Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521891/3/Sch/Ps

Linz, 22.04.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H, geb. am, K, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Februar 2008, Zl. F 07/008500, wegen Abweisung des Antrags auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 6. Februar 2008, Zl. F 07/008500, gemäß § 3 Abs.1 Z3 und § 8 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) 1997 iVm § 3 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) den Antrag des Herrn G H auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der in Berufung gezogene Bescheid fußt auf dem negativen amtsärztlichen Gutachten Dris. P vom 20. Dezember 2007. Dieses stützt sich wiederum auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung des Berufungswerbers durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit vom 30. November 2007. Der Berufungswerber ist demnach aus beider fachlicher Sicht derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen A und B nicht geeignet.

 

Die Stellungnahme und das Gutachten sind im angefochtenen Bescheid in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, sodass hier von unnötigen Wiederholungen Abstand genommen werden kann.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde vom Oö. Verwaltungssenat initiiert, die zur Verfügung stehende Beweislage insofern zu erweitern, als beim Berufungswerber hinsichtlich der gegebenen Alkoholproblematik die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Gebiet der Psychiatrie angeregt wurde. Die Notwendigkeit einer solchen Stellungnahme ergibt sich sowohl aus dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung als auch aus dem amtsärztlichen Gutachten. Die Berufungsbehörde ist daher in diesem Sinne mit Schreiben vom 3. März 2008 an den Berufungswerber unter Setzung einer Frist von vier Wochen zur Vorlage einer solchen Stellungnahme herangetreten. Auf dieses Schreiben hat der Genannte aber bis dato in keiner Weise reagiert.

 

Damit verbleibt auch für die Berufungsbehörde nur jene Gutachtenslage, wie sie sich schon der Erstbehörde dargestellt hat. Aufgrund der gegebenen eindeutigen und schlüssigen fachlichen Aussagen konnte nur mit der Abweisung der Berufung vorgegangen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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