Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251484/3/Wim/Pe/Ps

Linz, 18.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Dr. E D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J R, W, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.7.2006, Gz. 6832/2006, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (ASchG) zu Recht erkannt:

 

 

I.            Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben, von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und das Verfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 18.7.2006, Gz. 6832/2006, über Herrn Dr. E D, G, L, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er zu verantworten habe, dass der rumänische Staatsbürger P V als Haushaltshilfe von 17.1.2006 bis zumindest 7.3.2006 ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag von 50 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie fehlendes Verschulden behauptet.

 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Die vom Oö. Verwaltungssenat am 18.4.2008 durchgeführte Anfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass der Berufungswerber verstorben ist. Aufgrund des Vorliegens dieses Strafaufhebungsgrundes war gegenständliches Verfahren unter Hinweis auf die oben zitierte Gesetzesstelle einzustellen.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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