Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163093/8/Br/Ps

Linz, 28.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A B J, geb. am, F, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 14. März 2008, AZ. VerkR96-3391-2007, zu Recht:

 

I.     Die Berufung wird in den Punkten 6.), 7.), 8.) und 11.) im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen, wobei  in Vervollständigung des Spruches das Kennzeichen des Pkw "" und  das des Anhängers "" zu lauten hat; im Punkt 7.) u. 11.) wird die Geldstrafe jedoch auf 20,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden ermäßigt;

      im übrigen wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG mangels erwiesenen Verschuldens eingestellt.

 

II.   Im Punkt 7.) u. 11.) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 2,-- Euro; im Punkt 6.) u. 8) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 10,-- u. 4,-- Euro auferlegt; im übrigen entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008- VStG.

II. § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen mehrerer Lichtdefekte (Übertretungen nach § 102 Abs.1 iVm §§ 14 Abs.3, Abs.4 u. Abs.6, 16 Abs.1, 18 Abs.1,  19 Abs.1, 36 lit. b, 42 Abs.1 u. 57a Abs.5 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) insgesamt 11 Geldstrafen im Ausmaß von 8 x 20 Euro und 3 x 50 Euro u. 40 Euro (310 Euro) und an Verfahrenskosten 31 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je  8 x 12 Stunden und 3 x 24 Stunden verhängt und wider ihn folgende Tatvorwürfe formuliert:

"Tatort:    Gemeinde Grein, Donaustraße B3 bei StrKm 188.200

Tatzeit:     03. Oktober 2007, 22.10 Uhr

Fahrzeug:  PKW,  und Anhänger P

 

1.) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass bei dem betroffenen PKW die Begrenzungsleuchte rechts nicht funktionierte.

 

2.) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW beide Bremsleuchten nicht funktionierten.

 

3.) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte.

 

4.) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW die Schlussleuchten links und rechts nicht funktionierten.

 

5.) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW der hintere rechte Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktionierte.

 

6.) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da das vordere Kennzeichen fehlte.

 

7.) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten PKW nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Der Standort des Fahrzeuges wurde am 18. Mai 2004 von W, G nach W, F verlegt. Sie haben es zumindest bis zum 03. Oktober 2007 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der Bundespolizeidirektion Wien anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird.

 

8.) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette CZJ8333 mit der Lochung 07/2004 war abgelaufen.

 

9.) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Anhänger die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte.

 

10.) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Anhänger die Schlussleuchten links und rechts nicht funktionierten.

 

11.) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Anhängers nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Der Standort des Fahrzeuges wurde von W, G nach W, F verlegt. Sie haben es zumindest bis zum 03. Oktober 2007 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der Bundespolizeidirektion Wien anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird."

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Die im Spruch genannten Sachverhalte wurde von Beamten der Polizeiinspektion Grein dienstlich festgestellt.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. Oktober 2007 wurden Sie wegen der im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen bestraft.

 

Dagegen erhoben Sie am 31. Oktober 2007 fristgerecht Einspruch.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Sie eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben und Ihren Einspruch zu begründen.

Mit Schreiben vom 26. November 2007 baten Sie um eine Reduzierung der Strafhöhe.

 

Laut zeugenschaftlicher Aussage des Polizeibeamten Herrn F wurden die Mängel an dem PKW und dem Anhänger anlässlich der Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt. Die Verlegung des Hauptwohnsitzes habe er im Zentralen Melderegister feststellen können.

 

Mit der Verständigung der Beweisaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. Jänner 2008 wurden Sie eingeladen innerhalb zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine abschließende Rechtfertigung abzugeben. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt werde, wenn Sie keine Rechtfertigung abgeben. Da Sie die Ihnen eingeräumten Möglichkeiten ungeachtet ließen, war nun aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Die vorliegenden Sachverhalte sind aufgrund der Anzeige und der zeugenschaftlichen Aussage des Anzeigenlegers als erwiesen anzusehen.

 

Sie haben durch die vorliegenden Sachverhalts die im Spruch genannten Tatbestände verwirklicht und diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

 

Die verhängte Strafe wurde unter Bedachtnahme auf Ihre soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt und entspricht dem Ausmaß des Verschuldens.

 

Strafmildernd wurden Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gewertet.

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

 

2.2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber in den überwiegenden Punkten im Ergebnis ein Verschulden. Er verweist auf den Einspruch gegen die Strafverfügung. Im Einspruch wird eine Kontrolle der Beleuchtung vor Antritt der Fahrt behauptet. Der Berufungswerber vermeint letztlich, dass der Defekt während der Fahrt vor der Kontrolle aufgetreten sein müsste.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz legte den Akt zur Berufungsentscheidung vor; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nach gegenseitiger Wahrung des Parteiengehörs und mangels gesonderten Antrages auf Grund unstrittiger Faktenlage nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

 

4. Eingangs ist zu bemerken, das nicht erwiesen gelten kann ob sich der Berufungswerber vor Fahrtantritt in Wien nicht über das Funktionieren der Beleuchtungseinrichtung überzeugt hat. Diesbezüglich vermag daher der Verantwortung des Berufungswerbers, welcher den Lichtdefekt mit einem Kurzschluss erklärt, durchaus gefolgt werden. 

Zu bemerken ist ferner, dass sich die sogenannte "Gendis-Anzeige" fast ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt, wobei über die Verantwortung des Berufungswerbers gegenüber den Organen der Straßenaufsicht nur zu lesen ist, er habe, abgesehen von der abgelaufenen Plakette, deretwegen er bereits vor längerer Zeit beanstandet worden sei, über die festgestellten Mängel nicht Bescheid gewusst. Demnach dürfte sich der Berufungswerber bereits von Anbeginn inhaltsgleich verantwortet haben.

