Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163113/2/Bi/Se

Linz, 21.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M Ö, L, vom 14. März 2008 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 3. März 2008, S, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 72 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungs­besitzer des Kfz  auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zugestellt am 12.7.2007, dh bis zum 28.7.2007 – Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kfz am 22. März 2007 um 12.05 Uhr gelenkt hat.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe nach Erhalt des Schreibens am 12.7.2007 nach bestem Wissen und Gewissen per Mail geantwortet. Er habe ausgeführt, dass er selbst nicht das Kfz gelenkt habe, weil er zu dieser Zeit in Salzburg seinem Studium nachgekommen sei und nicht wisse, wer es gelenkt habe(n könnte). Er habe diese Aussage auch vor der BPD Linz zu Protokoll gegeben. Die Strafe sei ungerechtfertigt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Anzeige des Meldungslegers RI C K (Ml) am 22. März 2007, 12.05 Uhr, der Pkw  von einem jüngeren Mann in Linz, H, stadtauswärts auf der Nebenfahrbahn mit ca 20 km/h gelenkt worden sei, wobei dieser ein Kleinkind auf dem Schoß sitzen hatte. Der Ml habe von seinem Standort beim Haus L nicht erkennen können, ob der Lenker des Pkw selbst angegurtet gewesen sei.

Der Bw wurde, da er gegen die Strafverfügung der Erstinstanz wegen des Vor­wurfs der Beförderung eines Kindes ohne Rückhalteeinrichtung fristgerecht Einspruch erhob, mit Schreiben der Erstinstanz vom 10. Juli 2007 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer des Pkw  aufgefordert, Lenker­auskunft für den 22. März 2007, 12.05 Uhr, zu erteilen. Dabei wurde ihm die Gesetzesbestimmung insofern dargelegt, als er, wenn er die Auskunft selbst nicht erteilen könne, jene Person zu benennen habe, welche die Auskunft erteilen könne – diese treffe dann die Auskunftspflicht. Er mache sich strafbar, wenn er Name und Adresse des Lenkers bzw des Auskunftspflichtigen nicht, unrichtig oder nicht fristgerecht nenne. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 12. Juli 2007 von der Gattin des Bw in Empfang genommen. Der Bw erteilte mit Mail vom 12. Juli 2007 die Auskunft, er selbst habe den Pkw zum angefragten Zeitpunkt nicht lenken können, weil er in Salzburg seinem Studium nachgekommen sei. Seine Gattin Mag. Barbara Ö. habe einen Schlüssel zur gemeinsamen Benützung des Fahrzeuges, diese sei als Täterin aber auszuschließen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Auf­zeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsver­weigerung zurück.

Der Bw hat sich selbst als Lenker ausgeschlossen und seine Gattin als Inhaberin des Fahrzeugschlüssels bezeichnet, wobei sich schon aus der Anzeige ergeben hat, dass der Ml einen Mann als Lenker gesehen hat. Damit scheidet die Gattin zwar als Lenkerin aus, aber nicht als Auskunftsperson – noch dazu als Inhaberin eines Fahrzeugschlüssels. Der Tatvorwurf, der Bw habe keine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilt, geht damit ins Leere. Ein Tatvorwurf, der Bw habe eine unrich­tige Lenkerauskunft erteilt, wurde dem Bw nicht gemacht und kann darü­ber nach dem bisherigen Verfahrensstand keine Aussage getroffen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrens­kosten naturgemäß nicht an fallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Bw hat keinen Lenker genannt, aber Auskunftsperson -> Einstellung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum