Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320152/2/Wim/Pe

Linz, 22.04.2008

Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J B,  P, vom 31.10.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18.9.2007, Zl. N96-3-2006, wegen Übertretung des O.ö. Naturschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird  stattgegeben, das Straferkenntnis  aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24, 45 Abs. 1 Z. 3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Perg vom 18.9.2007 wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) vorgeworfen, dass er in der Zeit vom 1. März bis 30. April 2006 auf den Parzellen, und, alle KG O, Marktgemeinde R, Schüttungen durchgeführt habe. Diese Ablagerungen befänden sich im 50-m-Uferschutzbereich eines rechtsufrigen Zubringers zum Poneggenbach. Er habe damit einen verbotenen Eingriff in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt durchgeführt, weil es hiefür keine bescheidmäßige naturschutzbehördliche Feststellung gem. § 10 Abs. 2 OÖ. NSchG gegeben habe. Die Angaben würden sich auf den Aktenvermerk des forsttechnischen Dienstes vom 9.5.2006, des Bezirksbeauftragten für Natur-und Landschaftsschutz vom 20.10.2006 und auf die Verhandlungsschrift der BH Perg vom 28.11.2006 stützen.

 

Der Bw habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 56 Abs. 3 Z. 2 und § 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 des OÖ. NSchG begangen, weshalb über ihn gem. § 56 Abs. 3 NSchG eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 15 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, zugestellt am 17.10.2007, richtet sich die    rechtzeitig eingebrachte Berufung.

Der Bw führte aus, dass die Schüttungen ohne sein Wissen von der Fa. K durchgeführt worden seien. Nach Bekanntwerden habe er sofort die Entfernung veranlasst. Dies sei auch anstandslos erledigt und von der Behörde zur Kenntnis genommen worden.

Die Böschung sei nach starken Regenfällen abgerutscht und habe das angeblich schützenswerte Gewässer verschüttet. Es sei die Räumung mit einem Minibagger veranlasst worden und mit dem Naturschutzbeauftragten vereinbart worden, dass abgeschwemmtes Erdreich wieder aufgefüllt werden könne.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Schreiben vom 15.11.2007 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie in das Digitale Oberösterreichische Rauminformationssystem (DORIS).

Bereits aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht notwendig ist (§ 51e Abs. 2 Z. 1 VStG).

4. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Entsprechend einem Aktenvermerk des forsttechnischen Dienstes vom 9.5.2006 hat der Bw zwischen 1.3. und 30.4. auf der Waldparzelle , KG O auf einer Fläche von 150 eine Aufschüttung von Aushubmaterial durchgeführt. Aus einem weiteren Aktenvermerk des Naturschutzbeauftragten vom 20.10.2006 ergibt sich, dass im Bereich der Parzellen ,  und , alle KG O, mehrere hundert, wenn nicht 1000 Kubikmeter Erdaushubmaterial abgelagert wurde. Ein Großteil befindet sich im 50-m-Schutzbereich eines rechtsufrigen Zubringers des Poneggenbaches, welcher in die Aist mündet. Teile der Schüttungen sind auf Waldboden erfolgt.

Der Bw wurde mit Schreiben vom 31.10.2006 zur Rechtfertigung aufgefordert, wobei ihm Folgendes vorgeworfen wurde: Ausführung eines Eingriffes in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt im 50-m-Schutzbereich eines Gewässers (rechtsufriger Zubringer zu dem in die Aist mündenden Poneggenbach) durch Ablagerung von mehreren 100 m³ (wenn nicht 1000 m³) Erdaushubmaterial auf einer Fläche von mehreren 100 im Bereich der Parzellen Nr. ,  und , alle KG O, Marktgemeinde R, in der Zeit seit 1. März bis 18.10.2006, ohne die hiefür erforderliche bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001. Im Akt befindet sich weiters eine Niederschrift vom 14.11.2006, welche sich auf die wegen dieser Ablagerungen durchgeführten Entfernungsverfahren bezieht. Weitere Verfolgungshandlungen, insbesondere die im Straferkenntnis angeführte Verhandlungsschrift vom 28.11.2006 befinden sich nicht im Akt.

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

5.2.  Die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass einem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung so konkret vorgeworfen wird, dass er auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten kann und rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Bezogen auf die Ablagerung von Aushubmaterial im 50-m-Schutzbereich eines Baches bedeutet dies, dass der Tatvorwurf hinsichtlich Zeit und Ort soweit konkretisiert werden muss, dass auch für einen objektiven Betrachter klar ist, welche Ablagerungen gemeint sind. Es ist daher eine Klarstellung insbesondere des örtlichen Bereiches der Ablagerung notwendig. Im konkreten Fall fehlen im Straferkenntnis sämtliche Angaben zur Menge und dazu, in welchem Bereich der 3 angeführten Parzellen sich diese befinden. Im Hinblick darauf, dass die 3 Parzellen eine Gesamtgröße von mehr als 22.000 haben und die Ablagerungen (nur) eine Fläche von mehreren 100 betroffen haben, wäre eine nähere Konkretisierung notwendig gewesen. Dies umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass vorerst im AV des forsttechnischen Dienstes nur von der Parzelle  und Ablagerungen von 150 die Rede war, während im AV des Naturschutzbeauftragten 3 Grundstücke und Ablagerungen von mehreren hundert Quadratmetern angeführt sind. Im Akt befinden sich zwar Fotos und eine Planskizze betreffend die Ablagerungen auf Grundstück Nr. , diese wurden dem Bw aber – zumindest laut Akteninhalt – nicht zur Kenntnis gebracht. Bezüglich der Ablagerungen auf den beiden anderen Grundstücken fehlen nähere Angaben – mit Ausnahme des Hinweises auf den 50-m-Schutzbereich – zur Gänze.  

Damit ist nicht auszuschließen, dass wegen dieser (unbestimmten) Ablagerungen oder wegen möglicher anderer Ablagerungen auf denselben Grundstücken der Bw nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Der Tatvorwurf in der aktenkundig einzigen Verfolgungshandlung, nämlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.10.2006, entspricht also nicht den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG, weshalb bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Das Verfahren war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

6. Bei diesem Ergebnis  entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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