Vor diesem Hintergrund können dem Berufungswerber die zur Last gelegten Lichtdefekte (einschließlich der Leuchten für den Fahrtrichtungsanzeiger) auf der Schuldebene tatsächlich nicht zur Last fallen. Technisch durchaus denkbar treten derartige Defekte unvermittelt und während der Fahrt auf, sodass in einem solchen Fall ein solcher Umstand einem Fahrzeuglenker nicht als Verschulden zur Last fällt. Auf einer doch relativ ausgedehnten Fahrt von Wien bis Grein an der Donau kann bei einem Anhänger durchaus ein derartiger Defekt auftreten. Der Berufungswerber führt diesbezüglich einen durch die Erschütterungen des nicht gefederten Anhängers bedingten Kurzschluss, an der nur über die Fahrzeugelektrik abgesicherten Anhängerlichtanlage, ins Treffen.

Schon mit Blick darauf lässt sich auch nur schwer der Vorwurf inhaltlich nachvollziehen, "die Beleuchtung nicht überprüft zu haben obwohl dies zumutbar gewesen wäre".

Der Berufungswerber legte ferner in seiner im Rahmen des Berufungsverfahrens über h. Auftrag als Berufungsergänzung übermittelten Stellungnahme die möglichen Umstände über die teilweise Fehlfunktion der Leuchten dar. Dies scheint durchaus plausibel und letztlich unwiderlegbar.

An dieser Stelle sei auf die empirische Tatsache der täglich bei vielen Fahrzeugen feststellbaren Beleuchtungsdefekten - als wahrscheinliche Folge einer zu hohen Verscheiß und erhöhten Ausfällen führenden Verwendung der Beleuchtungseinrichtung auch am Tag - hingewiesen.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die von der Behörde erster Instanz zutreffend vorgenommene Subsumption der zur Last gelegten Tatbestände verwiesen werden.

In der Fehlzuordnung des Fahrzeugkennzeichens bzw. der bloßen Umschreibung des Anhängers als "P" ist ein Mangel in der Verfolgungshandlung nicht begründet. Das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) bildet nämlich kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 44a Z1 VStG (vgl. unter vielen 25.1.2002/02/0207, VwGH 28.2.2001, 2000/03/0223 mit Bezug auf VwGH 21.4.1999, 98/03/0350, VwGH 15.12.2000, 99/02/0381 und jüngst auch VwGH 8.7.2005, 2005/02/0027).

Der Berufungswerber war dadurch weder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt noch war er dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten auf den Tatvorwurf hin beeinträchtigt. Der Vollständigkeit halber wurde hier jedoch der Spruch mit den zutreffenden Kennzeichen ergänzt.

Nicht jedoch vermochte der Berufungswerber ein fehlendes Verschulden am Nichtanbringen der Kennzeichentafel vor einer Fahrt  - offenbar von W bis zum Anhalteort im östlichen Oberösterreich - darzulegen.  Das ihm darin ein Verschulden zumindest in Form von Fahrlässigkeit zur Last fällt liegt auf der Hand. Nicht behauptet wurde etwa ein Verlust des Kennzeichens während der Fahrt.  Ebenso trifft dies für die unterbliebene Anzeige der Wohnsitzänderung zu, wenngleich dies bloß als geringes Verschulden gewertet wird.

Diesbezüglich waren die Geldstrafen unter Hinweis auf § 19 VStG schuldangemessen herabzusetzen, wobei im Verhältnis zum fehlenden Kennzeichen der Unwertgehalt dieser Übertretung in Relation zu setzen war. Für die abgelaufene Begutachtungsplakette ist andererseits die ebenfalls nur mit 20,-- Euro festgelegte Geldstrafe als unverhältnismäßig gering zu beurteilen, sodass diesbezüglich auch die Höhe der Geldstrafe zu bestätigen war.

Hinsichtlich der Lichtdefekte sind die Ausführungen der belangten Behörde insbesondere deshalb verfehlt, weil offenkundig dieser Mangel, nämlich der Ausfall mehrerer Leuchten durchaus durch einem vom Betroffenen nicht beeinflussbaren Kurzschluss eingetreten sein könnte. Nicht festgestellt wurde bzw. konnte werden,  ob dieser Mangel etwa tatsächlich bereits bei Fahrantritt bestanden hätte. Eine solche Annahme liefe auf eine unwiderlegbaren Schuldvermutung hinaus und widerspräche dem Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld."

Betreffend die Negierung der Richtigkeit der Angaben eines Beschuldigten zu Lichtdefekten erblickt auch der Verwaltungsgerichtshof gravierende Bedenken (VwGH 28.3.1990, 89/03/0288).

Darin  wies das Höchstgericht etwa darauf hin, es habe sich "im gesamten Verwaltungsstrafverfahren  kein konkreter Beweis gefunden, der die Annahme eines Verschuldens des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Er habe vielmehr durchaus nachvollziehbar und den Denkgesetzen nachvollziehbar glaubhaft gemacht, dass ihn offenbar kein Verschulden an der Übertretung – den Lichtdefekten - treffe. Nicht anders gelagert ist dieser Fall

 

Nach § 45 Abs.1 Z1 VStG ist die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens auch bei einem fehlenden Schuldbeweis zu verfügen; ebenso wenn dem Beschuldigten das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht nachgewiesen werden kann. Eine Bestrafung auf Verdacht würde dem Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld" entgegen stehen.

Als Konsequenz des hier nicht zweifelsfreien Beweisergebnisses über die schuldhafte Tatbegehung folgt, dass von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beschlagwortung:

Lichtdefekt kein Verschulden nachweisbar.

 

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