Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350009/18/Lg/Ba

Linz, 08.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G F R, P, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G U, W, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 21. Mai 2007, GZ. UR96, betreffend eine Bestrafung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, BGBl.I Nr. 115/1997 – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. und 8. April 2008 – zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

Zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 800 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, Personenkraftwagen, die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 85 km/h (bei Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz) überschritten habe. Als Tatort ist angegeben: Gemeinde Enns, Autobahn, Enns Nr. 1 bei km 156,810 in Fahrtrichtung Salzburg, als Tatzeit: 17.2.2007, 15:12 Uhr. Der Berufungswerber habe dadurch § 30 Abs.1 IG-L, iVm § 3 Abs.1 LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 3/2007, verletzt und sei gemäß § 30 Abs.1 Z 4 IG-L in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung wird auf eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. vom 20.2.2007 verwiesen. Von der Möglichkeit der Rechtfertigung habe der Berufungswerber, trotz Aufforderung, nicht Gebrauch gemacht.

 

2. In der Berufung wird die Richtigkeit der Messung, die richtige Eichung des Messgeräts, die Identität des fotografierten Fahrzeugs sowie die Betroffenheit eines Fahrzeugs des Berufungswerbers durch die Messung bestritten. Von der Möglichkeit zur Rechtfertigung habe der Berufungswerber nicht Gebrauch gemacht, da er zur damaligen Zeit aus beruflichen Gründen ortsabwesend gewesen sei. Im Übrigen wird die Höhe der verhängten Strafe bekämpft.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt die erwähnte Anzeige der Landeslehrverkehrsabteilung OÖ. bei, die den gegenständlichen Tatvorwurf enthält.

 

Ferner liegt dem Akt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.3.2007 bei, welche hinterlegt aber nicht behoben wurde.

 

Ferner liegt dem Akt das gegenständliche Straferkenntnis bei, welches laut weiterer Beilagen am 16.7.2007 persönlich ausgefolgt wurde.

   

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch das zuständige Mitglied Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung änderte der Berufungswerber seine Rechtfertigung dahingehend, dass er das gegenständliche Fahrzeug zur gegenständlichen Zeit am gegenständlichen Ort nicht gelenkt habe. Dem Vorhalt, dass der Berufungswerber diese Behauptung nicht bereits früher geltend gemacht habe (bzw. dass diese Behauptung nicht zum Gegenstand der Berufung gemacht wurde), beantwortete der Berufungswerber mit dem Hinweis auf Kommunikationsdefizite im Verkehr mit dem Rechtsanwalt. Jedenfalls habe er der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft (im Führerscheinentzugs­verfahren) telefonisch mitgeteilt, nicht der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein (was von dieser Sachbearbeiterin nach Rückfrage durch den Unabhängigen Verwaltungssenat bestätigt wurde).

 

Der Berufungswerber habe damals aus beruflichen Gründen hauptsächlich in W gewohnt und sei nur selten "nach Hause" (gemeint: nach G zum gemeinsamen Wohnsitz mit der Lebensgefährtin A S) gefahren. Dies sei auch der Grund für die Zustellprobleme im erstinstanzlichen Verfahren. Das gegenständliche Fahrzeug habe damals der Unternehmensangehörige R G W für seine zahlreichen Fahrten nach D zur Verfügung gehabt; W sei nunmehr überhaupt in D für das Unternehmen tätig.

 

A S sagte aus, im Februar 2007 sei der Berufungswerber "fast nie" (zur damaligen Zeit: maximal zwei Mal pro Monat) nach G gekommen. Am 17. Februar 2007 sei der Berufungswerber jedenfalls nicht nach Hause gekommen. Dies könne die Zeugin auf Grund der Seltenheit der Heimfahrten des Berufungswerbers aus der Erinnerung heraus sagen. Dass der Berufungswerber bei seinen Heimfahrten den gegenständlichen Pkw benutzte, vermochte die Zeugin jedoch nicht auszuschließen.

 

Der Zeuge R G W sagte aus, er habe das gegenständliche Fahrzeug Ende November oder Anfang Dezember 2006 übernommen. Er habe sich dieses Fahrzeugs wegen dessen besonderer Eignung (C mit A) für die (näher geschilderten) Zwecke des Zeugen ausgewählt. Bis August 2007 habe der Zeuge hauptsächlich dieses Fahrzeug für seine Fahrten von W nach D und zurück benutzt.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zu prüfen ist, ob der Berufungswerber (im Hinblick auf Tatzeit und Tatort) der Lenker des gegenständlichen Fahrzeugs war. Dies erscheint auf Grund der Verfügungsbefugnis des Berufungswerbers über das Fahrzeug sowie im Hinblick auf Fahrten des Berufungswerbers von W nach G möglich. Dagegen spricht jedoch, dass die Argumentation des Berufungswerbers, damals habe W das gegenständliche Fahrzeug benutzt, von letzterem unter Wahrheitspflicht bestätigt wurde, und zwar dahingehend, dass der Zeuge das Fahrzeug zur damaligen Zeit zur Verfügung gehabt habe und es für seine häufigen Fahrten nach D benutzt habe. Dazu kommt, dass die Zeugin A S (ebenfalls unter Wahrheitspflicht) ausschloss, dass der Berufungswerber sich zur fraglichen Zeit auf der Heimfahrt (mithin: auf der fraglichen Strecke) befand.

 

Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber gegenständlich nicht Lenker des Fahrzeugs war. Umso weniger könnte die gegenteilige Annahme mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit unterstellt werden (in dubio pro reo). Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

  

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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