Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162865/4/Kei/Ps

Linz, 23.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des G L W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M L und DDr. K R H, S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Jänner 2008, Zl. VerkR96-1704-2007, zu Recht:

 

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. auf 80 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. auf 40 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. auf 168 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 4. auf 8 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 5. auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 152 Euro (= 40 Euro + 20 Euro + 84 Euro + 4 Euro +4 Euro) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 21.02.2007, um 11.45 Uhr, des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen, mit Anhänger, Kennzeichen, auf der B 148, bei Str.Km 36.300, im Gemeindegebiet von 5280 Braunau am Inn, wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen haben. Es wurde festgestellt,

1.       dass Sie als Fahrer nicht innerhalb eines jeden Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes:

a)  am 14.02.2007, 06.47 Uhr, Ruhezeit am 14.02.2007 von 18.27 Uhr bis 21.18 Uhr, das sind 2 Stunden 52 Minuten;

b)  am 15.02.2007, 06.47 Uhr, Ruhezeit am 15.02.2007 von 21.09 Uhr bis 16.02.2007, 05.27 Uhr, dass sind 8 Stunden 19 Minuten;

c)   am 19.02.2007, 00.46 Uhr, Ruhezeit am 19.02.2007 von 20.48 Uhr bis 20.02.2008, 00.46 Uhr, dass sind 3 Stunden 58 Minuten;

d)  am 20.02.2007, 05.19 Uhr, Ruhezeit am 20.02.2007 von 18.24 Uhr bis 21.02.2007, 01.26 Uhr, dass sind 7 Stunden 3 Minuten.

2.       dass Sie als Fahrer nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit eingelegt haben, keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, welche in der Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so eingefügt sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

Sie haben am

a)  14.02.2007 innerhalb einer Lenkzeit von 07.17 Uhr bis 12.45 Uhr, das sind 5 Stunden 29 Minuten, lediglich 34 Minuten Lenkpause eingehalten;

b)  16.02.2007, innerhalb einer Lenkzeit von 15.48 Uhr bis 21.21 Uhr, das sind 5 Stunden 43 Minuten ledigleich 19 Minuten Lenkpause eingehalten;

c)  19.02.2007, innerhalb einer Lenkzeit von 00.46 Uhr bis 05.45 Uhr, das sind 4 Stunden 59 Minuten, lediglich 26 Minuten Lenkpause eingehalten;

d)  21.02.2007, innerhalb einer Lenkzeit von 01.27 Uhr bis 09.25 Uhr, das sind 7 Stunden 58 Minuten, keine Lenkpause einhalten.

3.       dass Sie als Fahrer die erlaubte Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten haben:

a)  am 14.02.2007, von 07.17 Uhr bis 16.02.2007, 21.21 Uhr, eine Tageslenkzeit von insgesamt 29 Stunden 31 Minuten;

b)  am 19.02.2007, von 00.46 Uhr bis 20.47 Uhr, eine Tageslenkzeit von insgesamt 11 Stunden 13 Minuten;

c)  am 20.02.2007, von 06.11 Uhr bis 21.02.2007, 11.40 Uhr, eine Tageslenkzeit von insgesamt 13 Stunden 56 Minuten.

4.       dass Sie das Schaublatt vom 19.02.2007, 00.46 Uhr bis 20.02.2007, um 17.05 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen und um 17.07 Uhr wieder unsachgemäß eingelegt haben.

5.       dass Sie das Schaublatt datiert mit 20./21.02.2007 am 20.02.2007, um 17.05 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen und um 17.07 Uhr wieder unsachgemäß eingelegt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.       Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85 iVm. § 134 Abs. 1 KFG 1967

2.       Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85 iVm. § 134 Abs. 1 KFG 1967

3.       Art. 7 Abs. 1 EG-VO 3820/85 iVm. § 134 Abs. 1 KFG 1967

4.       Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85 iVm. § 134 Abs. 1 KFG 1967

5.       Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85 iVm. § 134 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von :

1.       400 Euro

2.       200 Euro

3.       840 Euro

4.         40 Euro

5.         40 Euro

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

1.        8 Tage

2.        4 Tage

3.       16 Tage

4.       18 Stunden

5.       18 Stunden

Gemäß

1. u. 5. § 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen

1.       40 Euro

2.       20 Euro

3.       84 Euro

4.       4 Euro

5.       4 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

1.672 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorgelegten Verwaltungsakt – dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt mit Schreiben vom 28. Jänner 2008, Zl. VerkR96-1704-2007 und mit Schreiben vom 25. März 2008, Zl. VerkR96-1704-2007 – und in das Schreiben des Berufungswerbers (Bw) vom 11. April 2008 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 1.280 Euro brutto pro Monat (inklusive 396 Euro Verpflegungspauschale), er wohnt allein in seinem Elternhaus und er hat die für dieses Haus anfallenden Kosten zu tragen.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe ist insgesamt angemessen.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde zu hoch bemessen. Sie war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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