher ausreichend klar sein müssen, dass sie ihren Einspruch direkt an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu senden hat. Die Fristversäumnis ergibt sich zwar nur aus der falschen Adressierung des Einspruches, allerdings hat sich die Berufungswerberin diesen Umstand selbst zuzurechnen, weil sie sowohl von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als auch von der Regierung der O darauf hingewiesen wurde, an welche Stelle der Einspruch zu richten ist. Mit der Postaufgabe wird die Frist nur dann gewahrt, wenn das Schreiben an die richtige Adresse gesendet wird.

 

Ihr Einspruch wurde daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen, weshalb auch ihre Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine inhaltliche Beurteilung des Vorfalles wegen der verspäteten Einspruchserhebung nicht zulässig ist. Der UVS kann daher nicht näher auf das Vorbringen der Berufungswerberin eingehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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