Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350026/8/Wim/Ps

Linz, 21.04.2008

Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn E S, W, vom 13.11.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, UR96-259-2007, wegen Übertretung des Immissions­schutzgesetzes-Luft zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden, herabgesetzt.

Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag reduziert sich auf 25 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe+Kosten) beträgt daher 275 Euro.

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 24 und 51, 64 und 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land vom 25.10.2007, UR96-259-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, eine Verwaltungs­strafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er am 9.2.2007 um 16.21 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem  Kennzeichen die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei ABKM 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg um 55 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden das Immissionsschutzgesetz-Luft (I-GL), BGBl. I Nr. 115/1997, iVm. § 3 Abs. 1 LGBl. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 angeführt.

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

2. Gegen das Straferkenntnis, zugestellt am 31.10.2007, richtet sich die    rechtzeitig eingebrachte Berufung.

Darin führt der Berufungswerber aus, dass es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt habe und er jetzt nicht mehr feststellen könne, wer damals mit dem PKW gefahren sei, weil er seine Firma habe schließen müssen. Bei den vorherigen Zustellungen habe er keine Hinterlegungsanzeigen vorgefunden, ähnliche Probleme mit der Post gebe es seit 2 Jahren. Zur Tatzeit sei er in P gewesen und habe Vermessungsarbeiten durchgeführt. Derzeit sei er arbeitslos und lebe von der Notstandsunterstützung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 15.11.2007 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungs­entscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie Aufforderung an den Bw zur Vorlage von Beweismitteln. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.  3 Z. 3 VStG abgesehen  werden, weil die verhängte Strafe 500 Euro nicht übersteigt und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen ist der Sachverhalt ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich  folgender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch angeführten Kfz wurde auf der A1-Westautobahn bei Strkm. 156,810 in Fahrtrichtung Salzburg die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten. Diese Geschwindigkeit wurde durch ein  Radargerät – Stand Radar Nr. 03 der Type MUVR 6F 1520 – gemessen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft" kundgemacht.  Die vorgeschriebene Messtoleranz von 5 % wurde bereits abgezogen.

Der Berufungswerber wurde als Zulassungsbesitzer gem. § 103 Abs. 2 KFG zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert. Dieses Schreiben wurde an die Zulassungsadresse gerichtet, dort aber nicht behoben. In weiterer Folge wurde der Bw aufgefordert, sich wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen. Auch dieses an die Zulassungsadresse gerichtete Schreiben wurde nicht behoben. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, gegen welches die oben angeführte Berufung eingebracht wurde.

Der Bw wurde vom UVS mit Schreiben vom 19.11.2007 aufgefordert, seine Behauptung, dass er zur Tatzeit in P gewesen sei, durch Beweismittel glaubhaft zu machen. Dieses Schreiben hat der Bw am 30.11.2007 behoben, darauf aber nicht geantwortet.

4.2. Dazu ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

Der Bw bestreitet in der Berufung, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben und behauptet gleichzeitig, den Fahrzeuglenker nicht feststellen zu können. Er legte trotz Aufforderung keinerlei Beweismittel vor, um seine Behauptung, dass er sich in P befunden habe, zu belegen. Wäre er tatsächlich mit Vermessungsarbeiten dort beschäftigt gewesen, so hätte er leicht entsprechende Beweise anbieten können, z.B. einen entsprechenden Arbeitsauftrag, die Abrechnung oder Zeugen. Da er trotz des Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht keine Angaben zu einem möglichen anderen Fahrzeuglenker gemacht hat und auch keine Beweismittel angegeben hat, ist davon auszugehen, dass er das Fahrzeug selber gelenkt hat. Der Umstand, dass er seine Firma schließen musste, erklärt nicht, warum der Bw keine Angaben zum behaupteten Fahrzeuglenker machen kann. Da eben keine überprüfbaren Beweismittel vorhanden sind, war auch eine Berufungsverhandlung nicht sinnvoll.

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs. 6 IG-L iVm. § 3 Abs. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 und die Zusatztafeln 5-23 Uhr und Immissionsschutzgesetz-Luft").

Die  gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung stützt sich nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS OÖ zu Recht auf die Bestimmungen des IG-L und wurde auch gehörig kundgemacht. Sie war daher der Beurteilung dieses Falles zu Grunde zu legen.  

5.2. Entsprechend der oa. Beweiswürdigung hat der Bw das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt. Die Geschwindigkeit wurde mit einem geeichten Messgerät festgestellt und ist als erwiesen anzusehen. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, die das Verschulden des Bw ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

5.3. Die belangte Behörde hat die objektiven und subjektiven Strafbemessungs­gründe nach § 19 Abs.1 und 2 VStG herangezogen.

Sie hat die aktenkundige Unbescholtenheit des Bw nicht als strafmildernd berücksichtigt, diese bildet aber einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Sonstige Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe liegen dagegen nicht vor.

Im Hinblick auf die massive Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % ist der Unrechtsgehalt der Übertretung als hoch einzuschätzen. Der Bw hat damit gegen den Schutzzweck der Norm – nämlich den Schadstoffausstoß seines Fahrzeuges gering zu halten – und auch gegen die Interessen der Verkehrsicherheit verstoßen.  Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchststrafe von 2.180 € erscheint die verhängte Strafe von 300 € grundsätzlich als angemessen. Sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen sind für derartige Überschreitungen spürbare Strafen zu verhängen.

In Anbetracht der nicht berücksichtigten Unbescholtenheit und der derzeitigen ungünstigen Vermögensverhältnisse des Bw (Notstand) war jedoch die spruchgemäße Herabsetzung der Strafe geboten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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