Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162967/6/Sch/Ps

Linz, 23.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H, geb. am, P, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Jänner 2008, Zl. VerkR96-11212-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Jänner 2008, Zl. VerkR96-11212-2007, wurde über Herrn R H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, verhängt, weil er es am 19. November 2007 um 08.40 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8, auf Höhe Km. 24,900, als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen unterlassen habe dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, indem das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn M L gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 18.000 kg durch die Beladung um 6.710 kg – nach Abzug der Messtoleranz – überschritten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

An der zugrundeliegenden Polizeianzeige fällt auf, dass in der Rubrik "Fahrzeugdaten laut Anzeige" von einem Sattelzugfahrzeug die Rede ist, bei der Darstellung der Tat wird das Fahrzeug andererseits als "Lastkraftwagen" bezeichnet.

 

In der Kopie des vom Berufungswerber mit dem Rechtsmittel vorgelegten Zulassungsscheins scheint ebenfalls die Bezeichnung "Lastkraftwagen" auf. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit Schreiben vom 17. März 2008 mitgeteilt, dass bei der Zulassung des Fahrzeuges eine unzutreffende Bezeichnung in den Zulassungsschein Eingang gefunden habe. Tatsächlich handle es sich um ein Sattelzugfahrzeug, die Zulassungsstelle habe zwischenzeitig bereits einen neuen Zulassungsschein ausgestellt. Dieser wurde in Kopie der Berufungsbehörde auch vorgelegt. Dort findet sich demnach der Eintrag "Sattelzugfahrzeug".

 

Damit ist nunmehr auch in formeller Hinsicht geklärt, dass bei der Amtshandlung die Verwiegung eines Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger) stattgefunden hat. Dabei wurde eine Überladung des Sattelzugfahrzeuges festgestellt, nicht jedoch auch des Sattelanhängers. Nach den Angaben des Berufungswerbers kann davon ausgegangen werden, dass möglicherweise die unzweckmäßige Verteilung der Ladung auf der Ladefläche des Anhängers Ursache für die Überladung des Zugfahrzeuges gewesen sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es entgegen der offenkundigen Ansicht des Berufungswerbers nicht darauf ankommt, ob die Fahrzeugkombination insgesamt überladen war, sondern jedes Fahrzeug für sich diesbezüglich relevant ist. Dies ergibt sich schon aus der Textierung des § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967. Auch der Verwaltungsgerichtshof unterscheidet in diesem Sinne in seiner Judikatur (vgl. etwa VwGH 26.02.2003, Zl. 2001/03/0372). Bei der Ermittlung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Sattelkraftfahrzeuges sind zwar, und hier ist dem Berufungswerber zuzustimmen, die höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge zu addieren, allerdings ist dann wieder eine der beiden, wenn nicht gleich, die höhere der höchstzulässigen Sattellasten zu subtrahieren (vgl. § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967).

 

Diese Erwägungen mussten aber angesichts dessen in den Hintergrund treten, dass dem Berufungswerber im gesamten erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren stets die Überladung eines Lastkraftwagens vorgeworfen wurde, kraft der Definition des § 2 Abs.1 Z8 KFG 1967 ist der Begriff des "Sattelzugfahrzeug" aber ausdrücklich vom Begriff "Lastkraftwagen" nicht umfasst. Der Tatvorwurf in einem Strafbescheid wie dem gegenständlichen hat zur Konkretisierung der Tat die korrekte Fahrzeugbezeichnung zu enthalten. Der Vollständigkeit halber soll hier noch angeführt werden, dass auch das von der Erstbehörde angenommene höchstzulässige Gesamtgewicht des beanstandeten Fahrzeuges vom Eintrag im Zulassungsschein – wenngleich unbedeutend – abweicht.

 

Der Berufung war daher zusammenfassend aus der obigen formalen Erwägung Folge zu geben, einer entsprechenden Spruchänderung im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens stand die Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG entgegen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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